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Taxi Times DACH - 2. Quartal 2021

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PBEFG-NOVELLE IN DER

PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS STEHEN UBER UND FREE NOW ÜBER DEM GESETZ? Eigentlich regelt das neue Gesetz, dass Mobilitätsplattformen als Vermittler keine Genehmigung brauchen. Doch im Fall von Uber & Co. ist die Einstufung als Beförderer möglich. Als solche würden sie dann dem PBefG unterliegen. Erstmals taucht im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) das Wort „Vermittler“ auf. Im neu aufgenommenen § 1, Absatz 3 wird bestimmt, dass Vermittler dem PBefG unterliegen und somit alle Bestimmungen auch angewandt werden können. Dabei definiert der Gesetzgeber einen Vermittler als „Betreiber von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf dem Abschluss über eine genehmigungspflichtige § 1, Abs. 3 Beförderung ausgerichtet ist und die nicht selbst Beförderer sind.“ Allerdings heißt es im neuen § 2, Absatz 1b, dass die reinen Fahrtenvermittler nicht genehmigungspflichtig sind. Das dürfte in erster Linie für die klassischen Taxizentralen gelten, nicht aber für die neuen Mobilitätsanbieter wie Uber und Free Now. VERMITTLER ZÄHLEN ZUM PBEFG Der Gesetzgeber habe klargestellt, dass jeder Vermittler, der die Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich kontrolliert, Beförderer und Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist und somit in der Konsequenz letztlich auch der Genehmigungspflicht gemäß Paragraf 2, Absatz 1, PBefG unterliegt, interpretiert Rechtsanwalt Herwig Kollar die Absicht hinter den neuen Regelungen. Das gehe aus der Gesetzesbegründung hervor und aus der Begrifflichkeit „Mobilitätsplattform“, die im Duden als Internetplattform definiert ist, während Taxizentralen ja auch weiterhin analoge (telefonische) Vermittlung betreiben. „Unter bestimmten Bedingungen ist ein App-Vermittler nicht reiner Vermittler, sondern wird als Beförderer betrachtet“, ist sich auch der Bundesverband Taxi und Mietwagen (BVTM) sicher. Dies gelte insbesondere dann, wenn gegenüber den Fahrgästen der Eindruck entstehen kann, dass Uber oder Free Now auch die Beförderer sind oder wenn der App-Betreiber Einfluss auf die Ausführung der Beförderung nimmt, also etwa auf Wegstrecken, Preise oder dergleichen. Die Behörden haben also durchaus ein rechtliches Instrumentarium, um von Uber & Co. eine Genehmigung einzufordern. Wird diese nicht vorgelegt, müsste die Behörde hiergegen vorgehen. „In Betracht kommt eine Gewerbeuntersagungsverfügung“, schreibt der BVTM in einem Leitfaden, der speziell an die Behörden gerichtet ist. „Daneben ist auch zu prüfen, ob ein Ordnungswidrigkeits-Verfahren einzuleiten ist.“ Dazu sei auch zu prüfen, ob gegen die einzelnen Mietwagenunternehmer wegen Beihilfe zur unerlaubten Personenbeförderung Maßnahmen ergriffen werden müssen. Wahrscheinlich müssten dann hinterher Gerichte klären, ob diese Interpretation rechtlich haltbar ist. Helfen könnte dabei ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2019 (Az. 3-08 O 44/19, bestätigt durch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2021, Az. 6 U 18/20). Hier wurde die Genehmigungspflicht für Uber bereits gerichtlich festgestellt. jh § 12, Abs. 1b SO STEHT ES NEU IM GESETZ § 1, Absatz 3: „Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1, Satz 1 sind.“ § 2, Absatz 1b: „Wer im Sinne des § 1, Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.“ FOTOS: Taxi Times, Adobe Stock / jozsitoeroe 14 2. QUARTAL 2021 TAXI

