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Taxi Times DACH - 2. Quartal 2020

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STAATLICHE FÖRDERUNG

STAATLICHE FÖRDERUNG Der unterschriebene Antrag muss zwingend auch per Post gesendet werden. SCHEUER FÖRDERT UND ZAUDERT Das Bundesverkehrsministerium erstattet die Material- und Einbaukosten für eine Trennschutzvorrichtung in Taxis und Mietwagen. Bei der Definition der technischen Vorgaben stiehlt man sich dagegen aus der Verantwortung. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer hatte es bereits Mitte April via Twitter angekündigt, offiziell gültig ist die „Sonderförderung von Trennvorrichtungen in Taxis im Rahmen der Corona-Krise“ seit 19. Mai. Dieses Datum ist deshalb wichtig, weil ein „vorzeitiger Maßnahmenbeginn“ nicht möglich sei, wie das Bundesverkehrsministerium (BMVI) betont. „Das heißt, der Kauf der Trennschutzvorrichtung darf nicht vor Erhalt des Förderbescheides erfolgen.“ Somit bekommen alle jene Taxi- und Mietwagenunternehmer, die vor dem 19. Mai bereits in rund 3.300 Fahrzeuge entsprechende Trennschutzvorrichtungen eingebaut haben (siehe Seite 24), keine Kosten erstattet. Die Förderung gilt für maximal 30 Fahrzeuge mit je 400 Euro pro Taxi bzw. Mietwagen. Insgesamt stehen Fördermittel in Höhe von 4 Millionen Euro zur Verfügung. Die Antragsstellung kann bis einschließlich 31. August 2020 bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) erfolgen, die dafür das elektronische Antragsverfahren easyOnline zur Verfügung stellt. Zusätzlich muss ein Antrag rechtsverbindlich unterschrieben per Post bei der BAV, Schloßplatz 9, 26603 Aurich eingereicht werden, dem wiederum insgesamt sechs Nachweise bzw. Erklärungen beigefügt sein müssen: die Kopie der Genehmigungsurkunde(n), eine Angabe der Fahrzeug-Ident.-Nummern in Bezug zum Kennzeichen sowie vier Erklärungen bzw. Belehrungen, unter anderem über die ordnungsgemäße Verwendung von Trennscheiben. Alle Anträge und Infos zur Förderung können unter www.tinyurl.com/ bund2020 abgerufen werden. FEST ODER TEMPORÄR? Was zunächst alles sehr positiv klingt, relativiert sich, wenn man sich die oben angesprochene Erklärung über die ordnungsgemäße Verwendung von Trennscheiben durchliest. Darin muss der Antragsteller bestätigen, dass „die Vo raussetzungen für die ordnungsgemäße und sichere Verwendung der im Antrag bezeichneten Trennscheiben“ vorliegen. Das Hauptunterscheidungsmerkmal sieht das BMVI zwischen fest und temporär verbauten Abtrennungen und ob diese mit oder ohne Werkzeug demontiert werden können. Bei fest verbauten Trennscheiben aus Glas oder glasähnlichem Material, wie beispielsweise Kunststoff, muss das verwendete Material den Anforderungen der STVZO, § 40, Absatz 1 und § 22 entsprechen, unter anderem also auch eine Bauartgenehmigung haben. Fest verbaute Abtrennungen aus Folien sind von diesem Nachweis befreit. Bei temporär verbauten Abtrennungen (ohne Werkzeug) verweist das BMVI da rauf, dass auch hier in jedem Fall die Straßenverkehrsordnung eingehalten werden muss, und zählt dafür einige Beispiele auf. Diese sind auf der Webseite der BAV – www.bav.bund.de – nachzulesen. Letztendlich hinterlassen die definierten Voraussetzungen mehr Fragen als Antworten. Minister Scheuer will diese Antworten nicht geben und zieht sich damit aus der Verantwortung für mögliche Haftungsfragen, sollte es zu einem Unfall mit Verletzungsfolgen kommen, die nachweislich auf den eingebauten Trennschutz zurückzuführen sind. Sein Ministerium verweist stattdessen auf TÜV & Co.: „Liegt für die Abtrennung keine separate Genehmigung vor, dann sollte man sich im Vorfeld des geplanten Einbaus mit einer technischen Prüfstelle oder einem technischen Dienst abstimmen.“ sg, jh Hinweis: Lesen Sie dazu auch den Taxi Times Kommentar „Verkehrssicherheit steht über den Grundrechten“, zu finden unter www.tinyurl.com/TTBAV FOTOS: Adobe Stock / ghazii, pixabay / analogicus 6 2. QUARTAL 2020 TAXI – Spezialausgabe Trennschutz

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