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Taxi Times DACH - Dezember 2018

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GASTKOMMENTAR ALLES EXPERIMENTIEREN, ODER WAS …? Uber, Moia, CleverShuttle etc. schießen wie Pilze aus dem Boden und geben den Genehmigungsbehörden in der Bundesrepublik vor, eine Vorschrift anzuwenden, die als sogenannte Experimentierklausel im PBefG implementiert ist. Genauer gesagt handelt es sich um die Regelungen der §§ 2 Abs. 6 und 7 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), welches die Kreativität der Genehmigungsbehörden bei der Zulassung „neuer Beförderungsunternehmen“ buchstäblich ins Kraut schießen lässt. Vom Grundsatz her spricht die „Experimentierklausel“ eigentlich eine Selbstverständlichkeit aus: Nach ihr sollen Behörden zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel für einen auf maximal vier Jahre begrenzten Zeitraum eine Befreiung von Vorschriften des PBefG gewähren können, soweit die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Nach der Begriffsdefinition „Experiment“ wohnen diesem Wort aber zwei Bedeutungen inne: Einmal nennt man so einen wissenschaftlichen Versuch, dessen Ergebnis in diesem Fall eigentlich schon vorliegt: Eine Verminderung des Individualverkehrs ist eher nicht zu erwarten. Zum anderen bedeutet der Begriff des Experiments einen gewagten Versuch, der mit Risiken verbunden ist. Das Problem liegt wie immer im Detail. Was sind denn eigentlich neue Verkehrsarten oder Verkehrsmittel? Dienste wie Uber oder CleverShuttle als solche zu bezeichnen ist sehr gewagt, denn den klassischen Mietwagenverkehr gibt es seit Langem. Das Mitfahrmodell CleverShuttle oder die anderen Dienste machen unter dem geltenden Rechtsrahmen mögliche AST-Verkehre. NEU WÄREN FLUGTAXIS Auch ein Elektrofahrzeug ist kein neues Verkehrsmittel. Tatsächlich neu wären da Flugtaxis oder autonome Fahrzeuge. Die Frage der Beeinflussung der öffentlichen Verkehrsinteressen bleibt augenscheinlich auch außen vor, denn gerade die experimentierfreudigsten Stadtväter haben zumeist – gutachterlich bestätigt – gefährdete Taximärkte auf ihren Straßen, wodurch die öffentlichen Verkehrsinteressen berührt sind und in denen weitere Mitbewerber nur zur Marktverdrängung führen. Eine solche ist von den neuen Unternehmen im Übrigen beabsichtigt und geradezu Geschäftsprinzip, da diese das Taxigewerbe als eine lästige altmodische Beförderungsform darstellen, die einfach nicht in eine schöne neue Digitalwelt passt. Ganz davon abgesehen sind all diese „Experimente“ auch auf Dauer angelegt. So ganz nebenbei spricht man auch dem klassischen Gewerbe jede Rechtsschutzmöglichkeit gegen diese Experimente ab. Da bleibt zu hoffen, dass die mit diesen „gewagten Versuchen“ beschäftigten Gerichte endlich mal die Reißleine ziehen. KEINE MENSCHENVERSUCHE Ach ja, zum Abschluss nur eins: „Menschenversuche“ am noch lebenden Taxiunternehmer als Experiment sind unmoralisch, mit moderner Wirtschaftsethik nicht vereinbar, auch wenn die Digitalisierer die Rosinenpickerei im Wege des Experiments zum Geschäftsprinzip erheben wollen. au Individuelle Sonderumbauten FOTO: Fotolia / luckybusiness Tel.: 0 28 61/66 642 Mail: info@activa-automobilservice.de www.activa-automobilservice.de TAXI DEZEMBER/ 2018 25

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