RECHT NACHGEWIESENE BESTELLUNG Drinnen tanzt noch immer der Fahrgast, vor der Disco wartet der vorbestellte Taxifahrer – außerhalb des Taxiplatzes. Gilt das als unerlaubte Bereitstellung? Nein. Ein bestellter Taxifahrer darf auch außerhalb des Standplatzes 40 Minuten auf den Fahrgast warten. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2016, Az.: III-3 RBs 19/16). Wartet tatsächlich der Taxifahrer auf einen Fahrgast, der das Taxi bestellt hat, kann er nicht wegen vorsätzlichen Bereithaltens eines Taxis außerhalb von behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Taxiständen belangt werden. Im vorliegenden Fall war der Taxifahrer an eine Diskothek bestellt worden. Als er am Abholort eintraf, war der Kunde noch nicht vor Ort. Erst nach ca. 40 Minuten Wartezeit stieg der Gast zu dem Fahrer in das Taxi, um die bestellte Fahrt anzutreten. ERSTE RUNDE: GELDSTRAFE FÜR DEN TAXIFAHRER Das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Taxifahrer zu einer Geldbuße von 300 Euro. Grund: Er habe vorsätzlich sein Taxi außerhalb von behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Taxistandplätzen bereitgehalten. Die Taxenordnung der Stadt Bielefeld besagt hierzu in § 2 Abs. 1: „Taxen dürfen nur auf den behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Taxenständen im Gebiet der Stadt Bielefeld bereitgehalten werden. Außerhalb dieser Taxenstände ist eine Bereithaltung nur mit Sondererlaubnis der Geneh migungsbehörde gestattet.“ ZWEITE RUNDE: DAS URTEIL WIRD AUFGEHOBEN Das Amtsgericht kam zum Ergebnis, dass ein Taxifahrer zwar grundsätzlich auf einen Fahrgast auch außerhalb der Taxistandplätze warten dürfe. Jedoch sei diese Wartezeit auf 10 bis 15 Minuten begrenzt. Danach sei der Taxifahrer verpflichtet, den Einsatz abzubrechen, da nach Ablauf dieser Zeit eine nur geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Fahrgast tatsächlich noch erscheine. FOTO: Fotolia / Astarot Der neue EKO-Umbau zum Rollstuhlbeförderungsfahrzeug Effizient Kostengünstig Original im Doorgrund 13 D-26160 Bad Zwischenahn fon +49 4403 58902 fax +49 4403 58903 info@reha-automobile.de www.reha-automobile.de
RECHT Positionierung außerhalb des Halteplatzes: Warten oder unerlaubte Bereitstellung? FOTO: Wilfried Hochfeld / Taxi Times Auf die Rechtsbeschwerde der Kanzlei Voigt hob das OLG Hamm das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld auf. Der Richter am OLG Hamm führte aus, dass das Warten auf einen Fahrgast, der die Fahrt bestellt hat, eben kein „Bereithalten“ eines Taxis ist. Der Begriff des „Bereithaltens“ umfasst die Bereitschaft, Fahrtauf träge anzunehmen und auszuführen. Dies ist eben nicht der Fall, wenn der Fahrer auf einen bestimmten Fahrgast wartet. Nachdem die ganze Sache wieder an das Amtsgericht Bielefeld zurückgegangen ist, gab es dann ein Happy End: Der Taxifahrer wurde freigesprochen. PRAXISTIPP Der Taxifahrer hatte in der Sache Erfolg, eben weil er auch nachweisen konnte, dass der Fahrgast tatsächlich das Taxi an den bestimmten Ort bestellt hatte. Zwar sah der Richter am OLG Hamm die Gefahr, dass ein Fahrer immer mit dem „Argument“, auf einen Fahrgast zu warten, an jeder beliebigen Stelle im Stadtgebiet auf Fahrgäste warten könne. Jedoch führte das Gericht auch aus, dass ein Taxifahrer wenig Interesse daran hat, an einer bestimmten Stelle ohne Auftrag zu verweilen. Zudem sei der Wahrheitsgehalt der Aussage, auf einen bestimmten Fahrgast zu warten, auch anhand anderer Umstände – wie beispielsweise Meldungen an die Zentrale zur Einsatz bereitschaft, Ein- bzw. Ausschalten des Taxischildes – gut prüfbar. Aber Achtung: Die schlichte Aussage, auf einen Fahrgast zu warten, genügt folglich nicht und kann daher in jedem Fall zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Der Text wurde Taxi Times DACH von den Rechtsanwälten Henning Hamann und Dirk Kettenbeil, Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH, zur Ver fügung gestellt. Wir können Sie nicht gegen alles absichern – aber gegen alles, was wirklich wichtig ist. Mit der Erfahrung von über 100 Jahren ist die VdK der erste Ansprechpartner in der Personenbeförderung. Vom Gewerbe fürs Gewerbe – VdK, immer ein zuverlässiger Partner. Jetzt informieren! VdK Versicherung der Kraftfahrt Zweigniederlassung der SIGNAL IDUNA Allgemeine AG Joseph-Scherer-Straße 3, 44139 Dortmund, Telefon 0231 135-2148 www.vdk-online.de, info@vdk-online.de
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