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Taxi Times DACH - Mai 2017

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KRANKENKASSE Das

KRANKENKASSE Das Regensburger IHK-Seminar hätte mehr Teilnehmer verdient gehabt. RAHMENVERTRÄGE GEGEN GELTENDE GESETZE Friss oder stirb! – Krankenkassen scheinen bei Verhandlungen mit Taxiunternehmern immer am längeren Hebel zu sitzen. Mit der richtigen Strategie kann man auf Augenhöhe sprechen. Mit dieser Zielsetzung informierte die Industrie- und Handelskammer im bayerischen Regensburg Anfang April Taxibetriebe aus der Oberpfalz und dem Bayerischen Wald. Gastgeber Klaus Frank, Verkehrsreferent im Geschäftsbereich Verkehr, Handel und Stadtentwicklung, hatte als Referenten Siegfried W. Kerler gewonnen, einen Spezialisten unter anderem für Personenbeförderung. Kerler machte schnell klar: Wer sich gegenüber den Krankenkassen nicht über den Tisch ziehen lassen will, benötigt fundiertes Wissen über die Gesetze, ganz speziell über das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Wenn deren Paragrafen richtig angewandt werden, können Kassen eigentlich kaum noch Krankenfahrten innerhalb des Pflichtfahrgebiets unter Tarif bezahlen und Genehmigungsbehörden dürften solche vertraglichen Vereinbarungen eigentlich gar nicht anerkennen. Noch gilt in Deutschland die Tarifpflicht, und die wiederum besagt, dass Taxifahrten innerhalb des definierten Pflichtfahrgebiets nur in Ausnahmefällen vom behördlich festgelegten Tarif abweichen dürfen. Diese Ausnahmen sind im Paragraf 51 Abs. 2 PBefG geregelt. Sondervereinbarungen seien für den Pflichtfahrbereich nur zulässig, wenn „ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im EXPERTENTIPPS ZUM GEMEINSAMEN HANDELN TAXI TIMES HERBST-SEMINAR „Gemeinsam sind wir stark.“ – Unter diesem Motto schaffen es Taxiunternehmer im Schwarzwald seit Jahren, gegenüber den Krankenkassen faire Beförderungsentgelte durchzusetzen. Doch wie organisiert man sich untereinander? Welchen Rechtsrahmen gibt man sich? Welche juristischen und steuerlichen Vorgaben müssen erfüllt werden? Wer haftet? Interessierte Taxiunternehmer erhalten dazu beim Taxi Times Herbst-Seminar fundiertes Hintergrundwissen und wertvolle Tipps. Das Tagesseminar findet am 5. September 2017 auf dem Betriebsgelände der Firma Mobitec in Berkheim/Allgäu statt bzw. am 7. September 2017 in Bad Zwischenahn (Nähe Oldenburg) bei Reha Automobile. Beide Firmen sind anerkannte Umrüster zu rollstuhltauglichen Taxis und präsentieren als Gastgeber des Seminars allen Teilnehmern ihre umfangreiche Fahrzeugpalette. Ein weiterer Themenschwerpunkt gibt Tipps zum erfolgreichen Betriebsübergang auf die nächste Generation bzw. zu einem externen Verkauf. Die Teilnahme kostet für Taxi Times Abonnenten 78 € pro Person bzw. 89 € für alle anderen Interessierten, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Anmeldung ist ab sofort unter [email protected] oder Telefon 089/14 83 87 92 möglich. Bei Anmeldung bis zum 31. Mai wird ein Frühbucher-Rabatt von 20 Prozent auf den Nettopreis gewährt. FOTOS: Taxi Times 24 MAI / 2017 TAXI

