Aufrufe
vor 2 Jahren

Taxi Times DACH - 2. Quartal 2021

  • Text
  • Bvtm
  • Times
  • Personenbefoerderungsgesetz
  • Gesetz
  • Pbefg
  • Bedarfsverkehr
  • Unternehmer
  • Uber
  • Mietwagen

KRANKENFAHRTEN SPAHNS

KRANKENFAHRTEN SPAHNS WICHTIGES VERSPRECHEN Als der Bundesrat der PBefG-Novelle zustimmte, versteckte er darin eine Aufforderung an die Bundesregierung, die seitdem wie ein Damoklesschwert die Existenz der ländlichen Taxi- und Mietwagenbetriebe bedrohte. »Ihre Bedenken kann ich nachvollziehen. Umso erfreulicher ist es, dass ich Ihnen mitteilen kann, dass die Bundesregierung diese gewünschte Änderung der Freistellungsverordnung nicht vornehmen wird.« Minister Jens Spahn in einem Schreiben an den Taxiverband VSPV Der Bundesrat hatte die explosive Bitte formuliert, die Freistellungsverordnung dahin gehend zu überarbeiten, dass ehrenamtliche und sogenannte soziale Fahrdienste von den Anforderungen des PBefG befreit würden. Die Initiative beinhaltete einigen Zündstoff, denn die Ausgliederung der sogenannten sozialen Fahrdienste aus dem Geltungsbereich des PBefG käme in ihrer Auswirkung insbesondere für ländliche Taxi- und Mietwagenunternehmen wohl dem lange Zeit diskutierten Wegfall der Rückkehrpflicht auf städtische Taxibetriebe gleich. Unter dem Begriff der „Sozialfahrten“ würde auch die Beförderung von Patienten (Krankenfahrten) verstanden werden, hatte der Bundesverband Taxi und Mietwagen BVTM unmittelbar nach Bekanntwerden der Bitte gewarnt. „Eine solche Freistellung von Krankenfahrten würde die Mobilitätsstrukturen vor Ort in erheblichem Maße gefährden, da ein Freifahrtschein für jene Beförderungsfälle dazu führen werde, dass Taxi- und Mietwagenbetriebe in ländlichen Räumen ihren Betrieb nicht mehr aufrechterhalten können und aus dem Markt ausscheiden.“ Auch der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e. V. mit Sitz in Dortmund hatte sich zu dieser Thematik lautstark zu Wort gemeldet. Die Politik würde damit das Taxi- und Mietwagengewerbe im ländlichen Raum zu Grabe tragen. Für den VSPV ist klar, dass es bei dieser Bitte nur darum gehe, dass Krankenfahrten künftig nicht mehr der Regulierung des PBefG unterliegen. Anstelle von Taxiund Mietwagenunternehmen würden diese künftig von einem „quasi-gewerblichen Substitut unter dem Deckmantel von Ehrenamt und Gemeinnützigkeit“ durchgeführt werden, argumentierte der VSPV-Geschäftsführer Sascha Waltemate. ENTWARNUNG AUS DEM BMG Von genau solchen Krankenfahrten seien aber Taxi- und Mietwagenbetriebe im ländlichen Raum wirtschaftlich abhängig. Der Verlust „dieses elementaren Teils der Einnahmenstruktur der Taxi- und Mietwagenunternehmen wird dazu führen, dass es im ländlichen Raum demnächst heißen wird: ‚Kein Anschluss unter dieser Nummer‘, wenn man ein Taxi bestellen möchte“, warnte Waltemate in einem Schreiben, das man den zuständigen Ministern in Bund und Land zukommen ließ. Mit Erfolg, denn ein paar Wochen später teilte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn dem VSPV in einem persönlichen Schreiben mit, dass die Bundesregierung dieser Bitte nicht nachkommen wolle (siehe Zitat oben). Mit diesem klaren Statement ist der Erhalt der grundsätzlichen Zugehörigkeit solcher Krankenfahrten unter dem Mantel des PBefG zunächst einmal sichergestellt. Andernfalls hätten sich die Krankenkassen im Sinne des wirtschaftlichen Denkens geradezu dazu verpflichtet gefühlt, einen Wettbewerb unter den Anbietern solcher Fahrten zu inszenieren. Zudem kann auch nur der Erhalt der Freistellungsverordnung die arbeitsrechtliche Absicherung auch ehrenamtlicher Beschäftigter garantieren. jh SO BLEIBT ES UNVERÄNDERT IM GESETZ Der § 1 der Freistellungsverordnung definiert zahlreiche Verkehre und Beförderungsarten, die nicht unter das PBefG fallen, darunter beispielsweise Schülerverkehre, Bestattungs- oder auch Militärfahrten. Die Verordnung soll unverändert beibehalten werden. FOTO: BMG 16 2. QUARTAL 2021 TAXI

