KASSENSICHERUNGSVERORDNUNG GESETZ DER LUST- UND AHNUNGSLOSEN Am 21. Mai um 0.50 Uhr hat der Bundestag eine Verordnung verabschiedet, durch die Taxameter und Wegstreckenzähler in die Kassensicherungs- Verordnung aufgenommen werden. Doch haben sich die zuständigen Politiker tatsächlich mit der komplexen Materie auseinandergesetzt? Wenn man sich die Statements der Parteien zu diesem Thema ansieht, möchte man diese Frage mit einem klaren „Nein“ beantworten. Vielmehr haben sich fast alle Beteiligten auf eine Nebensache konzentriert, die nicht nur leichter verständlich, sondern auch populistischer zu vermarkten war: die Belegpflicht für den Einzelhandel. Diese war in die erste Verordnung von 2017 aufgenommen worden und verpflichtete den Handel, seinen Kunden nach jedem Kauf einen Beleg auszuhändigen. Die Empörung über diesen Unsinn war groß und wurde medial ausgeschlachtet. Aus Sicht vieler (Oppositions-)Politiker wäre die im Mai verabschiedete Veränderung eine gute Gelegenheit gewesen, die Belegpflicht wieder aufzuheben. Da diese jedoch im Entwurf nicht auftauchte, rieben sich die Diskussionen um die Veränderung an diesem Punkt auf – und der eigentliche Inhalt, die Aufnahme von Taxametern und Wegstreckenzählern in die künftige Kassensicherungs-Verordnung (KassenSichV), blieb politisch unreflektiert. Deutlich wird dies auch an zwei Gegenanträgen, die von der FDP und der AfD zum vorliegenden Gesetzentwurf eingebracht wurden. Der von der FDP trägt den Titel „Gesetz zur Verhinderung einer Bon-Pflicht für Bäcker“, die AfD hatte „Belegausgabepflicht abschaffen“ beantragt. Das Wort Taxameter oder Wegstreckenzähler taucht dort kein einziges Mal auf. Entsprechend einseitig verlief auch das zu Protokoll gegebene Statement der FDP-Politikerin Katja Hessel (FDP). Nur 20 von 624 Wörtern aus ihrer Rede beschäftigen sich mit dem Taxameter: „Jetzt mag es sinnvoll scheinen, die Ausweitung auf Taxameter einzuführen, um schwarze Schafe hier buchstäblich aus dem Verkehr zu ziehen.“ Mehr hatte Frau Hessel dazu nicht zu sagen. Noch weniger zum Thema Taxameter lässt sich aus dem Statement von Ingrid Arndt-Brauer herauslesen. Die SPD-Abgeordnete wiederholt lediglich, was bereits in der Gesetzbegründung steht: „Fachlich notwendiger Anpassungsbedarf hat sich bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ergeben, da hier digitale Grundaufzeichnungen unerkannt gelöscht oder geändert werden können.“ FÜR BREHM SIND ANDERE PUNKTE WICHTIG Wenig Erhellendes kommt auch vom CSU-Abgeordneten Sebastian Brehm. „Ich halte das für richtig“, ist seine einzige Wertung zum Beschluss, Taxameter und Wegstreckenzähler in die Kassen- SichV aufzunehmen. Stattdessen sind für Brehm drei andere Punkte aus der Änderungsverordnung wichtig, die aber allesamt nichts mit Taxameter zu tun haben. Durchaus sachdienlich äußert sich Stefan Schmidt von den Grünen. Auch er findet es gut, dass Taxameter jetzt aufgenommen wurden, und verweist auf „ein erfolgreiches Projekt mit manipulationssicheren Fiskaltaxametern“ in Hamburg. Schmidt meint damit das INSIKA-Verfahren, ohne es beim Namen zu nennen. Doch anstatt dagegen zu protestieren, dass jenes „erfolgreiche Projekt“ mit dem Entwurf zu Grabe getragen wird, kritisiert der Grünen-Politiker die langen Übergangsfristen des neuen Gesetzes. Diese Kritik kommt auch von Stefan Liebich von den Linken. Eine Verpflichtung für das Jahr 2024 komme zu spät, so Liebich, der aber immerhin um INSIKA trauert. Durch dessen Abschaffung würden die Ehrlichen die Dummen sein. So bleibt es lediglich einem Abgeordneten der AfD überlassen, doch ein wenig auf die Taxameterproblematik einzuge- FOTO: Pixabay, freepik.com, Taxi Times, Cabman, Frogne, Hale, Taxitronic 6 3. QUARTAL / OKTOBER 2021 TAXI
KASSENSICHERUNGSVERORDNUNG SO STEHT ES IM NEUEN GESETZ (AUSZÜGE MIT TAXIRELEVANZ) Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung § 1, Absatz 2: Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a, Absatz 1, Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls 1. Taxameter im Sinne des Anhangs IX der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149, L 13 vom 20.1.2016, S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (EU- Taxameter) und 2. Wegstreckenzähler. § 7 Anforderungen an EU-Taxameter Absatz 2: Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten: 1. die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX, Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU, 2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“, 3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie 4. einen Prüfwert. Die Daten nach Satz 2, Nummer 2 bis 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. Absatz 3: Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten: 1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX, Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU, 2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“ nach Absatz 2, Satz 2, Nummer 2, 3. die Transaktionsnummer nach Absatz 2, Satz 2, Nummer 3, 4. den Prüfwert nach Absatz 2, Satz 2, Nummer 4 und 5. