RICHTIG AUF- SCHREIBEN Fiskaltaxameter, Schichtzettel, Kassensysteme – auch nach zahlreichen Infoveranstaltungen gibt es immer noch keinen verlässlichen Lösungsansatz. Wenn ab 1. Oktober 2016 die Übergangsfrist der im Jahr 2004 erlassenen europäischen Richtlinie 2004/22/EG endet, dürfen ab diesem Zeitpunkt nur noch Taxameter in den Verkehr gebracht werden, die über eine Datenschnittstelle verfügen. Über diese Schnittstelle müssen unter anderem die Preisdaten einer Fahrt übertragen werden können. Die Richtlinie wurde seit ihrer Veröffentlichung noch mehrere Male ergänzt und ist in der Taxibranche als sogenannte „Messgeräterichtlinie“ (MID) bekannt. Sie umfasst 93 Seiten und enthält ab Seite 79 auch den „Anhang MI 007“, in dem die Anforderungen an einen Taxameter definiert sind. Am 26. November 2010 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben an die untergeordneten Finanzbehörden, in dem unter anderem die Aufbewahrung der mittels Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle definiert wird. Gemäß dem Schreiben müssen digital erstellte Unterlagen für zehn Jahre jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger, mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Als Konsequenz auf die Übergangsfrist der MID hat auch das BMF eine Kulanzregelung eingeführt. Wenn ein Unternehmer einen Taxameter oder Wegstreckenzähler einsetzt, der bauartbedingt den digitalen Anforderungen nicht entspricht, wird dies bis längstens 31.12.2016 nicht beanstandet. Somit steht also fest: Es wird sich was ändern zum Jahreswechsel von 2016 auf 2017. Aber wie wird diese Änderung aussehen? Fakt ist: Es gibt kein deutsches Gesetz, das für 2017 einen Fiskaltaxameter oder eine digitale Aufzeichnungspflicht vorschreibt. Die MID regelt auf europäischer »Wer plausible Aufzeichnungen hat, kann diese auch auf Klopapier machen.« Hans-Peter Kratz, Vorstand der Frankfurter Taxi-Vereinigung Ebene, dass ein Taxameter/Wegstreckenzähler eine Schnittstelle zum Auslesen der gespeicherten Daten haben muss. Die Art der Aufbewahrung der ausgelesenen Daten regeln auf nationaler Ebene in Deutschland die „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)“ sowie die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“. Technische Vorschriften oder Standards (zum Beispiel zu Archivierungsmedien oder Kryptografieverfahren) werden in diesen Richtlinien ausdrücklich nicht definiert. Auch das angesprochene BMF-Schreiben gibt zu diesem Punkt keine Empfehlungen. Diese kommen dafür von Finanzexperten und Verbandsfunktionären. Deren Einschätzungen haben eine große Bandbreite, widersprechen sich sogar teilweise. In einem Interview mit dem Taxiverband München (veröffentlicht in der Münchner Regionalausgabe der Taxi Times) spricht ein Steuerberater davon, dass Schichtzettel alleine nicht mehr ausreichen würden, weil die Münchner Finanzverwaltung den Taxameter als digitale Kasse ansieht und somit generell die digitale Speicherung der Ursprungsdaten aller Taxameter fordern würde. Das Bayerische Landesamt für Steuern sieht das anders: „Im Bereich des Taxigewerbes erfüllen die sogenannten Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, die aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.“ Wenig erhellend spricht man hinterher von „konkretisierenden Dokumentationspflichten“ und verweist wieder einmal auf das BMF-Schreiben. Solche Statements sind quer durch die Republik zu hören. Hans-Peter Kratz, Vorstand der Frankfurter Taxi-Vereinigung, spricht von „Rumeierei“ und „kaltem Kaffee“. „Die Abgabenordnung steht, es gibt weder eine Ausrüstungsvorschrift (BOKraft) noch eine FOTO: Fotolia / alswart, Montage: Raufeld 6 SEPTEMBER / 2016 TAXI
