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Taxi Times DACH - 2. Quartal 2023

GENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

GENEHMIGUNGSBEHÖRDEN RECHTSSICHERER KOMPASS UND NEBELKERZEN Deutschlands Genehmigungsbehörden reiben sich bei der Einführung von Mindesttarifen für Mietwagen an den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten des entsprechenden Paragrafs 51a auf. Als die Politiker jahrelang über die Ausgestaltung der Reform des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) diskutierten, stand parteiübergreifend ein Gedanke im Mittelpunkt: die Schaffung eines sogenannten Level- Playing-Field. Oder auf Deutsch: Die Paragrafen des PBefG sollten so angepasst bzw. ergänzt werden, dass zwischen Taxis und taxiähnlich agierenden (meist städtischen) Mietwagen wieder ein fairer Wettbewerb möglich wird. Damit die dafür nötigen Maßnahmen an die jeweiligen regionalen Verhältnisse angepasst werden können, hat man zahlreiche Regelungen aufgenommen, deren Umsetzung in den Verantwortungsbereich der örtlichen Genehmigungsbehörden fallen. Was in der Theorie einleuchtend klingt, führte in der Praxis jedoch dazu, dass die vielen unteren Genehmigungsbehörden seitdem vor der PBefG-Novelle erstarrt sind wie das Kaninchen vor der Schlange. KEINE UNWIRTSCHAFTLICHEN TARIFE Vor allen Dingen trifft dies bei der Anwendung des § 51a PBefG zu. Jener neue Paragraf ermöglicht die Festsetzung eines Mindesttarifs für Mietwagen, um damit zu verhindern, dass (groß-) städtische Mietwagenbetriebe – gefangen im Dumping-Sog ihrer Plattformvermittler Uber, Bolt und Free Now – zu Tarifen weit unterhalb der eigenen Wirtschaftlichkeit fahren (müssen). Denn dies führt in der täglichen Praxis dieser Betriebe dazu, dass permanent Rechtsbrüche begangen werden: unter anderem Missachtung der Rückkehrpflicht, unkorrekte Personalbeschäftigung, unlizenzierte Beförderungen. All das hat nicht nur Selbstausbeutung und prekäre Verhältnisse innerhalb der Mietwagenunternehmer und deren Fahrer zur Folge, sondern verursacht auch ein Ungleichgewicht zwischen Taxis und Mietwagen. Das oben angesprochene Level-Playing-Field ist in allen Städten und Regionen, in denen Uber, Bolt und Free Now ihre Dienste anbieten, massiv gestört. Eine Wiederherstellung des Gleichgewichts muss ganz schnell erfolgen, will man das Massensterben von Taxibetrieben stoppen. Ein Mindestentgelt für Mietwagen wäre dafür ein probates Mittel zum Zweck. Warum das nach zwei Jahren gültiger PBefG-Novelle immer noch (fast) keine Genehmigungsbehörde eingeführt hat, macht das rechte Schaubild deutlich. Es zeigt, wie unterschiedlich man einen eher knapp gehaltenen Gesetzesparagrafen auslegen kann und wie groß demzufolge die Angst der Genehmigungsbehörden ist, mit der Festlegung eines Mindesttarifs für Mietwagen vor Gericht Schiffbruch zu erleiden. Diese Angst ist allerdings unberechtigt, denn während zwei der vier Gutachten ein klarer Kompass für ein rechtssicheres Fahrwasser sind, fungieren die anderen beiden eher als Nebelkerzen – wie Laserpointer, mit denen man die Genehmigungsbehörden zu blenden versucht. Warum keine Genehmigungsbehörde in Deutschland Angst vor der Einführung von Mindesttarifen für Mietwagen haben muss, beschreibt Taxi Times auf den folgenden Seiten. jh FOTO: freepik.com 4 2. QUARTAL 2023 TAXI

GENEHMIGUNGSBEHÖRDEN DER NEUE § 51A UND SEINE BEWERTUNGEN § 51a, Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), gültig seit 1.8.2021 Beförderungsentgelte im Verkehr mit Mietwagen und im gebündelten Bedarfsverkehr (Auszug) (1) Die Genehmigungsbehörde kann zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen für den Verkehr mit Mietwagen, der in ihrem Bezirk betrieben wird, tarifbezogene Regelungen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte festlegen. Zur Anwendung dieses Paragrafen gibt es noch keine gültige Rechtsprechung, nur juristische Empfehlungen Freshfields, Bruckhaus, Deringer (Freshfields- Gutachten), Autoren: Prof. Dr. Marcel Kaufmann, Laura Knoke, erschienen am 11. Mai 2022; Auftraggeber: Uber Oppenländer Rechts anwälte (Oppenländer-Gutachten), Autor: Dr. Corinna Jürschik, Dr. Henrike Schulte, erschienen am 24. März 2023; Auftraggeber: Bolt Anwaltskanzlei Zuck (Zuck-Gutachten), Autor: Prof. Dr. H. Zuck, erschienen am 31. März 2023; Auftraggeber: Bundesverband Taxi- und Mietwagen BVTM Kleiner Rechtsanwälte (Kleiner-Gutachten), Autor: Dr. Lars Maritzen; erschienen am 23. Mai 2023; Auftraggeber: Rhein-Taxi Düsseldorf unter finanzieller Beteiligung zahlreicher Taxiverbände und weiterer Taxizentralen FOTOS: Adobe Stock / Goran Jakus / sunnychicka Hauptaussagen • Vor einem Mindesttarif für Mietwagen muss eine Flexibilisierung der Taxitarife treten • Die Festlegung von Mindesttarifen wäre ein Eingriff in den Artikel 12 des Grundgesetzes Hauptaussagen • Grundsatz des Parlamentsvorbehalts ist nicht hinreichend berücksichtigt • Die Festlegung von Mindesttarifen wäre ein Eingriff in den Artikel 12 des Grundgesetzes Hauptaussagen • Mindesttarife für Mietwagen können auf Basis belastbarer Erkenntnisse festgelegt werden • Örtlicher Taxitarif kann als Indikator für die Höhe der Mindestbeförderungsentgelte herangezogen werden Hauptaussagen • Handlungsauftrag der Behörde, mittels Regulierung das Level- Playing Field herstellen • Besondere Schutzpflicht in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern – dort Ermessensreduzierung auf Null Der Touran als Taxi Außen kompakt. Innen geräumig. Touran Trendline 2.0 TDI SCR 110 kW (150 PS) 7-Gang-DSG Kraftstoffverbrauch kombiniert in l/100 km: 5,5; CO₂-Emissionen kombiniert in g/km: 143. Für das Fahrzeug liegen nur noch Verbrauchs- und Emissionswerte nach WLTP und nicht mehr nach NEFZ vor.1 ab 27.600,00 € zzgl. MwSt. Fahrzeugabbildung zeigt Sonderausstattungen. Gültig bis zum 31.08.2023. Stand 06/2023. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Verkauf nur an gewerbliche Taxiunternehmer mit gültiger Genehmigungs urkunde. Andere Motorisierungen, Ausstattungen und Lackierungen möglich, Taxifinanzierung bis 60 Monate und 5,49 % p. a. in Zusammenarbeit mit der Volkswagen Bank. 1 Angaben zu Verbrauch und CO₂-Emissionen bei Spannbreiten in Abhängigkeit von den gewählten Ausstattungen des Fahrzeugs. Ihr Volkswagen Partner Volkswagen Automobile Hamburg GmbH Röntgenstr. 50, 22335 Hamburg Tel. 040 531099-74, 040 531099-75, 040 531099-79, volkswagen-automobile-hamburg.de

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