Release 11/16 V.F. 1 0 s KRANKENKASSE Monat festgelegt wird“. Kerler betonte, dass er bis heute noch keinen Rahmenvertrag zwischen Krankenkassen und Taxigewerbe gesehen habe, in dem eine Mindestfahrtenzahl bzw. ein Mindestumsatz garantiert werde. Einem solchen Vertrag dürfe man daher gar nicht zustimmen, da er gesetzeswidrig wäre. OHNE MINDESTVERGÜTUNG Das gelte auch für den Vertrag, den die AOK Bayern seit 1. Januar 2017 bayerischen Taxiunternehmern zur Unterschrift vorlegt. Der Vertrag sieht ein Bruttoentgelt von 1,52 Euro pro Besetzkilometer vor, bei Serienfahrten nur 1,39 Euro (bei einer garantierten Mindestvergütung von 8,46 Euro). Wartezeiten über 15 Minuten werden mit 5,14 Euro je Viertelstunde bezahlt, sofern sie ärztlich bescheinigt wurden. Da auch hier keine Angaben zur Mindestanzahl an Fahrten und Mindestumsatz gemacht werden, darf ein solcher Vertrag für Fahrten mit einem Taxi innerhalb des Pflichtfahrgebiets nicht genehmigt werden. Das ist eine starke Verhandlungsposition, die man gegenüber Krankenkassen nicht leichtfertig verspielen darf, indem man in seiner Taxiflotte auch noch Mietwagen bereithält. „Die Kassen haben immer zu mir gesagt, ich sollte doch die Fahrten mit meinen beiden Mietwagen machen“, berichtet ein anwesender Taxiunternehmer, der mittlerweile seine Mietwagenkonzessionen zurückgegeben hat. Wie schnell vertragliche Entgelte unwirtschaftlich werden, wenn man sie mit einem Mietwagen durchführt, rechnete Kerler am Beispiel des reduzierten Satzes für Serienfahrten für Patienten der AOK Bayern aus: Von 1,39 Euro blieben aufgrund des 19 prozentigen Umsatzsteuersatzes netto inklusive Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen 1,14 Euro übrig. Bei Touren, bei denen anschließend leer zurückgefahren wird, würde man für 57 Cent pro gefahrem Kilometer unterwegs sein. TAXITimes 04-17.ai 1 28.03.2017 08:57:20 Krankenkassen spielen Taxi- und Mietwagenbetriebe gerne gegeneinander aus. In nahezu allen Rahmenverträgen findet sich ein Passus, wonach die Kasse jederzeit einen günstigeren Anbieter bevorzugen kann. Besonders ärgerlich wird das für betroffene und ausgebootete Taxiunternehmer dann, wenn deren Kunden plötzlich in Fahrzeugen mit grünen Kennzeichen transportiert werden. „Gemeinnützige Organisationen unterliegen aber auch dem PBefG“, macht Kerler unmissverständlich klar, „sofern die Fahrten entgeltlich durchgeführt werden und nicht von den Vorschriften des PBefG laut Freistellungsverordnung freigestellt sind.“ Dies wird auch in den Richtlinien manifestiert, die vom damals zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Verkehr im Jahr 2000 definiert wurden. Dort heißt es unter Punkt 5.2, dass „die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen für die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen nachzuweisen sind“. Soll heißen: Mindestens einer beim Roten Kreuz oder bei anderen Hilfsorganisationen muss die Sach- und Fachkunde für Taxi- und Mietwagenunternehmer nachweisen. KEINE GESPENDETEN AUTOS Darüber hinaus muss für den gewerblichen Bereich eine getrennte Gewinnermittlung erfolgen. Last, but not least regelt Punkt 5.5. der Richtlinien, dass Kraftfahrzeuge zur gewerblichen Personenbeförderung nicht aus Spendenmitteln angeschafft werden dürfen. Das Gesetz und auch die Politik stehen also auf der Seite der Taxibetriebe, es fehlt nur leider an der konsequenten Durchsetzung seitens der zuständigen Genehmigungsbehörden. Zu wenig Personal und mangelnde Sachkenntnis führen zu einem großflächigen Vollzugsdefizit, waren sich Referent und Teilnehmer in der anschließenden Diskussionsrunde einig. Umso positiver ist zu werten, dass vom Landkreis Cham ein Mitarbeiter an der Veranstaltung teilgenommen hat. Er wird nun genau wissen, wo er künftig ansetzen kann und muss. Bei den anderen Landratsämtern müssen sachkundige Taxiunternehmer Hilfestellung geben. Veranstaltungen wie die der IHK Regensburg sollten deshalb eigentlich bei vielen Industrie- und Handelskammern ins Programm aufgenommen werden. jh STREITBARER DOZENT Siegfried W. Kerler schaffte es, einen fünfstündigen Vortrag mit wenigen, aber aussagekräftigen Folien frei zu halten – ohne dass es dabei langweilig wurde. Das allein beweist: Dieser Mann ist vom Fach. Kerler hat schon einige Verhandlungsrunden mit Krankenkassen erlebt in seiner beruflichen Laufbahn, hauptsächlich in seiner Funktion als Referatsleiter der IHK in Ulm und Augsburg. In dieser Funktion hat er als Anhörstelle gegen manchen AOK-Rahmenvertrag sein Veto eingelegt, weil diese Verträge – wie oben beschrieben – keine Sondergenehmigung nach § 51,2 PBefG gerechtfertigt hätten. Heute ist Kerler als Consultant selbstständig und berät unter anderem auch Taxibetriebe – „zu angemessenen Konditionen“, wie er selber sagt. 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