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Taxi Times D-A-CH - Februar 2016

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MINDESTLOHN MINDESTLOHN

MINDESTLOHN MINDESTLOHN Fleißiger Max Mustermann: Diese Monatsübersicht vom Januar zeigt unter anderem das Schichtdatum, den Beginn und das Ende der Schicht, den Umsatz, die Touren und die Pausenzeiten sowie die tätsächlichen Arbeitsstunden. REGELN BEI ARBEITSZEITEN UND PAUSEN Wie kann ein Unternehmer seine Daten gesetzeskonform erfassen? Software-Entwickler Özgür Mergün weiß Antworten. Seit der Einführung des Mindestlohns zum 01.01.2015 fühlen sich beim Thema Arbeitszeitaufzeichnung viele Unternehmer verunsichert. Das ist verständlich, da es sich dabei um ein sehr komplexes Thema handelt. Schließlich muss man sich nicht nur mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) auseinandersetzen. Vielmehr geht es bei diesem Thema um eine ganze Reihe von Vorschriften, die alle eingehalten werden müssen. Eine einfache Lösung existiert leider nicht und gibt man sich mit so wenig Arbeit wie möglich zufrieden, wird man wohl nicht weit kommen. Setzt man sich aber mit allen Begebenheiten von Anfang an auseinander und versucht, allen Aufzeichnungspflichten nachzukommen, ist man auf der sicheren Seite. Gleichzeitig kann man auf diese Weise allen möglichen in der Zukunft auftretenden Schwierigkeiten entgegenwirken. Als Datendienstleister und Softwarehersteller speichern die Starksoft Deutschland GmbH nun seit 2012 in verschiedenen deutschen Städten Fiskal-Taxameterdaten ab. Deshalb wird hier und in den folgenden Ausgaben der Taxi Times DACH von den rechtlichen Vorgaben und den im Umgang mit den Daten gemachten Erfahrungen berichtet. VORTEILE VON INSIKA Mit einer Insika-Lösung können jederzeit alle Daten sofort aufgezeigt und nachgewiesen werden. Das den Taxiunternehmern unterstellte Manipulationsrisiko kann so um ein Vielfaches verringert, wenn nicht sogar gegen Null gefahren werden. Schließlich war es genau dieses Manipulationsrisiko, auf das sich die meisten Medien, die über das Thema berichteten, gestürzt haben. Um den Manipulationsvorwürfen entgegen zu wirken und die Arbeitszeit praktikabel und rechtskonform zu gestalten, empfehlen wir die Aufzeichnung der Arbeitszeiten einschließlich der Pausenzeiten inklusive der Erfassung der Anfangsund Endzeitpunkte der Pausen. Nur so ist es möglich, unter Berücksichtigung aller Vorschriften dauerhaft nachvollziehbar alle Daten aufzuzeichnen. ABBILDUNG: Starksoft FOTO: Name Name Bei der Erklärung eines gesetzeskonformen Aufzeichnungssystems müssen wir zwei Fälle unterscheiden: Zum einen gibt es den angestellten Taxifahrer, dem das Fahrzeug seines Arbeitgebers für seine Arbeit zu seiner alleinigen Verfügung steht (Alleinfahrer). Ein Schichtplan oder eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zur Arbeitszeiteinteilung liegen nicht vor. Anders als beim Alleinfahrer verhält es sich mit dem Ablöser, dem angestellten Taxifahrer, der sich das Fahrzeug seines Arbeitgebers für seine Arbeit mit einem oder mehreren Taxifahrern teilen muss. Ein Schichtplan oder eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zur Arbeitszeiteinteilung liegt vor. Betrachten wir zuerst einmal, was das Mindestlohngesetz (MiLoG) von einem Unternehmer verlangt. Der Unternehmer als Arbeitgeber muss die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer dokumentieren, damit die zuständige Zollverwaltung die Einhaltung des Mindestlohns kontrollieren kann. Geregelt ist das in der dazugehörigen Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV). Nach § 17 Absatz 1 und 2 Mindestlohngesetz müssen Arbeitgeber der Branchen, die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (hier: Personenbeförderungsgewerbe) genannt sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Für den Alleinfahrer wie den Ablöser bedeutet das: die Erfassung der täglichen Arbeitszeit mit Beginn, Ende und Dauer. Jetzt müssen wir uns die Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) genauer anschauen. Abweichend vom Mindestlohngesetz genügt es hier, wenn der Arbeitgeber nur die tatsächliche Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer erfasst. Voraussetzungen sind, dass er seine Arbeitnehmer mit einer ausschließlich mobilen Tätigkeit beschäftigt, seine Arbeitnehmer keine Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit – Beginn und Ende – unterliegen und dass sie ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Damit diese Aufzeichnungspflicht abweichen kann, müssen alle Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Von dieser Verordnung unberührt bleiben allerdings Aufzeichnungspflichten in sonstigen Rechtsvorschriften, beispielsweise dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder den § 3b des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Dabei lohnt sich ein genauer Blick ins Arbeitszeitgesetz. Hier ist geregelt, was der Unternehmer als Arbeitgeber bei der Einhaltung der Arbeitszeiten beachten muss. Überschreitet zum Beispiel die Schichtzeit der angestellten Taxifahrer acht Stunden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Kontrollbehörde muss diese Dokumentation jederzeit einsehen können. Dabei darf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit nur maximal acht Stunden betragen. Eine Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu zehn »Das Manipulationsrisiko kann um ein Vielfaches verringert werden.« Stunden ist möglich, aber die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von maximal acht Stunden und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von maximal 48 Stunden darf nicht überschritten werden. Der Ausgleichzeitraum für werktägliche Mehrarbeit beträgt 24 Wochen oder sechs Monate. Auch Arbeitszeiten, die bei zwei unterschiedlichen Arbeitgebern geleistet werden, müssen bei der Berechnung der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit mit einbezogen werden. Besondere Regeln sind bei der Nachtarbeit einzuhalten. Nachtarbeit ist jede Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, wenn sie länger als zwei Stunden dauert. Eine Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ist möglich, dabei darf die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von maximal acht Stunden innerhalb von vier Wochen oder einem Monat nicht überschritten werden. Der Ausgleichzeitraum für Nachtmehrarbeit beträgt hier vier Wochen oder einen Monat. Für Nachtarbeit muss dem Arbeitnehmer eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder ein entsprechender Zuschlag auf das ihm zustehende Bruttoarbeitsentgelt gezahlt werden. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die Nachtarbeit in Wechselschicht verrichten oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr nachts arbeiten. Auch bei Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es zusätzliche Regelungen zu beachten. So muss dem Taxifahrer für Arbeiten an einem Sonntag innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Arbeitet der angestellte Taxifahrer an einem Feiertag, so beträgt die Zeit, innerhalb der ein Ersatzruhetag gewährt werden muss, acht Wochen. Außerdem müssen mindestens 15 Sonntage im Kalenderjahr beschäftigungsfrei bleiben. Auch die Pausen sind im Arbeitszeitgesetz genau geregelt. So muss eine Pause, um als solche anerkannt zu werden, mindestens 15 Minuten dauern. Arbeitszeitunterbrechungen, die kürzer als 15 Minuten u 10 FEBRUAR / 2016 TAXI TAXI FEBRUAR / 2016 11

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