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Taxi Times DACH - 2. Quartal 2021

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RECHT ANSPRUCH AUF

RECHT ANSPRUCH AUF GERINGERE RATEN Darf eine (Auto-)Bank einen Finanzierungsvertrag kündigen, wenn der Unternehmer seine Raten nicht mehr bezahlen kann? Der Richterspruch zu dieser Frage fiel taxifreundlich aus. Anstatt 1.500 Euro muss ein lockdowngeplagter Taxiunternehmer nur 300 Euro an monatlichen Raten bezahlen. Die Münchner Rechtsanwältin Daniela A. Bergdolt berichtet auf dem Portal www.anwalt.de von einem „positiven Gerichtsurteil für die Taxi-Branche“, das man kürzlich vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt erwirkt habe (AZ 10 C 458/21). Es ging dabei um einen Taxiunternehmer, der aufgrund der coronabedingten Umsatzeinbußen die Raten für die Fahrzeugfinanzierung nicht mehr bedienen konnte, weshalb die (Auto-)Bank die Kündigung angedroht hatte, weil die Finanzierungsraten nicht mehr geleistet werden konnten. „Die Folge wäre gewesen, dass das Taxi zurückgegeben werden muss oder die ganze Finanzierungssumme auf einmal bezahlt werden muss, mehrere zehntausend Euro – in der aktuellen Zeit unmöglich“, berichtete Frau Bergdolt. „Unser Mandant stand also vor der Wahl, durch den Verlust des Taxis seine berufliche Existenz aufgeben oder sehr schnell einen riesigen Geldbetrag aufbringen zu müssen. Beides unzumutbare Alternativen.“ Folglich ging man vor Gericht und erzielte dort ein Urteil, wonach die Finanzierungsrate um drei Viertel gesenkt wird. Anstatt 1.200 Euro mussten nur noch 300 Euro pro Monat bezahlt werden. Die Gesamtsumme der Rückzahlung wird nun anders aufgeteilt, entweder über eine verlängerte Ratenzahlung oder eine höhere Schlusssumme. „Für unseren Mandanten bedeutete dies die Rettung seines Betriebes. Er kann sein Taxigewerbe weiter betreiben, und das zu monatlichen Zahlungen, die für ihn leistbar sind.“ Das Urteil erging vorübergehend, bis ein weiterer Rechtsstreit Klärung bringt. Nach Einschätzung von Frau Bergdolt ist dieser Richterspruch auch auf andere Fälle übertragbar: „Das Gericht hat argumentiert, dass wenn man die Interessen beider Vertragsparteien, des Taxifahrers sowie der Bank, miteinander vergleicht, die Interessen des Taxifahrers in dieser Situation insoweit überwiegen, dass die Finanzierungsrate abgesenkt werden muss.“ jh DER ZWEITE VERSUCH Nach dem Desaster im Jahr 2020 hat das Bundesverkehrsministerium im April 2021 eine überarbeitete Version des Bußgeldkatalogs herausgegeben. Für Raser wird es nun richtig teuer. Schon wer mit 10 km/h zu schnell erwischt wird, muss künftig die doppelte Strafe bezahlen: 30 Euro anstatt 15 Euro innerorts, 20 anstatt 10 Euro außerhalb geschlossener Ortschaften. Bei 20 km/h-Überschreitung sind es 70 anstatt 35 Euro bzw. 60 anstatt 30 Euro. Ab 21 km/h sind je nach Höhe mindestens 100 Euro fällig. Das ursprüngliche Vorhaben, schon ab 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts ein Fahrverbot zu verhängen, wurde wieder aufgegeben. Hier bleibt es bei der bisherigen Regelung (ab 31/41 km/h). Nutzer von Elektro-Taxis dürften sich über eine Zusatzregelung bei Parkverstößen freuen. Das Parken auf einem Lade-/ Parkplatz für E-Autos oder Car-Sharing wurde als neuer Tatbestand aufgenommen und kostet künftig 70 Euro. Auch viele andere Verstöße beim Parken oder Halten werden drastisch teurer, vor allen Dingen dann, wenn dadurch die Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer gefährdet ist. Wer beispielsweise auf Geh- oder Radwegen parkt, muss bis zu 110 Euro bezahlen. Eine Übersicht über weitere Bußgelder hat Taxi Times auf seiner Website veröffentlicht (siehe QR-Code). Wichtig auch für alle Krankenfernfahrten oder Flughafenshuttles: Wer im Stau eine Rettungsgasse nutzt oder durchfährt, wird mit mindestens 200 Euro plus einem Monat Fahrverbot bestraft. Der neue Bußgeldkatalog soll voraussichtlich im September in Kraft treten. Eine für 2020 geplante Fassung musste vom Scheuer-Ministerium aufgrund eines Formfehlers wieder kassiert werden. ar Hier abrufbar: Die neuen Bußgeldsätze. FOTOS: Pixabay 22 2. QUARTAL 2021 TAXI

