BLICK ÜBER DEN TELLERRAND »SELBSTMORDSTEUER« ZUR STAUBEKÄMPFUNG Seit Anfang Februar werden in New York Staugebühren erhoben. Sowohl Taxi- als auch Mietwagenfahrer hatten dagegen protestiert. Sie müssen die Gebühr nun auf den Fahrpreis aufschlagen. Bei jeder Fahrt mit einem Taxi oder Mietwagen (TNC), die im Gebiet von New York City im Bezirk Manhattan südlich der 96. Straße beginnt, endet oder dieses durchquert, wird eine Gebühr von 2,50 Dollar ( für Taxi) bzw. 2,75 Dollar (für TNC) fällig. Die Megacity reagiert damit auf die katastrophale Entwicklung des New Yorker Verkehrs in den letzten fünf Jahren. Zuletzt wurde im August 2018 versucht, dem wachsenden „Uber-Stau“ mit einem mindestens einjährigen Stopp von TNC-Neuzulassungen Einhalt zu gebieten. Derzeit fahren in New York rund 13.500 Taxis, 80.000 TNCs und zusätzlich noch ungefähr 5.500 Green Cabs, welche aber in der sogenannten Stauzone im CBS (Central Business District) südlich der 96. Straße in der Regel nicht verkehren dürfen. TODESSPIRALE U-BAHN Was aktuelle US-Studien (z. B. Schaller „The New Automobility“) über die Wirkungsweise der TNCs wie Uber und Lyft bereits feststellten, offenbart sich überdeutlich in der „Todesspirale“ der New Yorker U-Bahn: Wie der „Guardian“ im November 2018 berichtete, reduzierten sich die erwarteten Einnahmen der New Yorker Verkehrsbetriebe (MTA) aufgrund sinkender Fahrgastzahlen zwischen Juli und November 2018 um 485 Millionen Dollar. Zudem gäbe es einen Investitionsbedarf in Höhe von ca. 40 Milliarden Dollar für ein noch aus der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg stammendes Signalsystem der U-Bahn. Durch den Hurrikan Sandy (2012) entstanden Schäden an der sogenannten L-Tube, einer U-Bahn Linie, die täglich 250.000 Pendler von Brooklyn nach Manhattan und wieder zurück transportiert. Die nötigen Reparaturarbeiten beginnen in diesem April. Die Zahl der Verspätungen im öffentlichen Nahverkehr habe sich verdreifacht: Im Jahr 2012 waren es noch rund 20.000 monatlich, im Mai 2017 bereits 67.450. Der volkswirtschaftliche, monatliche Schaden durch verlorene Arbeitszeit gerade für weniger wohlhabende New Yorker Bürger, die auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sind, wird auf 390 Millionen Dollar jährlich beziffert. Parallel zu fehlenden Investitionen in den öffentlichen Nahverkehr und sinkenden Einnahmen aufgrund schwindender Fahrgastzahlen stiegen die Zahlen der TNCs und somit auch die derer Nutzer (Uber startete in New York im Mai 2011, Lyft im Jahr 2012). Nicht zuletzt auch Werbe aktionen für Pendler, wie beispielsweise Ubers Abo-Angebot im Sommer 2016 in Manhattan mit Preisen pro Fahrt deutlich unter denen der öffentlichen Verkehrsmittel, beförderten diese Entwicklung. Von den Staugebühren, deren Erhebung eigentlich schon zu Beginn des Jahres starten sollte, fließen 50 Cent pro Fahrt in die Kassen der New Yorker Verkehrsbetriebe (MTA). So könnten jährlich 400 Millionen für den Erhalt der öffentlichen Verkehrsmittel erwirtschaftet werden. Die technische Umsetzung erfolgt mittels eines RFID-Chip-Systems namens E-Zpass. Über den Verbleib der restlichen Einnahmen wird nichts berichtet, es wird geschätzt, dass 20 bis 30 Prozent in den Aufbau, die Erhebung und Verwaltung des Mautsystems fließen. WENIGER FAHRGÄSTE? Die verspätete Einführung der Staugebühren resultiert aus einer einstweiligen Verfügung, die Taxifahrer erwirkt haben, die diese als „Selbstmordsteuer“ bezeichneten. Sie befürchten einen Fahrgastrückgang, da der Grundpreis für eine Fahrt sich durch die Gebühr auf sechs Dollar erhöht. Ansteigen werden die Preise auch für Fahrten mit Uber oder Lyft, dort allerdings nicht alleine aufgrund der Staugebühren. Ebenfalls seit dem 1. Februar gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 17,22 Dollar pro Stunde für deren Fahrer. ys, ml FOTO: Pixabay 12 FEBRUAR / MÄRZ / 2019 TAXI
