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Taxi Times DACH - 3. Quartal 2020

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AUFTRAGSVERMITTLUNG

AUFTRAGSVERMITTLUNG HILFE BEI FEHLFAHRTEN Es passiert täglich: Das bestellte Taxi taucht am Abholort auf, doch der Fahrgast ist schon weg. Rechtlich hat man dann Anspruch auf Erstattung der Anfahrtskosten. In der Praxis sind manchmal andere Lösungen gefragt. Wenn das bestellte Taxi keinen Fahrgast vorfindet, besteht rein rechtlich Anspruch auf Kostenerstattung. Fehlfahrten sind nicht nur sehr ärgerlich, sondern auch kostspielig. Ein Taxiunternehmer der Insel Fehmarn hat das auf Facebook kürzlich in Zahlen ausgedrückt: Eine Fehlfahrt erzeugt bis zu 60 Minuten Ausfallzeit, rund 30 Kilometer Leerfahrt und den Verlust von anderen Aufträgen. „Geschieht so etwas nur einmal alle zwei Wochen, kommen aufs Jahr gerechnet 780 Kilometer und bis zu 26 Stunden Zeitverlust zusammen. Das sind mehrere Hundert Euro Schaden“, rechnet der Unternehmer vor. Er bittet um Verständnis, dass er die Anfahrtskosten künftig dem Kunden in Rechnung stellen wird. Der rechtliche Anspruch ist in den Paragrafen 631 und 642 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert. Mit der Bestellung eines Taxis haben Fahrgast und Taxiunternehmen einen sogenannten Werkvertrag abgeschlossen. Beide Seiten sind ab diesem Moment zur Erfüllung dieses Vertrags verpflichtet. Wenn nun ein Fahrgast das bestellte Taxi nicht mehr benötigt, weil er beispielsweise ein zuvor angekommenes anderes Taxi nutzt, wäre er verpflichtet, das Taxi wieder abzubestellen. Tut er das nicht, hat er seine „Mitwirkungspflicht“ nicht erfüllt und der Taxiunternehmer hat einen Entschädigungsanspruch. Dieser ist weit mehr als nur der normale Aufwendungsersatz, er soll den Unternehmer dafür entschädigen, dass er seine Arbeitskraft und gegebenenfalls auch Kapital bereitgehalten hat und seine zeitliche Disposition durchkreuzt wird. IM STICH GELASSEN Juristisch bestätigt wurde dieser Anspruch ebenfalls. Bereits im Jahr 2001 hatte das Amtsgericht Siegen einem Taxiunternehmen Recht gegeben, das damals 27,50 D-Mark in Rechnung gestellt hatte. So viel zur Theorie. In der Praxis erweist sich die Durchsetzung dieses Anspruchs als komplizierter, vor allen Dingen dort, wo zwischen bestellendem Kunde und dem mit der Fahrt beauftragten Taxiunternehmen noch eine Vermittlungszentrale dazwischensteht. Viele Taxifahrer fühlen sich hier im Stich gelassen: „Die Funkzentralen schützen ihre Kunden, indem sie uns verbieten, den Kunden in Regress zu nehmen“, schreibt ein Taxi Times-Leser. Aus Sicht der Taxizentrale ist das verständlich, denn viele Fehlfahrten entstehen bei Stammkunden wie Hotels , Firmen oder Gaststätten. Eine mögliche Erstattung der Anfahrtskosten wäre ein zu hoher Preis, wenn die Zentrale dafür den Stammkunden verliert. Hier sind also kreative Lösungen gefragt, die alle Beteiligten zufriedenstellen. Jürgen Dinter, Kundenbetreuer bei der Münchner Taxizentrale IsarFunk, beschreibt, wie er das Problem angeht: Seine Zentrale mache jene Kunden, bei denen es immer wieder mal zu Leerfahrten kommt, auf die Rechte der Fahrer aufmerksam. So rate man beispielsweise den Hotels, bei der Taxibestellung auf drei Dinge zu achten: „Erstens: Wenn absehbar ist, dass der Hotelgast nicht mehr da ist: Sofort die Bestellung stornieren. Manchmal erspart man dadurch einem Fahrer noch die Anfahrt. Zweitens: Nicht leichthin zum Fahrer sagen: „Der Gast wird wohl gleich kommen“, wenn man es nicht 100-prozentig sicher weiß. Und falls drittens doch durch eine geplatzte Bestellung Kosten entstanden sind: Den Fahrer bezahlen und die Kundenbetreuung der Zentrale verständigen.“ IsarFunk würde dann in einem solchen Fall beim jeweiligen Hotel den Betrag vor Ort ausgleichen, berichtet Dinter und nennt die Vorteile, die daraus entstehen: „Der Fahrer hat sein Geld und die Kasse am Empfang ist ausgeglichen. Streitereien konnten vermieden werden. Die Zentrale hatte eine Gelegenheit, sich mit dem Kunden auszutauschen und die Kundenbindung durch eine unbürokratische Maßnahme zu festigen. Die Kosten fallen dadurch nicht ins Gewicht.“ jh FOTO: Pixabay 16 3. QUARTAL 2020 TAXI