FISKALTAXAMETER Eichvorschrift und in der AO steht auch nichts drin. Und dass ein internes BMF- Schreiben an die Öffentlichkeit geraten ist, hat keine justiziable Wirkung. Es bleibt dabei: Wer kann, muss die elektronischen Daten zur Verfügung stellen, wer es nicht kann, hat auf geeignetem Weg (Schichtzettel in Verbindung mit Einzelaufzeichnung) den Umsatz in der Entstehung nachzuweisen. Und wer plausible Aufzeichnungen hat, kann diese auf einem Stück Klopapier machen.“ Kratz’ Fazit macht wenig Hoffnung: „Wenn sie uns wehtun wollen, machen sie es so oder so.“ SICHERHEITS-AUFSCHLAG IN RHEINLAND PFALZ Diesen Eindruck konnte auch Edo Diekmann von der Oberfinanzdirektion Niedersachsen nicht entkräften. Er erklärte auf einer IHK-Veranstaltung, dass Unternehmer ihrer Pflicht zur Einzelaufzeichnung auch mit detaillierten Schichtzetteln und der zusätzlichen Aufbewahrung von ausgestellten Rechnungsdoppeln nachkommen können. Diekmann zweifelte allerdings, ob dies in Papierform tatsächlich lückenlos hinzubekommen sei. Nicht nur Zweifel, sondern offenes Misstrauen gegenüber Handaufzeichnungen scheint bei den Finanzbehörden von Rheinland-Pfalz vorzuherrschen. „Werden die Einzelaufzeichnungen händisch gemacht, so ist – je nach Ermessen des Prüfers – ein Sicherheitszuschlag, eine Zuschätzung oder sogar ein Verweis an die Steuerfahndung möglich“, warnte Thomas Hermen vom Landesamt für Steuern Rheinland- Pfalz während einer Veranstaltung in Mainz. Beim Nichtvorliegen digitaler Daten läge ein Mangel vor, der eine Risikoeinstufung und kurzfristige, erneute Prüfungen nach sich ziehen kann. Ähnlich wie Diekmann besteht auch Hermen auf die Vorlage aller Einzeldaten. Dazu gehöre das Auslesen des Taxameters und die Vorlage aller Doppel tatsächlich ausgestellter Kleinstbetragsrechnungen mit Taxameterpreis. Noch gilt in Rheinland Pfalz die im BMF-Schreiben von 2010 festgelegte Übergangsfrist. Hermes verweist allerdings auf den Passus des Schreibens, wonach „der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführen muss, die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen“. Nach Ansicht des Referenten ist eine gesetzliche Taxameterpflicht mit Geräten, die die Unveränderbarkeit der Daten durch ein technisches Verfahren gewährleisten, erforderlich. Diese gesetzliche Pflicht wird allerdings erst frühestens 2020 kommen. Obwohl die MID-Richtlinie seit 2006 gültig ist und somit für die nationale gesetzliche Regelung zehn Jahre Zeit gewesen wäre, wurde erst im Juli dieses Jahres ein „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen. Dazu müssen elektronische Registrierkassen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt manipuliert werden können. Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Die u arbeiten sie doch, wo sie wollen. Überzeugen Sie sich 3 Monate vom neuen Office 365. Nutzen Sie das wichtigste Business-Tool Deutschlands – Microsoft Office –, wie Sie es noch nie genutzt haben. Denn Office 365 ist nicht nur immer auf dem neusten Stand, sondern auf Desktop, Tablet und Smartphone überall nutzbar. Verbandsmitglieder genießen jetzt Office 365 für 3 Monate kostenlos. Einfach bei der Buchung für Office Business Premium den Aktionscode 31649-2001-GPP6MKS72V622 und für Exchange Online 31649-2101-BERDITFYIYESY eingeben und sofort loslegen. Jetzt buchen unter: www.cloud.telekom.de/software/office-365 fÜr verbandsmitglieder in den ersten 3 monaten kostenlos * Aktion gültig bis 31.12.2016 und nur für Verbandsmitglieder. *Pro Nutzer/Monat. In den ersten 3 Monaten entfällt die monatliche Grundgebühr (gültig für max. 10 Lizenzen/Kunde). Mindestvertragslaufzeit Exchange Online: 1 Monat; Mindestvertragslaufzeit Office 365 Business Premium: 12 Monate. Verträge sind zum Ende der Mindestvertragslaufzeit jederzeit kündbar. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um die Mindestvertragslaufzeit. Ein Angebot von Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn.
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