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Taxi Times DACH - Februar 2018

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GASTKOMMENTAR UBER UND

GASTKOMMENTAR UBER UND (K)EIN ENDE? Uber agiert mit seiner App-Vermittlung als Verkehrsdienstleister und muss sich daher den nationalen Gesetzen beugen. Böse Bescherung für Uber kurz vor Weihnachten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stufte das US-Unternehmen als Verkehrsdienstleister ein. Was bedeutet das nun für die Apps UberX, UberPOP und andere? Dem Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017 vorausgegangen war ein Streit zwischen dem Berufsverband der Taxifahrer Barcelonas und der Uber Systems Spain SL. Dabei ging es um die Frage, ob Uber mittels Smartphone-App Fahrten im innerstädtischen Bereich anbieten dürfe, die nicht berufsmäßige und nicht lizenzierte Taxifahrer entgeltlich mit ihren eigenen Fahrzeugen durchführen. Der EuGH musste darüber entscheiden, ob die Dienste von Uber als Verkehrsdienstleistungen, als Dienste der Informationsgesellschaft oder als eine Kombination beider Dienstleistungsarten anzusehen seien. Das Ergebnis des EuGH war aus Taxisicht erfreulich: Das Gericht sah den Vermittlungsdienst nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft“, sondern als „integralen Bestandteil der Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht“, an und stufte seinen Service als „Verkehrsdienstleistung“ ein. Ausschlaggebend war, dass ohne die App weder nicht berufsmäßig tätige Fahrer eine Verkehrsdienstleistung im Sinne der Personenbeförderung erbringen noch Fahrgäste die Leistung dieser Fahrer in Anspruch nehmen würden. Ein weiterer Punkt war, dass die Zahlung nicht zwischen dem Kunden und dem Fahrer, sondern über und zu den von Uber festgelegten Konditionen abgewickelt wird. In Folge dessen würde Uber über den Zahlungsverkehr und die App zumindest eine „gewisse Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge und deren Fahrer sowie über deren Verhalten“ ausüben. DIE WICHTIGSTEN TAXITHEMEN Damit Sie nichts verpassen, schicken wir Ihnen jede Woche die aktuellen Neuigkeiten aus der Taxibranche als Newsletter. Jetzt anmelden! www.taxi-times.taxi/newsletter NATIONALE GESETZE GELTEN Was bedeutet das Urteil für die deutsche Taxibranche? Das Fehlen europaweit einheitlicher Vorschriften über die Individualbeförderung und für untrennbar mit ihnen verbundene Dienste führt dazu, dass die Regelung derartiger Dienste – zumindest aktuell – Sache der nationalstaatlichen Gesetzgebung ist. Der BGH hatte dem EuGH die Frage über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von UberBLACK zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 18.05.207, Az. I ZR 3/16). Außer dass die Dienste UberPOP und UberBLACK zwischenzeitlich eingestellt wurden, ist indes wenig passiert. Als Reaktion auf die Urteile des Landgerichts (Az. 3/8 O 136/14) sowie des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 6 U 73/15 vom 09.06.2016), die Uber bundesweit verboten, brachte das Unternehmen inzwischen z. B. UberX oder UberTaxi auf den Markt. Beiden Diensten ist gemeinsam, dass ausschließlich nur noch Taxifahrer und professionelle Mietwagenunternehmer zum Zug kommen sollen. Unabhängig von der rechtlichen Einschätzung des EuGH, die vermutlich gleich ausfallen wird wie in dem Urteil vom 20. Dezember 2017, könnte es daher sein, dass sich das Problem de facto von selbst erledigt, unabhängig davon, ob der EuGH den vom BGH festgestellten Verstoß gegen § 49, Abs. 4, S. 2 Personenbeförderungsgesetz bestätigt. Dr. Wolf-Henning Hammer, Kanzlei Voigt, www. kanzlei-voigt.de FOTO: Taxi Times 24 FEBRUAR / MÄRZ / 2018 TAXI