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. Absatz 4: Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. Die Ausstellung des Belegs kann zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall und gegenüber einem nicht an dem Geschäftsvorfall unmittelbar Beteiligten geschehen. Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt. § 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler Absatz 2: Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat 1. die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7, Absatz 2, Satz 2, Nummer 1, 2. die Preisdaten einer Fahrt nach § 7, Absatz 2, Satz 2, Nummer 1, 3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie 4. einen Prüfwert zu enthalten. Die Daten nach Satz 1, Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1, Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. Absatz 3: Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten: 1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7, Absatz 3, Satz 1, Nummer1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden, 2. die Transaktionsnummer nach Absatz 2, Satz 1, Nummer 3, 3. den Prüfwert nach Absatz 2, Satz 1, Nummer 4 und 4. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. Absatz 4: Bei Wegstreckenzählern kann der Beleg durch eine dem Gesetz entsprechende Aufzeichnung des Geschäftsvorfalls ersetzt werden, wenn keine digitale Schnittstelle vorhanden ist. Ist eine digitale Schnittstelle vorhanden, gilt § 7, Absatz 4 sinngemäß. § 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik Absatz 1: Soweit ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Absatz 2: Absatz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 1. Januar 2021 eingebaut war, ausgebaut und in ein neues Fahrzeug eingebaut wird. Absatz 3: Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen. Sofern ein Fall des Absatzes 2 nach dem 1. Januar 2024 vorliegt, ist dieser dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen. § 10 Anwendungszeitpunkt für Wegstreckenzähler Für Wegstreckenzähler ist § 8 ab dem Tag anzuwenden, an dem 1. mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen Wegstreckenzähler am Markt anbieten, die über eine geeignete digitale Schnittstelle im Sinne der Kassensicherungsverordnung verfügen, und eine Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess-und Eichgesetzes die Konformität der Wegstreckenzähler nach Nummer 1 mit den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes feststellt. Der Zeitpunkt nach Satz 1 ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I bekannt zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für Wegstreckenzähler, die ab dem in Satz 1 veröffentlichten Zeitpunkt neu in den Verkehr gebracht werden. hen. Stefan Keuter, der zudem als Einziger sein Statement noch persönlich abgegeben hat, bezeichnete die Taxameterregelungen als „Gängelungen der Taxiunternehmer“. Er erinnerte daran, dass Taxameter und Wegstreckenzähler Messgeräte und keine Kassen seien, und unterstellt den Gesetzesinitiatoren, dass mit den definierten Anforderungen an die künftigen Aufzeichnungen nicht der Steuervollzug vereinfacht werde, sondern „bloß hoch dotierte Stellen im Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und in der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig geschaffen“ würden. Auch wenn Keuter mit seinem letzten Punkt über das Ziel hinausschießt: Allein die Tatsache, dass sowohl der linke als auch der rechte politische Rand unserer Parteienlandschaft die Einzigen waren, die bei diesem Gesetz ihre Bedenken äußerten, ist ein Armutszeugnis für die Parteien der Mitte. jh Unser Experte für Ihr Gewerbe Der neue Volkswagen Caddy Maxi 7-Sitzer inkl. 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