RECHT UBERBLACK-VERBOT: DER ANFANG VOM ENDE? Seit Ende Januar steht schwarz auf weiß, was am 13. Dezember vom Bundesgerichtshof bereits mündlich verkündet wurde: Die App UberBlack verstößt gegen geltendes Recht. Muss nun auch UberX verboten werden? FOTO: Günni Knapp sieben Wochen waren seit der mündlichen Verkündung vom 13. Dezember vergangen, ehe der Bundesgerichtshof (BGH) Ende Januar den mündlichen Taten auch schriftliche Worte folgen ließ. In der 27-seitigen Urteilsbegründung sind neben der Einstufung von Uber als Verkehrsdienstleister vor allem jene Passagen beachtenswert, in denen der App eindeutige Verstöße gegen das PBefG nachgewiesen werden. Diese könnten auch ein Verbot der Apps UberX und ähnlicher Applikationen rechtfertigen. Konkret nennt das Urteil den Paragrafen 49, Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Hier definiert das Gesetz den „Verkehr mit Mietwagen als Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen […] sind“. Satz zwei dieses Paragrafen schreibt vor, dass mit „Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind“. Daran schließt Satz 3 an, wonach der Mietwagen nach Beendigung des Fahrtauftrags „unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren“ habe, „es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten“. In einem letzten Satz des Paragrafen 49, Abs. 4 wird eine klare Trennlinie zum Taxi gezogen: „Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen.“ Im vorliegenden Rechtsstreit hatte ein Berliner Taxiunternehmer der App UberBlack einen Verstoß gegen diese Regelungen vorgeworfen und per einstweiliger Verfügung verlangt, den Einsatz der App in Berlin zu unterlassen. Das Landgericht Berlin hatte der Klage am 9. Februar 2015 stattgegeben (AZ 101 O 125/14). Uber war daraufhin in Berufung gegangen und musste am 11. Dezember 2015 vor dem Kammergericht (KG) eine erneute Niederlage einstecken (AZ 5U 31/15). Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (AZ IZR 3/18) bestätigte der Bundesgerichtshof das KG-Urteil. Das Verbot von UberBlack in Berlin ist somit rechtskräftig. Der US-Vermittler hatte die App bereits vor Jahren aus dem Programm genommen und durch UberX ersetzt, während man in München noch bis heute neben UberX auch UberBlack als teurere Variante anbietet. Letztendlich führe genau jener oben aufgeführte Paragraf 49, Absatz 4 zu einem Verbot, bestätigte der BGH vollumfänglich die Einschätzung des Kammergerichts. Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausführen, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Ein solcher Auftrag gilt nicht als am Betriebssitz eingegangen, wenn der Fahrer einen ihm unterwegs erteilten Beförderungsauftrag seiner Zentrale mitteilt und diese dann der Beförderung zustimmt. So hatte es der BGH bereits in einem Fall im Jahr 1989 bewertet. u ? Wird nun die UberApp komplett verboten? TAXI FEBRUAR / MÄRZ / 2019 13
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