AUFTRAGSVERMITTLUNG »HALBE ARBEITSZEIT BEI GLEICHEM UMSATZ« Ende März hatte die Nürnberger Taxizentrale eine alternierende Funkvermittlung eingeführt. Nun stimmten die Mitglieder für eine Weiterführung dieser Regelung. Die Auswertung der abgegebenen Stimmen wurde durch neutrale Personen vorgenommen. FOTO: Taxi Nürnberg eG Es war eine außergwöhnliche Maßnahme, die Christian Linz und seine Vorstandskollegen im März beschlossen hatten. Aufgrund der während des Lockdowns drastisch eingebrochenen Fahrtenvermittlungen führte man eine alternierende Vermittlung ein. Funkteilnehmer mit geraden Taxikonzessionen konnten nur mehr jeden zweiten Tag an der Auftragsvermittlung teilnehmen, die mit den ungeraden Nürnberger Konzessionen am jeweils anderen Tag. Auch für die Aufstellung am Nürnberger Flughafen, wo die Taxizentrale den Ablauf organisiert, galt diese Regelung (Taxi Times hatte in seiner Corona-Sonderausgabe berichtet). „Halbe Arbeitszeit bei gleichem Umsatz“ versprach die Aktion, die nach anfänglicher Skepsis schnell auf allgemeine Zustimmung gestoßen war. Natürlich stand es jedem Unternehmer frei, auch an den „funkfreien“ Tagen unterwegs zu sein, Stammkunden zu fahren oder am Halteplatz auf Einsteiger zu warten – was denn auch mit zunehmenden Lockdown-Lockerungen praktiziert wurde. Dadurch entstand ein Domino-Effekt. Der funkfreie Kollege war trotzdem auf der Straße sichtbar, also fuhr man selbst auch am funkfreien Tag. Das ließ die anfängliche Kritik vor allem der Einzelunternehmen wieder aufkommen und führte letztlich dazu, dass man über eine Fortführung der Regelung abstimmen ließ. Das Votum erfolgte schriftlich, denn an die Durchführung einer Mitgliederversammlung war aufgrund strenger Corona-Auflagen nicht zu denken. Die vom Vorstand der Nürnberger Genossenschaftszentrale organisierte Mitgliederbefragung fand im Juli statt und wurde im August ausgewertet. Mehr als 75 Prozent der Nürn- DER VORTEIL EINER MONOPOLZENTRALE In Zeiten noch nie da gewesener Auftragseinbrüche hat die Nürnberger Taxizentrale eine mutige wie kluge Lösung gefunden. Sie ist auch deshalb umsetzbar, weil es in der Franken-Metropole keine andere Taxizentrale gibt und man dort auch keine Uber- und Free Now-Konkurrenz hat. Letzteres auch deshalb, weil man damals konsequent dafür gesorgt hatte, dass eG-Mitglieder nicht parallel auch noch für mytaxi fuhren. Aufgrund dieser Alleinstellung muss man heute also nicht befürchten, Teilnehmer an die Konkurrenz zu verlieren. jh berger Taxiunternehmer hatten sich daran beteiligt. Knapp über 70 Prozent stimmten für die Beibehaltung der Regelung, während knapp unter 30 Prozent gerne zur Vollvermittlung aus der Vor- Corona-Zeit zurückgekehrt wären. Damit bleibe die alternierende Funkvermittlung bestehen, auch wenn sich die Auftragslage von 30 Prozent des Vorjahresvolumens im April auf mittlerweile immerhin 70 Prozent verbessert hat, wie eG-Vorstand Christian Linz gegenüber Taxi Times verraten hat. Diese Entwicklung lasse darauf hoffen, dass man früher oder später zur alten Regelung zurückkehren könne – eventuell mit weiteren Zwischenschritten. jh Der „Mercedes-Spiegel“! Spiegeltaxameter SPT-03 Der Einzige im originalen Mercedes- Gehäuse − für Ihre E-, B- und S-Klasse Alle gewohnten Mercedes-Funktionen: Leselampen links und rechts Automatische Innenlichtschaltung in Kasse, Ambientelicht, uvm. „Etwas fürs Auge“ − nur mit HALE: Spiegelglas dunkelt bei Blendung automatisch ab − stufenlos Display reguliert Helligkeit selbst Heute Taxi ... − morgen Mietwagen! Einfach zu Spiegelwegstreckenzähler SPW-03 umflashen lassen. Die Zukunft im Taxi. HALE INSIKA® HALE Operations oder kostenloses MB-Basispaket! HALE electronic GmbH | A-5020 Salzburg | Email: [email protected] www.hale.de | www.dachzeichen.de TAXI 3. QUARTAL 2020 17

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