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Taxi Times DACH - 3. Quartal 2025

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KRANKENFAHRTENVOR

KRANKENFAHRTENVOR KRANKENKASSEN-TRICKS KANN MANSICH SCHÜTZENDas Bundessozialgericht hat entschieden: Eine Genehmigung der Krankenkasseist keine zwingende Voraussetzung für die Kostenübernahme, wenn alle(anderen) Voraussetzungen einer Krankenbeförderung erfüllt sind.Das Bundessozialgericht (BSG), das oberste deutscheGericht der Sozialgerichtsbarkeit, hat in einem Urteil vom20.2.2025 zu Fragen der Kostenübernahme bei Krankenfahrten/Krankentransporteneine Entscheidung getroffen, dienicht nur bei den Krankentransporten, um die es bei diesem Urteilging, Rechtssicherheit schafft: Dieses Urteil dürfte auch für dieKrankenfahrten mit Taxi und Mietwagen gelten.LÄRUNGUm es zu bewerten und einzuschätzen, wie es im Bereich derKrankenfahrten zu sehen ist, ist einiges wichtig zu beachten.Klägerin in dem Fall war nicht das Transportunternehmen, sonderndie Witwe des Patienten. Der behandelnde Arzt hatte zunächstABSICHERUNGfür die Fahrten im Krankenwagen zur Chemotherapie eine Verordnungfür die Zeit vom 30.07.2020 bis 31.12.2020 ausgestellt.Der Beförderer beantragte nach Ablehnung der ersten Rechnungam 23.11.2020 eine Genehmigung für den verordneten ZeitraumKrankenkassen. bei der DAK. Diese lehnte eine nachträgliche Genehmigung für dieZeit bis zur Beantragung ab – mit derauch uns bekannten Begründung:altbekanntes Problem: Dies sei Nicht nicht jede möglich, Verordnung da die gesetzlichendem Taxi- Vorschriften oder Mietwagenuntereinernfahrt garantiert ausdrücklicheder gibt es Probleme bei der Abrechnung der Fahrtkosten mit denassen. Die Expertin Gisela Spitzlei gibt in dieser Kolumne Tipps gegen, dass er die Fahrtkosten einen Genehmigungsantrag hinterher auch tatsächankenkasseerstattet vor Antritt bekommt. der Fahrten In solchen erlauben. Fällenbereitsdem Fahrgast in Rechnung Aufgrund gestellt der Ablehnung werden, dieser stelltesie bei seiner der Krankenkasse Beförderer einreichen, die Fahrten, wo die er sie alsekommt. Leistung erbracht worden waren,Krankenkassen dem offenbar Patienten eine und neue dessen Masche Witwe ent-Zahlungsverpflichtungen in Rechnung. zu entgehen: Die Klage Patienten, beim Sozialgerichtwurdenung der Kostenübernahme durchzunächstdie KrankenhlenderGenehmigung eine Rechnung vom Unter-mit derBegründung abgewiesen, dass dien, wird die Auskunft erteilt, dass es nicht zulässigKlägerin nicht betroffen sei, da dasternehmer dem Fahrgast die Fahrten in RechnungTransportunternehmen ja keiner hätte der Unternehmer bzw. dessen Fahrer beiprüfen, ob es sichwirksameum einenForderunggenehmigungspflichelt,und dürfe dann, Versicherten wenn keine hätte. Genehmigung fürgegen denDatum vorliege, die Hier Verordnung ist der Punkt, nicht auf annehmen. den auchrdnung doch angenommen bei Krankenfahrten würde, sei besonders diese dann zue Fahrt gültige Zahlungsmittel.ME RAT DER KRANKENKASSEwieder ein solcher Fall auf den Tisch gekommen.Mustertext für eine Erklärung:achten ist: Die Forderung gegenüber den beförderten Patientenmuss wirksam KRANKENFAHRTENsein!Das heißt, der Taxi-/Mietwagenunternehmer muss nachweisenkönnen, dass er zwar die Verordnung angenommen hat und auchbereit ist, die Beförderung durchzuführen, ohne dass zum Beispielauch schon die Genehmigung vorliegt. Das gilt j jedoch nur unterdem Vorbehalt, dass die Fahrten, die dann nicht von der Krankenkasseübernommen werden, vom Patienten gezahlt werden. Ohneeinen solchen – unbedingt schriftlichen – Nachweis läuft die Forderungins Leere.Das war auch für das Urteil vom 20.02.2025 ein wichtigerPunkt, denn erst, als der Nachweis vom Beförderer