FISKALTAXAMETER Seit diesem Sommer wird das in den Niederlanden etablierte BCT-Terminal von Cabman auch in Deutschland angeboten. Hales Taxameter MCT 06 ist der Marktführer in deutschen Taxis. FISKALTAXAMETER SCHÜTZT VOR GENERALVERDACHT Nur noch knapp zwei Monate bis zum Jahreswechsel. Allerhöchste Zeit, die vielleicht immer noch offenen Fragen zum Fiskaltaxameter und zum INSIKA-Verfahren zu klären. Die Vorgehensweise der Berliner Finanzverwaltung (siehe Beitrag auf S. 11) bestätigt einen Trend, der sich in den letzten Wochen auch bundesweit abzeichnete. Unabhängig von den immer noch fehlenden klaren gesetzlichen Grundlagen scheinen sich die Finanzämter bei ihren Prüfungen ab 2017 voll und ganz auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. November 2010 zu berufen. Gehen Sie dabei nach der Berliner Methode vor, werden die Prüfer zu Beginn ihrer Kontrolle zunächst einmal nachschauen, ob in den Taxis Fiskaltaxameter zum Einsatz kommen. Der zweite Blick könnte dann auch noch darauf gerichtet sein, ob und welches Verfahren zur manipulationssicheren Verschlüsselung zum Einsatz kommt. Die Gefahr dabei: Die Branche gerät in einen Generalverdacht und selbst plausible Buchhaltungen könnten verworfen werden, weil keine korrekte digitale Aufzeichnung der Taxameterdaten erfolgt ist. Der Umstieg auf Fiskaltaxameter könnte vor solchen Pauschalverwerfungen schützen. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema zusammengefasst. 1. WAS IST EIN FISKALTAXAMETER? Ein Fiskaltaxameter ist kein neues Gerät. Es ist ein Taxameter, der über eine Schnittstelle verfügen muss, über die sämtliche Daten elektronisch ausgelesen werden können. Eine europäische Messgeräterichtlinie (MID) hat schon 2004 definiert, wie eine solche Schnittstelle auszusehen hat. Damit den Taxameter-Herstellern genügend Zeit blieb, solche Geräte zu entwickeln, wurde eine Übergangsfrist gewährt, die zum 31. Oktober 2016 ausgelaufen ist. Die Taxameterhersteller haben diese Zeit genutzt. Sämtliche Taxameter aller gängigen Hersteller erfüllen die MID-Richtlinie, viele von ihnen schon seit Jahren. Wer also einen Taxameter der aktuellen Baureihe seines Herstellers einsetzt, muss kein anderes Gerät kaufen. 2. KÖNNEN NICHT MID-FÄHIGE TAXAMETER ÄLTERER BAUART WEITERHIN EINGESETZT WERDEN? Jein. Ja, denn in der MID findet sich kein Hinweis darauf, dass Altgeräte nach dem 31. Oktober 2016 ausgetauscht werden müssen. Nein, weil im BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2010 eine klare Frist gesetzt wurde: Geräte, die den Anforderungen der MID nicht entsprechen, dürfen LÄNGS- TENS bis zum 31. Dezember 2016 eingesetzt werden. Diese Frist ist also gemeint, wenn Kollegen davon sprechen, dass am 1. Januar der Fiskaltaxameter Pflicht wird. 3. REICHT ES, EINEN FISKAL- TAXAMETER DER AKTUELLEN BAUART EINZUSETZEN? Nein. Die Finanzämter dürften sich damit nicht zufriedengeben. Aus einem unserer Redaktion vorliegenden Schreiben der Berliner Umsatzsteuersonderprüfstelle geht hervor, dass die Daten in „einem maschinell auswertbaren Format und vor nachträglichen Änderungen geschützt“ gespeichert werden müssen. Wenn diese Möglichkeit nicht genutzt wird, gelten die „gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung als vorsätzlich nicht eingehalten“. 4. DEFINIERT EIN GESETZ, NACH WELCHEN VERFAHREN DIE DATEN GESPEICHERT WERDEN MÜSSEN? Nein. Die Politik hatte seit Bekanntwerden der MID zwölf Jahre Zeit, auf nationaler Ebene eine rechtliche Grundlage zu schaffen und zu definieren, welche Verschlüsselungsfahren als manipulationssicher eingestuft werden. Doch alles, was bisher herauskam, ist ein Entwurf des Bundesfinanzministeriums im Juli 2016, den wiederum der Bundesrat vor einigen Wochen als unzureichend gebrandmarkt hat. Vor 2020 ist mit keiner gesetzlichen Grundlage zu rechnen. FOTOS: Cabman, Hale, Semitron, Kienzle 12 OKTOBER / NOVEMBER / 2016 TAXI