KRANKENFAHRTEN ERKLÄRUNG ALS ABSICHERUNG Immer wieder gibt es Probleme bei der Abrechnung der Fahrtkosten mit den Krankenkassen. Die Expertin Gisela Spitzlei gibt in dieser Kolumne Tipps gegen Tricks der Krankenkassen. FOTOS: Adobe Stock / SimpLine, ARZ Es ist ein altbekanntes Problem: Nicht jede Verordnung einer Krankenfahrt garantiert dem Taxi- oder Mietwagenunternehmer, dass er die Fahrtkosten hinterher auch tatsächlich von der Krankenkasse erstattet bekommt. In solchen Fällen muss der Betrag dem Fahrgast in Rechnung gestellt werden, dieser wiederum kann sie bei seiner Krankenkasse einreichen, wo er sie dann erstattet bekommt. Nun haben Krankenkassen offenbar eine neue Masche entdeckt, solchen Zahlungsverpflichtungen zu entgehen: Patienten, die nach Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse wegen fehlender Genehmigung eine Rechnung vom Unternehmer erhalten, wird die Auskunft erteilt, dass es nicht zulässig sei, dass der Unternehmer dem Fahrgast die Fahrten in Rechnung stelle. Vielmehr hätte der Unternehmer bzw. dessen Fahrer bei Fahrtantritt zu prüfen, ob es sich um einen genehmigungspflichtige Fahrt handelt, und dürfe dann, wenn keine Genehmigung für Fahrt, Strecke, Datum vorliege, die Verordnung nicht annehmen. Wenn die Verordnung doch angenommen würde, sei diese dann auch das für die Fahrt gültige Zahlungsmittel. GISELA SPITZLEI war von 1974 bis 2005 Taxiunternehmerin und steht seit 1980 dem Abrechnungszentrum Spitzlei vor. Gewerbepolitisch engagiert sie sich seit 1974 und seit den 1990er- Jahren ist sie im Fachausschuss Krankenfahrten des Bundesverbands BVTM, seit 1999 als dessen Vorsitzende. Mustertext für eine Erklärung: Mir ist bekannt, dass Krankenfahrten genehmigt werden müssen. Sollte(n) die von mir in Anspruch genommene(n) Fahrt(en) von dem auf der Verordnung genannten Kostenträger nicht oder nicht vollständig übernommen werden, geht die Rechnung über den nicht ausgeglichenen Betrag zu meinen Lasten und ist mit einer Frist von acht Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Eventuelle eigene Ansprüche gegen meinen Kostenträger bleiben hiervon unberührt. DER SELTSAME RAT DER KRANKENKASSE Gerade ist mir wieder ein solcher Fall auf den Tisch gekommen. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme wegen fehlender Genehmigung abgelehnt. Daraufhin erfolgte die Rechnungsstellung durch den Taxi- bzw. Mietwagenunternehmer an den Patienten, der mit dieser Rechnung dann zu seiner Krankenkasse ging, um dort eine Kostenübernahme zu erreichen. Doch anstatt die Möglichkeit einer Kostenübernahme zu prüfen, wurde dem Patienten angeraten, die Rechnung nicht zu bezahlen, da der Unternehmer kein Recht habe, diese zu stellen. Er habe schließlich den Transportschein angenommen und damit sei es das Problem des Unternehmers, wenn er den Fahrpreis wegen fehlender Genehmigung nicht von der Krankenkasse erstattet bekäme. Der Patient ging daraufhin mit der Rechnung zum Unternehmer und berichtete von der Aussage der Krankenkasse. Diese Vorgehensweise ist in doppelter Hinsicht sehr ärgerlich für den Unternehmer. Zum einen, weil er dadurch das ihm zustehende Entgelt nicht bekommt, zum anderen – und das wiegt viel schwerer –, weil beim Kunden der Anschein erweckt wird, der Taxi- bzw. Mietwagenunternehmer hätte zu Unrecht eine Rechnung gestellt. Es soll auch schon Urteile geben, in denen Richter sich genau diese Denkweise zu eigen gemacht haben, die hier von den Krankenkassen verbreitet wird. Der Unternehmer und sein Fahrpersonal hätten als „Profis“ vor Antritt der Fahrt darauf hinzuweisen, dass die Fahrtkosten trotz Verordnung nicht zwingend übernommen werden. Der Patient als „Laie“ müsse dieses Wissen nicht haben. Im konkreten Fall ging die Sache aber doch noch gut aus, weil sich der Unternehmer auf eine Quittung berufen konnte, die er dem Fahrgast bei Fahrtantritt zur Unterschrift vorgelegt hatte (siehe oben stehender Mustertext). Der Unternehmer hat der Krankenkasse eine Kopie der Quittung zugestellt und es sich verbeten, dem Patienten zu erklären, er dürfe keine Rechnung für eine korrekt erbrachte Leistung erstellen. Dank dieser Quittung ruderte nun die Krankenkasse wieder zurück. Dem Patienten wurde versichert, dass man eine Kostenübernahme wohlwollend prüfen würde. Mein Tipp gegen diesen Trick der Krankenkasse lautet daher: Da sich aus den leider öfters nicht korrekt ausgestellten Verordnungen nicht unbedingt erkennen lässt, ob es sich um eine Fahrt handelt, welche die Krankenkasse zu zahlen hat oder nicht, sollte sich der Unternehmer (durch seinen Fahrer) in jedem Fall eine solche Quittung unterschreiben lassen. Sie kann verhindern, dass der Unternehmer auf den Fahrtkosten sitzen bleibt. gs TAXI 2. QUARTAL 2021 17

TaxiTimes D-A-CH