WETTBEWERB Das Taxigewerbe gewinnt regelmäßig Gerichtsverfahren vor Gericht. Und doch ist es mühsam, das Recht dann auch gegen Uber & Co. durchzusetzen. WIE UBER DEN RECHTSSTAAT TÄUSCHT Ubers Geschäftsmodell ist auf taxiähnlichen Verkehr ausgerichtet. Das führt zwangsläufig zu Kollisionen mit dem Gesetz und zu Verurteilungen durch deutsche Gerichte – deren Umsetzung dann sehr mühsam ist. FOTO: OLG Frankfurt Jüngstes Beispiel ist ein vom Taxigewerbe gewonnenes Berufungsverfahren vor dem Frankfurter Oberlandesgericht. Das hatte am 21. Mai 2021 das viel beachtete Verbotsurteil des Landgerichts Frankfurt vom 19. Dezember 2019 bestätigt, indem es die Berufung ablehnte. Damals hatte das Gericht der Klage von Taxi Deutschland stattgegeben und die Uber-App in der Form, in der sie bisher betrieben wurde, verboten. Die Hoffnung der Taxibranche, dass die App damit vom Markt genommen wird, hatte sich jedoch nicht erfüllt, denn Uber hatte innerhalb von wenigen Tagen ein paar Änderungen vorgenommen und die Fahrtenvermittlung unter dem Vorwand fortgesetzt, man hätte ja nun die im Urteil bemängelten Unzulässigkeiten ausgeräumt. URTEIL OHNE EINFLUSS? „Das heutige Urteil hat keinen Einfluss auf unseren Service in Deutschland, denn es bezieht sich auf unser altes Vermittlungsmodell“, ließ sich ein Unternehmenssprecher noch am Tag der Berufungsniederlage von der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zitieren. Deutlicher Widerspruch kommt da von Kläger-Seite. „Uber täuscht die Öffentlichkeit und die Behörden frech weiter und behauptet, das Urteil habe keinen Einfluss auf ihre Geschäftstätigkeit, weil man das Geschäftsmodell bereits nach dem Urteil des Landgerichts im Dezember 2019 angepasst habe. Jedes Mal, wenn Uber behauptet, man habe das Geschäftsmodell geändert und beachte nun die Gesetze, stellt sich bei einer gerichtlichen Überprüfung heraus, dass wieder nur getäuscht wurde“, äußert sich Markus Burgdorf, Pressesprecher von Taxi Deutschland. „Die Hinzuziehung eines Generalunternehmers ändert nichts daran, dass Uber weiterhin ohne Genehmigung illegal agiert. Das Unternehmen, das in Deutschland weder Steuern noch Sozialabgaben für seine Fahrer*innen bezahlt, fährt nicht nur ohne Genehmigung, es verstößt auch jeden Tag gegen geltende Gesetze.“ Burgdorf spielt damit auf die klare Vorgabe des Urteils von 2019 an, wonach Uber seine App nur dann betreiben darf, wenn man über eine Verkehrsgenehmigung für den Mietwagenverkehr in Deutschland verfügt. Dieter Schlenker, Vorsitzender der Genossenschaft Taxi Deutschland, stellt ebenfalls noch mal klar, dass Uber in Deutschland noch immer keine Genehmigung für die Personenbeförderung habe, und kritisiert die zuständigen Kontrollinstanzen: „Wir fragen uns allerdings, warum die Behörden seit Jahren das rechtswidrige Verhalten von Uber hinnehmen.“ Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene Rückkehrpflicht für Mietwagen wirft Taxi Deutschland Uber und seinen Subunternehmern andauernde Verstöße vor. „Taxi Deutschland hatte das mehrfach gerichtsfest beweisen können, erinnert Burgdorf. „Während Uber die Verantwortung für die Rechtsverstöße auf seine Subunternehmer schiebt, sieht das Oberlandesgericht Uber selbst als Täter, weil die Firma mit ihrer App die Verstöße gegen die Rückkehrpflicht erst ermögliche.“ STRAFEN FÜR UBER-PARTNER Taxi Deutschland kündigt an, nach der Zurückweisung der Berufung sein Recht nun konsequent durchzusetzen. „Wir werden beim Landgericht Ordnungsgelder beantragen, die für jede einzelne Fahrt bis zu 250.000 Euro betragen können. Die Justizkasse wird sich dann sehr dafür einsetzen, diese Ordnungsgelder einzutreiben.“ Mit dieser Vorgehensweise wären hauptsächlich die angeschlossenen Subunternehmer die Leidtragenden, für die nun eine schwere Zeit anbreche. „Ob Uber einen Weg finden wird, diese Ordnungsgelder auf ihre Subunternehmer abzuwälzen, so wie sie es mit der Verantwortung für die Rechtsverstöße immer wieder machen, bleibt abzuwarten“, sagt Markus Burgdorf. jh TAXI 2. QUARTAL 2021 15

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