erbracht war,dass eine Forderung gegen den Versicherten rechtlichen Bestandhatte, wurde die Berufung zugelassen. Trotzdem wies das Landessozialgerichtdie Klage dann zunächst zurück und wies darauf hin,dass nach § 60 SGB V eine vorherige Genehmigung erforderlichsei, wofür ausreichend Zeit gewesenwäre, und keine erkennbaren Gründefür die verspätete Beantragungvorgelegen hätten.Die Witwe beantragte daher Revisionbeim Bundessozialgericht: Manhabe sie nicht darauf hingewiesen,dass eine Genehmigung hätte beantragtwerden müssen, und zusätzlichsei die Berufung auf dieAntragserfordernisse einer Genehmigungdoch rechtsmissbräuchlich,wenn die Genehmigung bei unterstelltemfrüherem Antrag erteiltworden sei.Diesem Argument folgte dasBundessozialgericht mit folgenderBegründung: Der Zweck des Genehmigungsvorbehaltsreduziert sich inMir ist bekannt, dass Krankenfahrtengenehmigt werden müssen. Sollte(n)die von mir in Anspruch genommene(n)Fahrt(en) von dem auf der Verordnunggenannten Kostenträger nicht oder nichtvollständig übernommen werden, gehtdie Rechnung über den nicht ausgeglichenenBetrag zu meinen Lasten undist mit einer Frist von acht Tagen nachRechnungsstellung zu begleichen. Eventuelleeigene Ansprüche gegen meinenKostenträger bleiben hiervon unberührt.nehmer und berichtete von der Aussage der Krankenkasse. DieseVorgehensweise ist in doppelter Hinsicht sehr ärgerlich für denUnternehmer. Zum einen, weil er dadurch das ihm zustehende18 3. QUARTAL 2025 TAXIFOTOS: Axel Rühle, BVTM

KRANKENFAHRTENdiesen Fällen darauf, den Versicherten Rechtssicherheit in Bezugauf die Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu bieten. DieserSchutzzweck zugunsten der Versicherten würde aber geradezu insGegenteil verkehrt, wenn ihnen die fehlende Genehmigung nachträglichauch dann entgegengehalten werden könnte, wenn ansonstenalle Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die Möglichkeit derKrankenkassen, zu prüfen, ob die (übrigen) Voraussetzungen füreine Kostenübernahme vorliegen, bleibt uneingeschränkt bestehen.Wer ohne die erforderliche Genehmigung Fahrten zur ambulantenBehandlung antritt, trägt das Risiko des Vorliegens aller materiell-rechtlichenAnspruchsvoraussetzungen. Das Erfordernis einervorherigen Genehmigung stellt dann allerdings eine ihren Zweckverfehlende, rein formale Voraussetzung des materiell-rechtlichbestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme dar.GISELA SPITZLEIGisela Spitzlei war von 1974bis 2005 Taxiunternehmerinund steht seit 1980 demAbrechnungszentrum Spitzleivor. Gewerbepolitischengagiert sie sich seit 1974und ist seit den 1990er-Jahren im FachausschussKrankenfahrten des Bundesverbands Taxi und Mietwagen,seit 1999 als dessen Vorsitzende.ZUM SCHUTZ DER VERSICHERTENDie Genehmigung ist also in erster Linie zum Schutz der Versichertenvor Antritt der Fahrt zu beantragen. Dies ist auch grundsätzlichso zu handhaben, damit keine unerwarteten Kosten aufdie Versicherten zukommen. Das Urteil berechtigt daher nichtzu einem lockeren Umgang in Bezug auf das Vorliegen einerGenehmigung.Dass es in der Praxis mitunter nicht möglich ist, eine solcheGenehmigung zu beantragen, zeigt sich immer wieder. Es ist daherunbedingt notwendig, den Patienten darauf hinzuweisen, frühzeitigeine Genehmigung zu beantragen, bzw., wenn dies nicht vorAntritt der Fahrt geschehen ist, eine rückwirkende Genehmigungmit der Begründung, warum diese erst nach der Fahrt erfolgte,anzufordern.Zusätzlich sollte man sich unbedingt eine Bestätigung vomVersicherten unterschreiben lassen, dass auf die Genehmigungspflichthingewiesen wurde und der Patient sich verpflichtet, eventuellvon seiner Krankenkasse nicht übernommene Fahrtkostenselbst zu zahlen (siehe