GBV-Verkehre haben nur dann eine Existenzberechtigung, wenn sie für weniger Verkehr auf den Straßen sorgen. POOLING MUSS »VERKEHRSEFFIZIENT« SEIN Die Legitimation des Poolings in Form eines gebündelten Bedarfsverkehrs ist eine der wesentlichsten Neuerungen des PBefG. Bei der Genehmigung sollten Behörden aber genau abwägen. Beim gebündelten Bedarfsverkehr (GBV) werden verschiedene Fahrtwünsche entlang ähnlicher Strecken zu einer (Teil-)Fahrt zusammengefasst. Prominente Beispiele für solche Dienstleister sind Moia oder CleverShuttle sowie zahlreiche regionale Angebote. Der GBV ist im neu geschaffenen § 50 geregelt. Bisher waren die Pooling-Fahrten im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) über den § 2, Abs. 6 als typenähnlicher Verkehr oder über den § 2, Abs. 7 im Zuge der Experimentierklausel auf Zeit genehmigt. Mit der Aufnahme als dritte Verkehrsart heißen Poolingfahrten jetzt „gebündelter Bedarfsverkehr“ und sind dauerhaft genehmigungsfähig. Allerdings besteht für die Behörden keine Genehmigungspflicht. Ein Kriterium für eine mögliche Antragsablehnung oder spätere Widerrufung ist die sogenannte Bündelungsquote, definiert im Paragrafen 50, Absatz 3. Sie errechnet sich aus der Zahl der zurückgelegten Personenkilometer der Fahrgäste, geteilt durch die zurückgelegten Fahrzeugkilometer, und dient als Indikator, wie sehr es einem GBV-Betreiber auch tatsächlich gelingt, die Fahrtwünsche zu bündeln. BÜNDELUNGSQUOTE IST PFLICHT Die Bündelungsquote muss zwingend von der Behörde vorgegeben werden. Maßstab für die Höhe ist die Abgrenzung des GBV von Taxi und Mietwagen sowie die Sicherstellung eines Teils der verbesserten Verkehrseffizienz. Sie sollte nicht unter 2,0 bestimmt werden, empfiehlt der Bundesverband Taxi und Mietwagen (BVTM) SO STEHT ES NEU IM GESETZ Auszug aus § 50, Abs. 1: Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden. Der Unternehmer darf die Aufträge ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen. […] Den Taxen und Mietwagen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für den gebündelten Bedarfsverkehr nicht verwendet werden. Auszug aus § 50, Abs. 2: […] Die Genehmigungsbehörde kann die Beförderung von Personen im gebündelten Bedarfsverkehr zeitlich oder räumlich beschränken, soweit öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern. […] Auszug aus § 50, Abs. 3: Im Stadt- und im Vorortverkehr ist von der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger eine Quote für den Anteil an gebündelten Beförderungsaufträgen festzulegen, der in einem bestimmten Zeitraum innerhalb des Gebietes zu erreichen ist, in dem der Verkehr durchgeführt wird (Bündelungsquote). […] Auszug aus § 50, Abs. 4: Die Genehmigungsbehörde kann zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen Einzelheiten zur Rückkehrpflicht und weitere Anforderungen an den gebündelten Bedarfsverkehr […] regeln. […] Auszug aus § 13, Abs. 5a: Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. […] FOTO: Pixabay 10 2. QUARTAL 2021 TAXI
PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS FOTO: Adobe Stock / jozsitoeroe in einem Leitfaden für die Genehmigungsbehörden. „Das würde bedeuten, dass im Durchschnitt zwei Fahrgäste gleichzeitig transportiert werden, was dem Wesen und dem Anspruch eines gebündelten Bedarfsverkehrs entspricht“, erläutert der BVTM. Schafft ein GBV diese Hürde nicht, wäre er eher ein individueller Verkehr wie Taxi oder Mietwagen. § 50, Abs. 1 Während die Bewertung eines GBV anhand der Bündelungsquote klaren Maßgaben entspricht, fällt die Bewertung der im Gesetz im Paragrafen 13, Absatz 5a formulierten Verkehrseffizienz schon schwieriger aus. „Der Begriff Verkehrseffizienz wird im Gesetz nicht näher bestimmt“, konstatiert der BVTM, wagt aber dennoch eine Interpretation: „Mit Blick auf die Zielformulierung des PBefG inklusive der Dimensionen Klimaschutz und Nachhaltigkeit ist davon auszugehen, dass die