Aufrufe
vor 3 Jahren

Taxi Times DACH - 3. Quartal 2020

  • Text
  • Pbefg
  • Kommunen
  • Taxigewerbe
  • Berlin
  • Fahrzeuge
  • Taxis
  • Mietwagen

PBEFG-NOVELLE

PBEFG-NOVELLE Betriebssitz zulassen. Auftragseingänge von Mietwagenfahrten können auch elektronisch erfasst werden; Forderung nach Einführung einer Vorbestellfrist wird abgelehnt. Kommunen können Anti-Dumping- Regelungen (z. B. Mindestpreis) festlegen. WAS BEDEUTET DAS KONKRET? Der Gesetzgeber will die Rückkehrpflicht für Mietwagen beibehalten. Aber er will sie durch Zusatzoptionen so definieren, dass sie letztlich doch umgangen werden kann – indem Kommunen „Abstellflächen“ als zusätzliche Betriebssitze anerkennen. Wie das dann in der Praxis aussehen könnte, beschreibt Dieter Schlenker von Taxi Deutschland: „Wenn Mietwagenunternehmer Parkplätze anmieten können, ist noch weniger Kontrolle möglich. Da werden dann Hotelparkplätze, Stellflächen in Parkhäusern und ALDI- und LIDL-Parkplätze angemietet – somit ist dann die Rückkehrpflicht faktisch ausgesetzt.“ Die Möglichkeit, mit Mietwagen taxiähnliche Verkehre durchzuführen, wird also drastisch erleichtert. Auch durch die Pläne, dass Aufträge nicht mehr buchmäßig, sondern künftig auch elektronisch erfasst werden können. Mit der in den Eckpunkten abgelehnten „Vorbestellfrist“ ist jene Karenzzeit für Mietwagen in Großstädten gemeint, die der Bundesverband als weiteres Abgrenzungsmerkmal zwischen Taxi und Mietwagen gefordert hatte. Das hätte bedeutet: Mietwagen dürfen nicht zur Ad-hoc-Beförderung bestellt werden, sondern müssen zwischen Bestellung und Abholung eine Karenzfrist von 15 bis 30 Minuten einhalten. Die Überlegung hinter diesem Plan schildert der »Dann fährt eben keiner mehr die Oma zur Arztpraxis um die Ecke.« »Eine Vorbestellfrist wäre ein gutes Kontrollinstrument gewesen.« Geschäftsführer des Taxi-Bundesverbands, Michael Oppermann: „Wir haben bei der Rückkehrpflicht ein klares Kontroll- und Vollzugsdefizit. Da wäre durch eine im Bundesgesetz definierte Vorbestellfrist ein Instrument an der Hand, das es den Kommunen viel leichter macht, zu kontrollieren und diejenigen, die sich nicht an geltende Regelungen halten, zu sanktionieren.“ Diese Forderung wird von allen Politikern parteiübergreifend abgelehnt. Sie gilt als nicht verhandelbar. Hoffnung macht dagegen der Punkt 5.4, wonach Kommunen „Anti-Dumping-Regelungen“ einführen dürfen. Sollte sich eine Kommune dazu bereit erklären, ist kaum damit zu rechnen, dass die Mindestgrenze auf Basis des kommunalen Taxitarifs definiert wird. Eher ist zu erwarten, dass Kommunen lediglich eine Untergrenze oberhalb der eigenen ÖPNV-Tarife definieren, damit diese nicht kannibalisiert werden. AUSWIRKUNGEN Viele der hier aufgezählten Eckpunkte führen dazu, dass die Abgrenzung zwischen Taxi- und Mietwagenverkehr nach und nach aufgeweicht wird. Mit der Folge, dass es immer mehr Mietwagenbetreiber und immer weniger Taxiunternehmen geben wird. Wenn dann am Markt bald nur noch Mietwagen existieren, wäre ein völliges Kollabieren der Daseinsvorsorge und der Mobilität für jedermann die Konsequenz aus dieser Entwicklung, weil nur noch eine Verkehrsart existieren würden, für die es keine Betriebs-, keine Beförderungs- und keine Tarifpflicht gibt. „Dann fährt eben keiner mehr die Oma zur Arztpraxis um die Ecke“, warnt Oppermann vom Bundesverband. Der eigentliche Zweck der PBefG- Novellierung, für ausgeglichene Spielregeln zwischen Taxi und Mietwagen zu sorgen, wird damit ins Gegenteil verkehrt. ECKPUNKT 6: Mischkonzessionen Gefahrenpotenzial für den Fortbestand des Taxigewerbes: keine Gefahr, aber eine verpasste Chance, dem Taxigewerbe einen Vorteil einzuräumen DIE PLÄNE IN SCHLAGWORTEN Die Möglichkeit, in Orten mit weniger als 50.000 Einwohnern Mischkonzessionen zu betreiben, wird auf die Verkehrsart Pooling ausgedehnt. WAS BEDEUTET DAS KONKRET? Mischkonzession bedeutet, dass eine Durchführung verschiedener Verkehrsarten (Taxi, Mietwagen, Pooling) mit demselben Fahrzeug erlaubt ist. Mit dieser Regelung würde die Messlatte für Pooling- Mischkonzession an die bisher gültige Größe (50.000 Einwohner) für Mischkonzessionen zwischen Taxis und Mietwagen angepasst werden. Das heißt aber auch im Umkehrschluss, dass in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern pro Fahrzeug eine eigene Verkehrsart genehmigt werden muss und es dort somit auch keine Taxis geben kann, die mit dem gleichen Fahrzeug Pooling-Fahrten durchführen. Michael Oppermann, Geschäftsführer des Bundesverbands Taxi und Mietwagen, zeigt dafür Verständnis: „Wenn Taxis das Recht erhalten, auch mal poolen zu dürfen, wird das regulatorisch nicht ganz einfach. Wichtiger wäre es, auf die klare Abgrenzung zu achten, dass Fahrzeuge mit Pooling-Lizenzen auf keinen Fall Einzelbeförderung durchführen.“ Dazu käme in Städten wie Berlin und Hamburg, in denen die Taxilizenzen nicht beschränkt FOTOS: Taxi Times, Adobe Stock / DOC RABE Media, weyo 10 3. QUARTAL 2020 TAXI

