PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS Genehmigungsbehörden können das in Schieflage geratene Taxigewerbe mit gut durchdachten Mietwagen- Regulierungen wieder in ruhigere Gewässer führen. MIETWAGEN BESSER STEUERN Taxiähnliche Mietwagenverkehre bereiten in vielen Städten große Probleme. Das neue PBefG gibt den Genehmigungsbehörden weitreichende Möglichkeiten, regulierend einzugreifen. Wir nennen zwei Beispiele. SO STEHT ES NEU IM GESETZ § 49, Absatz 4, Satz 7: „In Städten mit mehr als 100.000 Ein wohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündeltem Bedarfsverkehr überschreitet.“ § 49, Abs. 7 BEISPIEL 1 – EINSCHRÄNKUNGEN BEI DEN MIETWAGENGENEHMIGUNGEN: Die rechtliche Basis dafür liefert der neu formulierte Satz 7 im § 49, Absatz 4 (siehe nebenstehender Kasten): In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern können die Genehmigungsbehörden zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch für Mietwagen anwenden. Damit wäre dann beispielsweise eine Kontingentierung der Mietwagen möglich (Rechtsbasis: § 13, Absatz 5a PBefG), eine zeitliche und räumliche Beschränkung für die Genehmigung der Mietwagenkonzessionen (Rechtsbasis: § 50, Absatz 2, PBefG) sowie die Vorgaben von Sozialstandards (Rechtsbasis: § 50, Absatz 4, PBefG). Letztlich wäre auf dieser Basis sogar die Definition einer von Teilen des Gewerbes so vehement geforderten Vorbestellfrist legitim. „Das Instrument wurde zwar nicht in den Katalog zusätzlicher Steuerungsinstrumente aufgenommen, ist aber eine Form der zeitlichen und räumlichen Beschränkung des Mietwagenverkehrs“, äußert sich dazu der Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. (BVTM). All das ist allerdings nur möglich, wenn neben der bereits erwähnten Einwohnerzahl der Marktanteil von appvermittelten Mietwagen 25 Prozent des Gelegenheitsverkehrs überschreitet. Der BVTM nennt eindeutige Indikatoren, die eine genaue Untersuchung des Marktanteils erforderlich machen: In den Städten ist ein nicht-linearer Anstieg an Mietwagen zu verzeichnen und große Mobilitäts-Apps (wie z. B. Uber und Free Now) bieten im Stadtgebiet Beförderungen mit Mietwagen an. Konkret empfiehlt der BVTM den Genehmigungsbehörden: „Eine genaue Untersuchung sollte dann auf Basis von Daten erfolgen, die der Genehmigungsbehörde von den Beförderungsunternehmen zur Verfügung gestellt werden sowie auf Basis von über den Nationalen Zugangspunkt erhältlichen Daten von Vermittlern und Beförderern. Ausschlaggebend ist der Anteil des per App vermittelten Verkehrs mit Mietwagen am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündeltem Bedarfsverkehr.“ BEISPIEL 2 – VERHINDERUNG VON DUMPING- PREISEN: Die rechtliche Basis dafür liefert der neu aufgenommene § 51a, PBefG. Er erlaubt den Genehmigungsbehörden, auch für Mietwagen einen Tarif festzulegen, der zumindest den Mindestpreis definiert. Damit können die Kommunen Dumpingpreise mit gesellschaftspolitisch fatalen Marktverschiebungen unterbinden. Solche Mindestentgelte für Mietwagen kommen laut BVTM besonders dann in Betracht, wenn der Mietwagenverkehr in Konkurrenz zu Bus und Bahn steht, wenn Mietwagen taxiähnlichen Verkehr bieten und den regulären Taxibetrieb gefährden und wenn Hinweise auf systematisches Sozialdumping vorliegen. Die Höhe des Mindestentgelts im Mietwagenverkehr sollte von der Behörde so bemessen sein, dass es für die Unternehmen auskömmlich ist und kein Sozialdumping begünstigt. Der BVTM empfiehlt, das Mindestentgelt für Mietwagen auf der Höhe des Taxitarifs festzulegen. „Es muss im Kern einen km-Satz ausweisen, auf den die fahrbedingte Wartezeit umgelegt ist.“ jh § 51a, Abs. 1 SO STEHT ES NEU IM GESETZ § 51a, Absatz 1, PBefG: „Die Genehmigungsbehörde kann zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen für den Verkehr mit Mietwagen, der in ihrem Bezirk betrieben wird, tarifbezogene Regelungen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte, festlegen.“ FOTOS: Adobe Stock / jozsitoeroe, Adobe Stock /Mr Doomits 4 2. QUARTAL 2021 TAXI
PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS ABSTELL- ORTE BITTE GUT ABWÄGEN Abstellorte in Flughafennähe zu genehmigen, entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers. Die Rückkehrpflicht für Mietwagen bleibt, doch nun haben Behörden die Option, sogenannte Abstellorte zu genehmigen. Gründe dafür gibt es nur wenige. Aus den diversen Statements der Taxivertreter zur Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) lässt sich eine mehrheitliche Zufriedenheit heraushören. Nahezu unisono wird auf die Anfänge hingewiesen, als Verkehrsminister Andreas Scheuer seine Eckpunkte vorgelegt hatte. Wären diese so umgesetzt worden, hätte das desaströse Auswirkungen auf die Taxibranche gehabt. Entsprechend hatte sich die Taxibranche dagegen gewehrt – vom einzelnen Fahrer über den Unternehmer bis zur Funktionärsebene. Sinnbildlich für den Kampf gegen eine taxifeindliche Novelle stand der Protest gegen die Aufhebung der Rückkehrpflicht für Mietwagen. Sie konnte verhindert werden, auftragslose Mietwagen müssen weiterhin an ihren Betriebssitz zurückkehren. Allerdings wird den Behörden nun die Option eingeräumt, zusätzliche Abstellorte zu genehmigen. Diese müssen mindestens 15 Kilometer vom Hauptsitz oder anderen Abstellorten entfernt sein. § 49, Abs. 5 Aufgrund dieser Entfernungsvorgaben geht der Bundesverband Taxi und Mietwagen (BVTM) davon aus, dass eine Stadt eine Ausdehnung von mindestens 30 Kilometern haben muss, damit die rechnerische Voraussetzung für einen Abstellort überhaupt gegeben ist. Somit kämen auch nur Gemeinden mit einer Fläche von mindestens 350 km² in Betracht. „Ist die Stadt eher kreisförmig, ist die erforderliche Fläche sogar noch größer“, schreibt der BVTM in einem Leitfaden, der speziell an die Genehmigungsbehörden adressiert ist. Weil zusätzliche Abstellorte die Rückkehrpflicht als Abgrenzungsmerkmal zwischen Taxi und Mietwagen schwächen, sollte von der Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Dies könnten beispielsweise die Verfügbarkeit von Schnellladepunkten bei Unternehmen mit vollelektrischen Flotten sein oder unternehmensspezifische Sonderfälle wie spezielle Anforderungen an das Abstellen von historischen Fahrzeugen oder Stretchlimousinen. Keinen geeigneten Grund für einen zusätzlichen Abstellort stellt die räumliche Nähe zu Verkehrsknotenpunkten wie Bahnhöfen oder Flughäfen dar. „Hier ist davon auszugehen, dass durch einen zusätzlichen Abstellort im Kern Konkurrenz zum Taxigewerbe aufgebaut werden soll, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Generell sollte in der Nähe von Taxihalteplätzen hiervon abgesehen werden“, empfiehlt der BVTM. Ebenso eindringlich appelliert der BVTM, zusätzliche Abstellorte jeweils nur für ein Unternehmen zu genehmigen und keine geteilte Nutzung von einer Vielzahl von Abstellorten zu ermöglichen. Die Kontrolle der Rückkehrpflicht solle zudem immer möglich bleiben. jh FOTOS: BER, Adobe Stock / jozsitoeroe SO STEHT ES NEU IM GESETZ § 49, Absatz 5: Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über 1. die Anforderungen an den Abstellort und 2. die zulässige Anzahl von Abstellorten. Unser Experte für Ihr Gewerbe Der neue Volkswagen Caddy Maxi 7-Sitzer inkl. Rolliumbau Volkswagen Automobile Hamburg Gmbh Röntgenstraße 50 22335 Hamburg 29.200,– € zzgl. Mwst. 2.0 TDI 7-Gang-DSG, 90kW (122 PS) Kraftstoffverbrauch l/100 km: innerorts 5,6, außerorts 4,1, kombiniert 4,5, CO2-Emission kombiniert 122 g/km Ihr Ansprechpartner: Thorsten Wieschhaus Tel. 040 – 531 099- 79 Thorsten.Wieschhaus@ volkswagen-hamburg.de TAXI 2. QUARTAL 2021 5
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