Verkehrseffizienz dann nicht mehr sichergestellt ist, wenn ein beantragter Verkehr die Auslastung des ÖPNV (Bus, Bahn, Taxi, Linienbedarfsverkehr) und/oder den Umweltverbund (Fuß, Fahrrad, ÖPNV) zu schwächen droht. Eine hohe erwartete Auslastung oder eine hohe erwartete Bündelungsquote ist nicht ausreichend, da dies zulasten des Umweltverbunds gehen könnte und in der Praxis auch häufig geht. Eine Verbesserung der Verkehrseffizienz durch gebündelten Bedarfsverkehr liegt insbesondere dann vor, wenn Mietwagenverkehr oder privater motorisierter Individualverkehr durch gebündelten Individualverkehr ersetzt wird.“ ELEKTRO-FLOTTE REICHT NICHT ALS ARGUMENT Selbst eine rein elektrisierte GBV-Flotte wäre noch kein Argument für eine bessere Verkehrseffizienz, wenn die Fahrzeuge beispielsweise in einem Gebiet eingesetzt werden, in dem auch (ebenfalls elektrifizierte) Straßenbahnlinien fahren. Entscheidend ist hier vielmehr, dass auch emissionsfreie Fahrzeuge zu einer Mehrbelastung im Straßenverkehr führen und somit nicht im Sinne des öffentlichen Verkehrsinteresses einer Kommune sind. Jener Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen eröffnet den Genehmigungsbehörden auch die Option, die Erlaubnis für einen GBV mit bestimmten Auflagen zu versehen, definiert im § 50, Absatz 4. Dazu zählen beispielsweise die Kontingentierung der Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr, eine Rückkehrpflicht für auftragslose Fahrzeuge (anders als Mietwagen unterliegen Pooling-Fahrzeuge keiner generellen Rückkehrpflicht), zeitliche und räumliche Beschränkungen sowie die Definition von Sozialstandards. Die räumliche und zeitliche Einschränkung könnte laut Einschätzung des BVTM in zwei Richtungen erfolgen. Indem man entweder bestimmte Zeiten und Gebiete in die Genehmigung explizit und verpflichtend einschließt oder indem man sie explizit ausschließt. § 13, Abs. 5a SCHUTZ VOR ROSINENPICKEREI Ersteres sei dann sinnvoll, wenn verhindert werden soll, dass ein gebündelter Bedarfsverkehr Rosinenpickerei betreibt und insbesondere in Randgebieten und Randzeiten keinen Dienst einrichtet, argumentiert der BVTM. Der Ausschluss bestimmter Zeiten und Gebiete sei dagegen dann sinnvoll, wenn andere Verkehre geschützt werden sollen. „Hierbei geht es um den Linienschutz von Bus und Bahn, aber auch um Linienbedarfsverkehr und Taxi“, heißt es im oben erwähnten Leitfaden. „Beispielsweise wäre denkbar, dass Flughäfen nicht vom gebündelten Bedarfsverkehr angefahren werden dürfen, weil diese in der Regel durch den großen ÖPNV und das Taxigewerbe ausreichend angebunden sind. Bei der Frage, wie viel ein gebündelter Verkehr kosten darf, kann die Behörde ebenfalls mitreden. Ähnlich wie künftig auch bei Taxis (siehe Seite 6 bzw. 8) kann ein Mindest- und ein Höchstpreis definiert werden bzw. optional auch ein Tarifkorridor. Der Mindestpreis muss dabei so gewählt sein, dass er für den Betreiber auskömmlich ist, wobei natürlich berücksichtigt werden muss, dass sich mehrere Fahrgäste die Fahrt teilen. Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrseffizienz sei ein angemessener Abstand zu ÖPNV-Tarifen zu wahren, empfiehlt der BVTM. „Der Mindestpreis für gebündelten Bedarfsverkehr sollte unter dem Taxitarif (weil er Fahrten bündelt) und oberhalb des ÖPNV-Tarifs (damit der ÖPNV nicht kannibalisiert wird) liegen. Höchstpreise sind laut Ansicht des BVTM dann geboten, „wenn ein Einschluss bestimmter Bedienzeiten und Bediengebiete zur Auflage gemacht ist. Anderenfalls könnte die Bedienung dieser Zeiten und Gebiete schlicht durch sehr hohe Abschreckungspreise umgangen werden. Plausibel erscheint, dass der Höchstpreis für gebündelten Bedarfsverkehr dem Taxitarif bzw. im Falle eines Tarifkorridors dem Höchstpreis für Taxis entspricht“. jh Digitale Bestellung Automatische Vermittlung www.fms.at Modernste Auftragsabwicklung Ready for Restart!
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