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Taxi Times DACH - 2. Quartal 2021

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PBEFG-NOVELLE IN DER

PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS 39 ÜBER ALLEM SCHWEBT DER § 39 Wenn Behörden künftig Festpreise und Korridore in die Taxitarifordnung aufnehmen, sollte deren Höhe nach genau definierten Kriterien festgelegt werden. Durch eine Erweiterung des Paragrafen 51, Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) wird nun ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, dass Taxifahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes auch zu Festpreisen durchgeführt werden können. Ganz neu ist diese Option nicht, sie war auch bereits in der alten Fassung möglich – indem Gemeinden unter Beachtung bestimmter Vorgaben Sondervereinbarungen zuließen (§ 51, Absatz 2). Dazu zählte beispielsweise, dass ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenanzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird. Zudem durfte die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört werden. Solche klaren Vorgaben fehlen bei der jetzigen Erweiterung des § 51, Absatz 1, was bei den örtlichen Genehmigungsbehörden zu einer großen Verunsicherung führt, wie es auch Aleksandar Dragicevic, Vorstand des Kölner Taxiruf, bei einem Webinar für seine Stadt bestätigte. Dragicevic und viele andere Gewerbevertreter befürworten die Einführung von Festpreisen und sehen es als wirkungsvolles Instrument im Wettbewerb mit taxiähnlich agierenden Mietwagen an. „Festpreise geben Fahrgästen Verlässlichkeit“, schreibt auch der Bundesverband Taxi und Mietwagen in einem speziell an die Behörden gerichteten Leitfaden. Auch der Bremer Ingo Heuermann sieht darin eine Möglichkeit, dem Wunsch einiger gewerblicher Kunden nach einer Festpreisvereinbarung nachzukommen, welche diese lediglich für ihr betriebsinternes Genehmigungsverfahren benötigten. Preisnachlässe seien da gar nicht das Ziel. TARIFKORRIDOR DARF KEINE DUMPING-OPTION SEIN Neben der grundsätzlichen Option, Festpreise für Taxifahrten zu definieren, bietet das neue Personenbeförderungsgesetz (PBefG) darüber hinaus die Möglichkeit, dafür einen Tarifkorridor festzulegen. „Das schafft eine preisliche Flexibilität, innerhalb derer sich die anbietenden Unternehmen voneinander differenzieren können. Der unternehmerische Spielraum wird vergrößert“, konstatiert der Bundesverband Taxi und Mietwagen (BVTM), warnt aber gleichzeitig davor, dass dies nicht dazu führen dürfe, dass die Rolle des Taxis als Teil des ÖPNV und der Daseinsvorsorge ausgehöhlt und in Frage gestellt wird. Auch hier wird auf den § 39, Absatz 2, PBefG verwiesen. Bei einem Tarifkorridor komme dem Mindesttarif eine besondere Bedeutung zu, mahnt der BVTM. Er müsse Preisdumping wirksam verhindern, weil dies in der Konsequenz entweder zu Sozialdumping zulasten der Beschäftigten oder zu einem Wegbrechen vom Mobilitätsangebot vor Ort führen würde. Bei der Definition eines Mindesttarifs sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Taxitarif ein wichtiger Orientierungspunkt für die Preisgestaltung, etwa im Bereich Krankenfahrten, ist. Dieses Marktsegment hänge mittelbar von der Tarifgestaltung ab und ist mit entscheidend für die wirtschaftliche Stabilität der Unternehmen vor Ort. „Wird ein Tarifkorridor eingeführt, so erscheint es plausibel, dass der (bisherige) Taxitarif dem neuen Mindestpreis entspricht“, argumentiert der BVTM. jh FOTO: Adobe Stock / tournee 8 2. QUARTAL 2021 TAXI

PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS FOTO: Adobe Stock / jozsitoeroe Heuermann setzt damit auch ein klares Statement, dass Taxi-Festpreise nicht zwingend günstiger als der Taxitarif sein müssen. Sie sollten sich vielmehr unbedingt am Taxitarif orientieren, lautet das nahezu einstimmige Credo innerhalb der Branche. Der Grund ist ganz einfach: „Festpreise hängen weder von der tatsächlichen Fahrtstrecke (Umleitungen) noch von der tatsächlichen Fahrzeit (Verkehrssituation) ab“, schreibt der BVTM. „Sie verlagern dieses Risiko vom Fahrgast auf den Unternehmer. Bei der Einführung von Festpreisen ist daher zu beachten, dass die Interessen des Fahrgastes und die Interessen des Unternehmers in einen fairen Ausgleich gebracht werden. Eine Festpreis- Option ist grundsätzlich zu begrüßen, wenn ein solcher fairer Ausgleich gelungen ist.“ § 39 FUNDIERT UND WIRTSCHAFTLICH KALKULIERT Die Genehmigungsbehörden stehen damit in der Verantwortung, Festpreise wie auch Tarifkorridore auf Basis fundierter wirtschaftlicher Kalkulationen festzusetzen. Dafür ist eine Abstimmung mit dem örtlichen Taxigewerbe unverzichtbar. Das Zauberwort lautet „auskömmlich“. Festpreise müssen so definiert sein, dass sie für den durchführenden Taxiunternehmer wirtschaftlich sinnvoll sind. Die gesetzliche Grundlage bildet der (unverändert gebliebene) Paragraf 39, Absatz 2 des PBefG: „Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind.“ Wie sieht das nun konkret bei Festpreisen für bestimmte Wegstrecken mit einem klar definierten Start- und Zielpunkt aus? Hier sollte der Preis dem durchschnittlichen Beförderungsentgelt ohne Festpreis entsprechen, empfiehlt der BVTM. Als Parameter nennt er den Grundpreis, die durchschnittliche Strecke, eine streckenabhängige Tarifkomponente laut Tarifordnung, eine durchschnittliche fahrbedingte Wartezeit, die zeitabhängige Tarifkomponente laut Tarifordnung sowie einen Festpreis-Aufschlag. Ein Festpreis unabhängig von der Wegstrecke, der nur bei (vor-) bestellten Fahrten angewendet werden darf (siehe Seite 6), kann dagegen nicht die tatsächliche Strecke und eventuelle Wartezeit § 51, Abs. 1 abbilden. Er muss laut BVTM daher auf Basis von vorab gebildeten Erwartungswerten definiert sein. „Der Fahrpreis wird also nicht durch Messung des Taxameters gebildet, sondern ähnlich einem Navigationsgerät, was bei Fahrtantritt angibt, welche Strecke und welche Fahrzeit erwartet wird.“ Der Bundesverband Taxi und Mietwagen empfiehlt, den Zeitfaktor in Form eines Aufschlags pauschaliert auf die Kilometer umzulegen. Dies stärke die Preistransparenz für die Fahrgäste und erleichtere die Nachvollziehbarkeit der Preisbildung sowohl für Fahrgäste als auch für Behörden. FESTPREIS MIT MINDESTBETRAG Für die Gestaltung des Festpreis-Tarifs in der Praxis zählt der BVTM verschiedene Möglichkeiten auf. So könnte beispielsweise ein Grundpreis plus einheitlicher Kilometer-Satz definiert werden. Das Beförderungsentgelt würde sich in diesem Fall aus dem Grundpreis plus der erwarteten Strecke mal dem km-Satz zusammensetzen, wobei der Fahrpreis pro Fahrt einen Mindestbetrag nicht unterschreiten sollte, auch wenn die Strecke sehr kurz ist. Beispiel: 1,60 Euro je km, aber immer mindestens 4 Euro. Alternativ könnten auch streckenabhängige Tarifstufen definiert werden. „Fahrten bis 3 Kilometer kosten x Euro, bis 5 Kilometer y Euro, bis 10 Kilometer z Euro usw.“, nennt der BVTM ein Preisbeispiel und fordert, dass bei allen Festpreis-Modellen beim Kilometer-Satz ein Aufschlag für fahrbedingte Wartezeit zu berücksichtigen ist, weil andernfalls die Einführung von Festpreisen faktisch einer Tarifsenkung gleichkäme. Auch hier hat die Behörde zwingend nach Maßgabe des § 39, Absatz 2, PBefG zu entscheiden: Der Tarif muss auskömmlich sein. jh SO STEHT ES NEU IM GESETZ § 51, Absatz 1, Satz 3: Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Klappe zu – los geht's. Der neue Caddy V als Rollstuhltaxi. Im Gewerbepark 5 D-26188 Edewecht fon +49 4405 989 03-0 fax +49 4405 989 03-29 [email protected] www.reha-automobile.de

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