Kasten links unten).Fehlt diese schriftliche Bestätigung, so berufen sich die Krankenkassenleider auf ein weiteres Urteil. Demnach muss derPatient die Fahrt nicht bezahlen, wenn dieser Hinweis auf dieGenehmigungspflicht nicht bewiesen werden kann und damitder Transportschein das Zahlungsmittel ist, auch wenn dafürkein Geld fließt. Ohne Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenenGenehmigung darf die Fahrt zwar durchgeführt werden, aberohne Annahme der Verordnung als normale Bar- oder Rechnungsfahrt.Darum Vorsicht: Das Urteil ist gut für die Klarstellung desZwecks der Genehmigung und hilft vielen Patienten, entbindetaber nicht davon, weiterhin zu prüfen, was genau genehmigt wurde(Taxi, BTW, wohin, wie oft, nur hin oder auch zurück usw.). gs60 PROZENT MEHR ENTGELT FÜRROLLSTUHLFAHRTENDer Fachverband Pkw-Verkehr Hessen e. V. (FPH) konntenach langen und intensiven Verhandlungen mit dem Verbandder Ersatzkassen (vdek) eine tarifliche Einigung fürRollstuhlbeförderungen erzielen. Die Besonderheit dabeiist, dass die neuen Entgelte um bis zu 60 Prozent über denbisherigen liegen.Dies wurde möglich, da sie in den vergangenen zehnJahren nicht an die Grundlohnrate der Krankenkassenangepasst worden waren. Während der bisherige Vertrageine Grundgebühr in Höhe von 29 Euro (inklusive 12Besetzkilometer) und eine Kilometerpauschale von 1,25Euro vorsah, können die hessischen Taxi- und Mietwagenunternehmerab dem 1. Oktober 2025 eine Grundgebühr(inkl. 12 Besetztkilometer) in Höhe von 35 Euro berechnen.Ab dem 13. Besetzkilometer kann man nun 2 Euro proBesetztkilometer in Rechnung stellen. Wie der Verbandmitteilt, entspricht das einer Steigerung beim Kilometerpreisvon 60 Prozent im Vergleich zur aktuellen Vergütung.Nach dem 1. Oktober 2025 ist die nächste Preisstufebereits für den 1.4.2026 festgelegt. Dann wird die Grundgebührauf 37 Euro angepasst, was bis zum 31.12.2026 gilt.„Diese Ergebnisse sind ein wichtiger Schritt in die richtigeRichtung, allerdings sind wir noch nicht so weit, von einemauskömmlichen Maß zu sprechen“, so FPH-GeschäftsführerMathias Hörning im Gespräch mit Taxi Times. Spätestens2026 werden daher weitere Gespräche folgen. sgAOK HESSEN MUSS DIE PREISE OFFENLEGENAllzu oft lehnen Krankenkassen Preisangebote von Taxi-und Mietwagenunternehmen mit dem Hinweis ab, es gebejemanden, der günstiger fährt. Dieses „Friss-oder-stirb-Prinzip“ drückt die Preise vor allem bei Liegend- undTragestuhlbeförderungen mittlerweile so stark, dass dieDevise für die Beförderungsdienstleister mittlerweile eherdem Prinzip „friss UND stirb“ entspricht.Gegen diese Geheimniskrämerei hatte ein hessischerUnternehmer geklagt und Recht bekommen: Die AOKHessen als beklagte Krankenkasse muss die Vertragskonditionengegenüber dem Unternehmer offenlegen.Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden stellt dazu fest,es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der geltendgemachte Informationsanspruch des Klägers wegen entgegenstehenderschützenswerter Interessen der Krankenkasseausgeschlossen sei. Die AOK Hessen habe keineAnhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Erteilung derAuskunft zu einer Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichenInteressen führen könne. Die lediglich artikulierte Befürchtung,wonach die Bekanntgabe der konkreten individuellvereinbarten Preise ihre künftige Position bei Preisverhandlungenschwächen würde, belege keine Beeinträchtigungwirtschaftlicher Interessen.Ergänzend erklärt das VG, dass sich eine Krankenkassenicht darauf berufen kann, dass im Entgeltvertragzwischen beiden Parteien eine Verschwiegenheitsklauselbestehe. rwTAXI 3. QUARTAL 202519

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