GASTKOMMENTAR ALLES UNTER KONTROLLE … ODER WAS? Wie oft wurde schon der taxiähnliche Verkehr der sogenannten »neuen Mobilitätsformen« kritisiert? Eine Entscheidung des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts zeigt Mietwagenunternehmern endlich Grenzen auf. Im Taxigewerbe ist es schon seit Jahren der Dauerbrenner: Die klar unterschiedliche Behandlung von Taxiunternehmen durch Genehmigungsbehörden und die sich ausbreitende Invasion der Uber- und sonstigen Mietwagenfahrer. Massenanträge auf Genehmigungen werden bewilligt, ganz im Sinne einer – angeblich gewollten – neuen Marktordnung. Ist die Genehmigung dann erst mal erteilt, schnappen sich die Mietwagenfahrer Kunden auf der Straße und an beliebten Einstiegsplätzen, missachten die Rückkehrpflicht und kümmern sich wenig bis gar nicht um den eigentlich vorgeschriebenen Auftragseingang und dessen Aufzeichnung am Betriebssitz. Unter dem Deckmantel einer ständigen Anpassung des Geschäftsmodells an die gesetzlichen Vorgaben werden Urteile und Untersagungsverfügungen der Gerichte schlichtweg missachtet. Da lässt jetzt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf doch aufhorchen, das einen „Mietwagenunternehmer“ und „Uber-Dienstleister“ mit 20 Fahrzeugen eindeutig in die Schranken wies und den von der Behörde angeordneten Genehmigungswiderruf unmissverständlich und sehr ausführlich bestätigt hat. Der Leitsatz ist dabei ganz einfach: Verstöße gegen die Rückkehrpflicht und fehlende Bestellung eines Vertreters am Betriebssitz begründen bei der Inanspruchnahme des Fahrtvermittlers Uber die Unzuverlässigkeit des Unternehmers. Konkret hat die zuständige Behörde da rauf bestanden, dass sich während der Betriebszeiten des Unternehmens durchgehend ein Mitarbeiter am Betriebssitz aufzuhalten und eingehende Aufträge anzunehmen hat, sie sodann aufzuzeichnen und an die ggf. zurückkehrenden oder am Betriebssitz befindlichen Fahrzeuge weiterzuleiten hat. Ebenso waren zwölf Verstöße gegen die Rückkehrpflicht Anlass von Beanstandungen der Behörde. SCHWERER VERSTOSS Die Entscheidung erging als Beschluss eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und schlägt einige Pflöcke ein. Zum einen wird klar festgestellt, dass Verstöße gegen die Rückkehrpflicht des § 49, Abs. 3, PBefG – jedenfalls in einer gewissen Häufung – als schwere Verstöße gegen das Personenbeförderungsrecht anzusehen sind, da es sich hierbei um eine wesentliche Pflicht des Mietwagenunternehmers handele. Die Regelung diene der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes und stehe von daher auch nicht im Rahmen der Novellierung des PBefG zur Disposition. Der Unternehmer ist wegen der – nach Ansicht des Gerichts – nur unzureichenden behördlichen Überwachungsmöglichkeiten verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen die Rückkehrpflicht sicherzustellen, was sich aus dem besonderen Vertrauen im Hinblick auf die Überwachung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch den Unternehmer folgern lässt. Ein einfaches „Sorry“ und „Weiter so“ reicht also nicht aus, ebenso wenig technische Vorgaben. Dass die geforderte Vertreterbestellung am Betriebssitz nicht eingehalten wurde, war der zweite Grund, den Widerruf zu rechtfertigen. Ob dieser Beschluss Bestand haben wird, ist offen. Aber eines bleibt: Endlich hat es eine Behörde mal gewagt, tätig zu werden, und hat das, was tagtäglich auf den Straßen passiert, entsprechend sanktioniert. Insofern ist der Beschluss des VG Düsseldorf dringend notwendig, denn er zeigt allen Behörden jenen Weg auf, der Erfolg verspricht: Augen offen halten, eng am § 49 und an den Unterscheidungen zwischen Taxi- und Mietwagenverkehr bleiben, dann kommt man auch zum Zug. Eigentlich ist die Entscheidung des VG Düsseldorf seit drei Jahren überfällig, um ein Zeichen zu setzen, dass auch Uber und seine Vasallen sich an geltende Rechtsnormen zu halten haben und Verstöße nicht folgenlos bleiben. Kommt also doch noch alles unter Kontrolle? Taxi Times-Kolumnist Axel Ulmer aus Kaiserslautern ist Unternehmensberater und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht/PBefG. FOTO: Pixabay 30 3. QUARTAL / OKTOBER 2021 TAXI
VERLAGSSONDERVERÖFFENTLICHUNG 3. QUARTAL 2021 www.taxi-times.taxi PARTNER VERSICHERUNG TAXIANKAUF TAXIVERKAUF ABRECHNUNG KRANKENFAHRTEN FACHPRESSE WEGSTRECKENZÄHLER UNTERSTÜTZER DES TAXIGEWERBES DIE BRANCHEN-PARTNER NOCH MEHR TAXI-PARTNER:
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