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Taxi Times DACH - 2. Quartal 2020

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WETTBEWERBSRECHT deren

WETTBEWERBSRECHT deren Fahrer bewusst in Kauf, mag sie diese auch an sich nicht wünschen.“ In den Worten eines Laien ausgedrückt bedeutet dies: Wer eine App mit rechtsverstoßenden Funktionen ausstattet, braucht hinterher die Nutzer nicht dazu verpflichten, solche vorhandenen Funktionen nicht anzuwenden. Vor allem dann, wenn man auf eine Kontrolle dieser Vorgaben verzichtet, was wiederum auch vom Gericht so gesehen wird: „In der Gesamtschau stellt die Beklagte nicht nur ihren Partnern eine Plattform zur Verfügung, die ohne Weiteres eine dem Betriebsablauf beschleunigende unmittelbare Auftragsannahme durch den Fahrer ermöglicht, sondern sie verzichtet außerdem auf eine effektive Kontrolle der Befolgung ihrer Vorgabe, von dieser technischen Möglichkeit im täglichen Betrieb keinen Gebrauch zu machen. Das rechtfertigt den Schluss, dass die Beklagte die Verwirklichung der von ihr erkannten Gefahr billigend in Kauf genommen hat.“ Mit dieser juristischen Bewertung liegt das Landgericht Düsseldorf auf einer Wellenlänge mit den Gerichten in Frankfurt und München. Ebenso wie auch bei der Bewertung, dass Uber als Verkehrsdienstleister eingestuft werden muss. Uber selbst hatte in diesem Verfahren abermals damit argumentiert, dass man ein reiner Vermittler sei und somit unter die Dienstleistungsrichtlinie falle. Vermittlungsdienste, so das LG Düsseldorf, würden auch dann als Verkehrsdienstleister zählen, wenn „sie integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung zu sehen sind“. Auch bei dieser Einschätzung beruft sich das Gericht auf das oben angesprochene BGH-Urteil zu UberBLACK. UBER TAKTIERT Als besonders dreist darf der Versuch Ubers eingestuft werden, dass man wie auch schon beim Verfahren in Köln, München und Frankfurt abermals eine Aufbrauchfrist beantragt hatte. Gemeint ist damit, dass man trotz eines juristischen Verbots noch für einen Zeitraum X weitermachen dürfe, um so die Gelegenheit zu bekommen, das Vermittlungsverfahren umzustellen. Uber hatte argumentiert, dass eine sofortige Durchsetzung eines Unterlassungsverbots eine nicht gerechtfertigte Härte darstelle. Das Landgericht Düsseldorf wertete dies jedoch ganz anders: „Ungeachtet der Frage, ob der Beklagten überhaupt unverhältnismäßige Nachteile drohen, überwiegen […] die Interessen der Klägerin und der sonstigen Marktteilnehmer an gesetzeskonformem Handeln der Beklagten.“ Darüber hinaus hätte Uber bereits im Vorfeld genügend Zeit gehabt, sein System umzustellen, da die Verbote der Landgerichte Köln, Frankfurt und München schon klare Hinweise auf eine unrechtmäßige Vermittlung gewesen seien. Die Tatsache, dass Uber-Deutschland- Chef Christoph Weigler unmittelbar nach dem Düsseldorfer Urteil gegenüber Medien davon sprach, man sei für ein Verfahren verurteilt worden, das man sowieso mittlerweile geändert habe, lässt vermuten, dass der Antrag auf Gewährung einer „Aufbruchsfrist“ nichts anderes war als ein strategischer Schachzug der Anwälte. Ubers Anwälte kommen übrigens aus der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, gegen die vor einigen Monaten die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts von Verwicklungen in Cum-Ex-Geschäfte ermittelt hat. Sie waren vom US-Vermittler in allen vier Fällen mit der Verteidigung betraut worden. Auf Seite des Taxigewerbes waren die Vertreter die Rechtsanwälte Dr. Carsten Matthias (Köln und Düsseldorf), Herwig Kollar (Frankfurt) und Alexandra Decker (München). jh GESIEGT, ABER NICHTS GEWONNEN Das Taxigewerbe hat mit einem abermals hohen zeitlichen wie finanziellen Aufwand ein viertes Verbotsurteil für Uber erstritten. Taxi Times DACH hatte in seiner ersten Ausgabe des Jahres über die drei Urteile ausführlich berichtet. Begonnen hatte es mit einem Urteil in Köln, das im Sommer letzten Jahres nicht zugestellt werden konnte, weil Uber in Amsterdam die Annahme verweigerte. In Köln wird bis heute weiter vermittelt. Dann folgte am 19. Dezember 2019 das Urteil des Landgerichts Frankfurt, das UberX sogar bundesweit verbot. Uber verkündete daraufhin, man habe das Vermittlungsverfahren umgestellt, und vermittelt bis heute weiter – inklusive München, wo das Landgericht München nach einer vierjährigen (!) Verfahrensdauer ebenfalls UberX verboten hat. Es ist daher zu erwarten, dass sich der Fahrtenvermittler auch nicht an das Düsseldorfer Verbot halten wird. Denis Klusmeier, Vorstand der klagenden Taxi Düsseldorf eG, wird deshalb die gleiche Option ziehen wie in Frankfurt: Man werde die vom Gericht festgelegte Sicherheitsleistung über 100.000 Euro hinterlegen und somit das Urteil vollstrecken, sagte er gegenüber den Medien. Soll heißen: Das Beweise-Sammeln beginnt von vorne: In Düsseldorf müssen die weiterhin durchgeführten Auftragsvermittlungen über die UberX-App neu dokumentiert und an das Landgericht eingereicht werden. Die Richter müssen dann abermals entscheiden, ob ein Verstoß gegen das Verbot vorliegt. Rechtlich ist das die übliche Vorgehensweise, aber das Recht schützt mit solchen umständlichen und nicht enden wollenden Verfahren den Falschen. Schon alleine deshalb wird es allerhöchste Zeit, dass endlich die Politik und die Behörden handeln, wie es auch unmittelbar nach dem Urteil vom Bundesverband Taxi gefordert worden war. Das Taxigewerbe muss deshalb auch in Corona-Zeiten immer wieder auf diese Missstände aufmerksam machen. Ein Kurzkommentar von Jürgen Hartmann FOTOS: Adobe Stock / Alexstar 22 2. QUARTAL 2020 TAXI

Wir danken allen Vertragspartnern, Taxiunternehmern und -fahrern für ihr Durchhaltevermögen in dieser besonders herausfordernden Zeit. Wir sind auch weiterhin für Sie da. www.seibtundstraub.de

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