GASTKOMMENTAR ALLES ROSINEN- PICKER, ODER WAS? Clever Shuttle, Moia oder Flexbus gaukeln vor, »andere Verkehrsarten« zu sein, die man nach der sogenannten Experimentierklausel genehmigen soll. Warum eigentlich? FOTO: Fotolia / Jiri Hera Unglaublich, was man in der Presse alles liest: Da legt sich Murat Arslan, der Chef der „kleinen“ und einer der ältesten Taxizentralen Deutschlands, der TAZ, mit der Obrigkeit an? Unfassbar, wie manche im Schwabenland meinen, denn schließlich handelt es sich um das Heimatland des erfolgreichsten Autobauers der Welt, der zwar Haus-und- Hoflieferant der Taxibranche ist, aber durch seine Aktivitäten im Bereich der Digitalisierung der Personenbeförderung neue Konkurrenz zum angestammten Gewerbe zu etablieren sucht. AUSNAHME WIRD ZUR REGEL Dabei hat Murat Arslan nur ausgesprochen, was viele denken. Beinahe wöchentlich werden Anhörungen zu Anträgen von – wohl nach § 49 PBefG – zu beurteilenden „neuen Verkehrsarten“ angefordert, die unter verschiedenen Namen agieren (CleverShuttle, Alligator, Moia oder Flexbus) und sich doch alle in einem gleichen: Die Abweichung vom Enumerationsprinzip des PBefG (siehe Kasten) soll die Regel werden und nicht die Ausnahme und notfalls als „Experiment“ genehmigt werden, damit die Deregulierung des Personenbeförderungsrechts wunschgemäß fortschreitet und die lästige „Monopolbranche Taxi“ auf dem Müllhaufen der öffentlich rechtlichen Personenbeförderung entsorgt wird. Kein Wunder, wenn da einem Interessenvertreter der Taxibranche auch mal genau der Kragen platzt, der schon bei anderen längst hätte platzen müssen! Aber was ist bei den „Neuen“ eigentlich so anders, so neu und vor allem so revolutionär? Sie funktionieren über Apps und gaukeln vor, immer verfügbar und auf der Höhe unseres neuen digitalen Zeitalters zu sein. Warum ist aber in Genehmigungsanträgen von bestimmten Dienst- bzw. Bereitschaftszeiten etwas zu lesen? Nun ja, das Ziel ist, jedwedes rentable Beförderungsbedürfnis zu erfüllen, um im Sinne der Gewinnmaximierung und im Verdrängungswettbewerb natürlich dem jeweiligen Betreiber den Maximalgewinn zu bieten. Klar, wer will schon Dialysefahrten, Krankenfahrten oder um die Ecke befördern, um eine Rentnerin oder einen Rentner sicher nach Hause zu bringen? Da ist die Stadtrundfahrt im Flexpilotbus der feiernden App-Jünger am Samstagabend, zum Cannstadter Wasen oder Oktoberfest wesentlich einträglicher. Rosinenpickerei nennt man dies zu Recht im traditionellen Gewerbe. Und darauf läuft es ja am Ende hinaus, nämlich dass der einträgliche Teil des Personenbeförderungsmarktes neu verteilt wird. Damit schafft man aber keine Nahverkehrsversorgung in ländlichen Gemeinden, Versorgungssicherheit im Hinblick auf individuelle Personenbeförderung durch ÖPNV, sondern nur die Verdrängung des klassischen Gewerbes, das wegen Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht nach der Rechtsprechung des BVerfG (aus dem Jahr 1960!) als überragendes Gemeinschaftsgut gilt. Und da kommen wir wieder zurück auf die Empfindsamkeiten des Taxigewerbes im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung: Zwar bewerben die Mitbewerber mit scheinbar unerschöpflichen finanziellen Ressourcen eine taxiähnliche Dienstleistung, aber nur nach ihren Vorstellungen der Rahmenbedingungen. Vergessen wird dabei, dass es auch ohne Apps schon Anrufsammeltaxis, Linienersatzverkehre und Ähnliches gab. ALTER WEIN … Alter Wein in neuen Schläuchen, ist man verführt zu rufen. Und einen Grund, dies anders zu behandeln, gibt es schon gar nicht. Also alles gleich behandeln, oder was? au DAS ENUMERATIONS- PRINZIP … … bewirkt, dass nur die dem Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unterliegenden Verkehrsformen und Verkehrsarten (§§ 42, 43, 46, 47, 48, 49 PBefG) zulässigerweise genehmigt werden können (= gesetzlicher Typenzwang). Alles, was nicht alle Merkmale der jeweiligen Verkehrsart erfüllt, ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Davon wird durch §§ 2 Abs.6 und 7 PBefG eine Ausnahme erlaubt. au TAXI FEBRUAR / MÄRZ / 2018 25

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