RECHT ALLES ZUVERLÄSSIG, ODER WAS? Die Zuverlässigkeit des Unternehmers im Taxigewerbe ist ein zentrales Thema, nicht nur im Prüfalltag der Genehmigungsbehörden, sondern auch in der Rechtsprechung. Neuestes Beispiel hierzu ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10. Juni 2021. Worum geht es? Seit Jahren wird immer wieder ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln zur Übertragung der Genehmigung auf einen Nachfolger zitiert, die in dürren Worten ausgedrückt hat, dass sowohl der übertragende (Alt-) Unternehmer als auch der die Genehmigung aufnehmende Unternehmer zuverlässig im Sinne von § 13, Abs. 1, PBefG sein müssen. Bis zur Entscheidung des VG Köln konnte ein „unzuverlässiger“ Genehmigungsinhaber seine Genehmigungen einfach übertragen, um auf diesem Wege wenigstens die Früchte seiner jahrelangen Arbeit zu ernten. Mit dem Richterspruch aus Köln war dies vorbei, mit der Folge, dass ein beispielsweise wegen hoher Steuernachzahlungen „unzuverlässiger Unternehmer“ den Widerruf der Genehmigung und ein sich daran anschließendes Privatinsolvenzverfahren hinnehmen musste. Dieses Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lag immer daneben, denn in einem solchen Fall ist es oftmals der Verkaufserlös, der die private Insolvenz verhindert und vor allem die Ansprüche des Fiskus sichert, sodass die Anwendung dieser Rechtsprechung folgerichtig auf Widerstand traf. Damit ist jetzt Schluss, denn das BVerwG hat nun in eindeutiger Klarheit beschlossen, dass der unzuverlässige Unternehmer die Übertragung beantragen kann, solange einerseits die Genehmigung noch besteht und ein Widerruf nicht rechtskräftig entschieden ist. Mit anderen Worten: Es kommt dem Übertragungswunsch des „unzuverlässigen Altunternehmers“ eine gewisse Priorität zu, die allerdings zwingend erfordert, dass gegen Widerrufsverfügungen mit allen rechtlichen Mitteln vorgegangen wird, damit diese nicht bestandskräftig werden. SCHUTZ FÜR DIE FAHRGÄSTE Die Begründung des Richterspruchs zeigt auf, worum es in der Sache geht: Das PBefG hat zum Ziel, die Fahrgäste vor unzuverlässigen Unternehmen zu schützen, eine ordnungsgemäße Verkehrsbedienung zu garantieren. Und wenn dies durch den Übernehmer, der ja seine Zuverlässigkeit im Genehmigungsverfahren nachweist, erkennbar geschieht, gibt es keinen Grund, die Übertragung der Genehmigung zu verhindern. Die Entscheidung des BVerwG weist damit Behörden eindeutig in die Schranken, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der Zuverlässigkeitsbeurteilung der Unternehmen eine „kurze Lunte“ haben und oftmals die Maus zum Elefanten machen. Dies ist auch wichtig, denn der Katalog des § 1, PBZugV, der den Unzuverlässigkeitsvorwurf näher konkretisiert, lässt auch Spielraum zu und die Ergebnisse der behördlichen Beurteilung sind oft nicht gerade leicht verständlich und häufig Gegenstand von Gerichtsverfahren. Aber bitte nicht falsch verstehen: Das Gericht stellt keinen Freifahrtschein aus, sondern setzt auch für die Unternehmen Grenzen. Und natürlich gilt hier, dass jeder Einzelfall zählt und neu zu betrachten ist. Denn das PBefG geht vom zuverlässigen Unternehmer aus, der sich an die Bestimmungen hält und der im Sinne des kollegialen Miteinanders von allen gewünscht wird. Dies muss das Ziel sein! au Taxi Times-Kolumnist Axel Ulmer aus Kaiserslautern ist Unternehmensberater und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht/PBefG. Taxizentrum Köln Paul Bauer Ing. GmbH & Co. KG Frankfurter Str. 130 51065 Köln-Mülheim LIEFERZEIT DREI MONATE FOTOS: Pixabay, Taxi Times Kai Rosselnbruch Tel 0221 69997-19 Mobil 0177 4863888 [email protected] OPEL ZAFIRA-e LIFE ALS TAXI VOLLELEKTRISCH, HELLELFENBEINLACK, ROLLI-UMBAU AUF ANFRAGE anzeigeFINAL_ZAFIRA.indd 1 06.04.2021 10:26:30 TAXI 2. QUARTAL 2021 23

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