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Taxi Times D-A-CH - Juni 2016

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KLEINANZEIGEN

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GASTKOMMENTAR Konzessionsentzug, weil ein Taxiunternehmer seine Taxis nicht am Halteplatz bereithält? BETRIEBSPFLICHT, BEREITSTELLUNGS- PFLICHT, ODER WAS? Ist die Betriebspflicht nur erfüllt, wenn die Taxis am Halteplatz stehen? Nein, sagt unser PBefG-Experte Axel Ulmer. FOTOS: Taxi Times Drei Säulen hat das Taxigewerbe: Beförderungspflicht, Tarifpflicht und die Betriebspflicht. Das ist auch gut so! Gerade aber Letztere scheint in der Vergangenheit Gegenstand von Überlegungen und Problemen zu sein. So war einem Facebook-Eintrag zu entnehmen: „Wir haben in unserem Ort eine Betriebs ­ bzw. Bereitstellungspflicht, d. h. am Taxistand sind die Taxen in der Zeit von 7 bis 19 Uhr bereitzustellen und nicht zu Hause bzw. am Betrieb. Einem Unternehmen wurden deshalb zwei Konzessionen entzogen, weil diese nur an der Zentrale, aber nicht am Taxistand standen“, so der User einer Taxigruppe auf Facebook. Nun sind Regelungen der Betriebspflicht grundsätzlich zulässig, aber nur im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Dieser Rahmen regelt den (zeitlichen) Umfang der Betriebspflicht, und nach § 47 Abs. 3 Nr. 1 kann der lokale Verordnungsgeber das Bereithalten von Taxis in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes bestimmen. Auf dieser Basis gibt es eine Reihe von Taxiordnungen, die den Umfang der Betriebspflicht regeln, etwa in Berlin, Ludwigshafen und anderswo, häufig auch in Kurorten. Gemein haben alle eine mehr oder weniger vernünftige Anzahl von Tagen und Schichtbestimmungen, in deren Rahmen die Betriebspflicht generell durch den Unternehmer zu erfüllen ist. Allerdings: Betriebspflicht bedeutet nicht eine 24 Stunden, 7 Tage in der Woche und 365 Tage im Jahr notwendige Verfügbarkeit des Taxis bzw. einer Bereitschaft des Unternehmers und seiner Angestellten rund um die Uhr – auch wenn sich dies der ein oder andere vielleicht wünscht oder irrtümlich annimmt! ÜBER DAS ZIEL HINAUS­ GESCHOSSEN Dass darüber hinaus auch noch definiert werden soll, wo der Unternehmer diese Pflicht im Sinne des vom Gesetz definierten „Bereithaltens“ erfüllen soll, schießt wohl eindeutig über das Ziel hinaus und reglementiert, was zumindest in Großstädten nicht zu reglementieren ist. Denn in aller Regel ist die Anzahl der Taxinstandplätze zu gering, um eine solche Bestimmung überhaupt einhalten zu können. Und sie sind im Zeitalter der App-Bestellung sowie der WhatsApp- und Facebook­ Messenger­ Dienste für die Taxikunden, die diese An gebotsformen mehr und mehr an nehmen, ein wahrer Anachronismus! Nebenbei bemerkt: Soweit kein Sonderfall, ist die Bestimmung, dass sich der Unternehmer nur am Taxistand und nicht etwa am Betriebssitz oder der Zentrale bereithalten kann, von der gesetzlichen Ermächtigung augenscheinlich nicht gedeckt. Denn auch der lokale Gesetzgeber darf den Rahmen der ihm durch das PBefG erlaubten Ermächtigung nicht überschreiten. Da ist die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte stringent. Denn es entspricht immer noch dem alleinigen Entscheidungsrecht und der Entscheidungsfreiheit des Unternehmers, wo und wie er seine Taxis einsetzt – soweit er damit der Betriebspflicht genügt. Dies liegt schlicht in seiner Verantwortung und ist nicht auch noch weiter zu reglementieren. Auch wenn dies dem ein oder anderen Kurdirektor, Stadtverordneten, Bürgermeister und Behördenleiter vielleicht nicht passt. Das PBefG kennt zu Recht nur die drei Säulen, auf denen das Gewerbe aufbaut. Und das ist auch gut so. Axel Ulmer ist ausgebildeter Volljurist mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht/PBefG und fungiert als Unternehmensberater für die Ulmer Consulting UG in Kaiserslautern. Für Taxi Times kommentiert er regelmäßig allzu fantasiereiche Auslegungen des PBefG. TAXI JUNI / JULI / 2016 33

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