PBEFG-NOVELLE sind, „die Gefahr, dass Wettbewerber wie CleverShuttle oder Moia ihre Fahrzeuge als Taxis zulassen und damit irgendwelche Pooling-Quoten umgehen“, mahnt Oppermann. Der appbasierte Mietwagenvermittler Free Now plädiert in diesem Zusammenhang für Mischkonzessionen Taxi/Mietwagen auch in Ballungsgebieten, „um langfristig alle Verkehrsarten besser auszulasten“, betont der ehemalige Taxifreund und jetzige Free-Now-General-Manager Alexander Mönch. Das wäre Mönch vor zwei Jahren, als Free Now unter dem Namen mytaxi noch ausschließlich an Taxis vermittelte, sicherlich nicht in den Sinn gekommen. AUSWIRKUNGEN Die Möglichkeit für Taxis in Ortschaften mit mehr als 50.000 Einwohnern, mit ein und demselben Fahrzeug sowohl Sammel- als auch Einzelbeförderungen durchzuführen, ist mit dieser Regelung nicht gegeben. Andererseits bleibt dafür die Hintertüre für Moia & Co. geschlossen, Schein-Pooling mit Fahrzeugen unter dem Deckmantel einer Taxigenehmigung durchzuführen. ECKPUNKT 7: Kennzeichnungspflicht von Taxen, Mietwagen und Pooling-Diensten Gefahrenpotenzial für den Fortbestand des Taxigewerbes: keine Gefahr DIE PLÄNE IN SCHLAGWORTEN Mietwagen und Pooling-Dienste sollen durch einheitliche Ordnungsnummern gekennzeichnet werden. WAS BEDEUTET DAS KONKRET? Was für Taxis längst Pflicht, soll auch für Mietwagen und Pooling-Dienste gelten. Geplant ist eine an der Heckscheibe angebrachte Ordnungsnummer. Die Kennzeichnung anhand des Kfz-Kennzeichens ist explizit nicht gewollt. AUSWIRKUNGEN Aus Sicht des Taxigewerbes in den Großstädten ist das begrüßenswert, erleichtert es doch der Polizei, dem Zoll und anderen die Außenkontrollen. Bald auch für Mietwagen und Poolingdienste? ECKPUNKT 8: Verpflichtende Bereitstellung von Mobilitätsdaten Gefahrenpotenzial für den Fortbestand des Taxigewerbes: keine Gefahr für ehrlich arbeitende Taxibetriebe DIE PLÄNE IN SCHLAGWORTEN Personenbeförderungsdienste wie auch Mobilitätsplattformbetreiber sollen wesentliche (Echtzeit-)Daten für Kommunen und Dritte über standardisierte Schnittstellen bereitstellen. u TAXI IST DIGITAL MIT EUROPAS NUMMER 1 Wir bringen schon heute moderne Innovationen für die Mobilitätslösungen von morgen! www.fms.at/callbot

TaxiTimes D-A-CH