FISKALTAXAMETER Beim Semitron-Taxameter von Semitron (links) ist die Anzeige jetzt auch in weißer Schrift darstellbar. Kienzle hat seinen neuen Taxameter T21S (rechts) mit zusätzlichen Features versehen. 5. LÄUFT OHNE GESETZLICHE REGELUNG DOCH ALLES SO WEITER WIE BISHER? Nein, denn die Finanzämter berufen sich auf steuerliche Verordnungen. Zum Beispiel auf den § 22 UStG in Verbindung mit den § 63 und 68 UStDV, auf den § 147 der Abgabenordnung (AO) und auf die Grundsätze der GoBD. Letztere definieren, was bei den Aufzeichnungen in elektronischer Form zu beachten ist. Nachträgliche Änderungen dürfen beispielsweise nicht möglich sein oder sie müssen zumindest dokumentiert werden. Eine Übernahme der Taxameterdaten in eine Excel-Datei wird von keinem Finanzprüfer anerkannt. 6. WIE KANN MAN DIE URSPRUNGS DATEN DIGITAL SPEICHERN? Es gibt zahlreiche Software-Unternehmen, die eine Speicherung und optional auch Weiterverarbeitung der Taxameter-Daten auf einem externen Server anbieten. Bei bestimmten Taxametertypen kann man sogar das Datencenter des Herstellers nutzen. 7. MÜSSEN DIE DATEN VERSCHLÜSSELT WERDEN? Aus steuerrechtlicher Sicht, ja, denn die Umsätze müssen unveränderbar aufgezeichnet werden. Im Falle des Taxameters bedeutet das, dass jede Fahrt in Echtzeit dokumentiert und signiert wird. 8. MUSS DAS INSIKA-VERFAHREN ANGEWENDET WERDEN? Es gibt keine rechtliche Grundlage, nach der INSIKA vorgeschrieben ist. Die Berliner Finanzverwaltung erkennt das INSIKA-Verfahren als „geeignet“ an, erwähnt aber explizit: „neben anderen“. Das Problem ist nur: Es gibt kein anderes Verfahren, das ähnlich hohe Sicherheitsstandards aufweist. Das muss aber nicht heißen, dass Kassensystem-Lösungen anderer Anbieter nicht auch die Vorgabe der Unveränderbarkeit erfüllen. Hier empfiehlt es sich, das System dem zuständigen Finanzamt vorzulegen und eine Bewertung einzufordern. 9. WAS PASSIERT BEIM INSIKA- VERFAHREN? Das INSIKA-Verfahren garantiert einen Manipulationsschutz, der auf einer digitalen Signatur eines jeden Geschäftsvorfalls basiert. Die Signatur wird von einer Smartcard (TIM) erzeugt, die von den Finanzbehörden oder in deren Auftrag ausgegeben wird. Sie wird zusammen mit den Taxameterdaten gespeichert. 10. WELCHE AUSRÜSTUNG IST FÜR DAS INSIKA-VERFAHREN NÖTIG? INSIKA ist ein technologieoffenes System, das vor vielen Jahren von der Behörde PTB gemeinsam mit der Taxi-Industrie entwickelt wurde und in Hamburg bereits erfolgreich im Einsatz ist. Benötigt wird eine TIM-Card, ein INSIKA-fähiger Taxameter (erfüllen nahezu alle gängigen aktuellen Typen) und ein Smartcard-Leser, der entweder von den Herstellern oder von den Software-Dienstleistern angeboten wird. Sinnvoll wäre es darüber hinaus, sich einen Dienstleister zu suchen, auf dessen Server die signierten Daten über eine SIM-Card übermittelt, revisionssicher gespeichert und zur Verarbeitung zur Verfügung gestellt werden. 11. WO MUSS DIE TIM-CARD BEANTRAGT WERDEN? Das Antragsformular kann unter www. d-trust.net/produkte/ ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Dabei muss unter anderem auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Taxibetriebs angegeben werden. Anschließend muss der Antrag von der zuständigen Genehmigungsbehörde geprüft und bestätigt werden. Danach muss der Antrag an die Firma D-Trust GmbH in Berlin geschickt werden, einem Tochterunternehmen der Bundesdruckerei, die für den Druck der persönlichen INSIKA-Smartcard etwa 14 Tage benötigt. jh Der neue EKO-Umbau zum Rollstuhlbeförderungsfahrzeug Effizient Kostengünstig Original im Doorgrund 13 D-26160 Bad Zwischenahn fon +49 4403 58902 fax +49 4403 58903 info@reha-automobile.de www.reha-automobile.de
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