GASTKOMMENTAR ALLES BRUTALO, ODER WAS …? Wer Fahrgästen blaue Augen schlägt, darf nicht damit rechnen, dass die Genehmigungsbehörde ein Auge zudrückt. Eine Taxigenehmigung wegen persönlicher Unzuverlässigkeit zu entziehen, ist bei schwerwiegenden Straftaten berechtigt. Bei manchen Delikten sollte man jedoch die Kirche im Dorf lassen. Schwerwiegende Straftaten führen zur Annahme der Unzuverlässigkeit des Taxiunternehmers. So jüngst das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10357/18). Nach Ablauf der erteilten Taxigenehmigung hat die Behörde im Verfahren zur Wiedererteilung keine günstige Prognose treffen können, nachdem der Antragsteller gleich mehrere rechtskräftige Verurteilungen zu bieten hatte: Wohnungseinbruchdiebstahl, wozu das Tatfahrzeug angemietet wurde, und noch viel schlimmer: eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil eines Fahrgastes. KEIN SPIELRAUM Nun mag sich der betroffene Unternehmer ungerecht behandelt fühlen, aber diese Konsequenz des Urteils des OVG überrascht nicht wirklich, zumal wegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV angesichts der Vorwürfe wenig Spielraum bestand. Denn dass solche Sachverhalte bei dem Betrieb eines Taxiunternehmens außen vor bleiben, auch wenn zwischenzeitlich etwas Zeit vergangen ist, kann nicht sein. Die Kunden vertrauen sich dem jeweiligen Unternehmer an, der zuverlässig, „verlässlich und damit modern“ die Fahrgäste befördern soll, was übrigens dem überwiegenden Teil der Branche 365 Tage im Jahr und im 24/7-Einsatz gut gelingt. Etwas kritischer sind da die teilweise in der Rechtsprechung und zunehmend in den Fokus der Behörden tretenden Mängel im Hinblick auf abgabenrechtliche Sachverhalte zu bewerten, mit denen zum Teil zu leichtfertig umgegangen wird. Wenn schon eine rechtskräftige Verurteilung gefordert ist, ist es wenig nachvollziehbar, wenn Behörden und Gerichte Verstöße gegen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Buchhaltung als schwere abgabenrechtliche Verstöße werten, ohne dass der Unternehmer ein Bußgeld oder eine strafrechtliche Verurteilung durch die zuständige Finanzverwaltung hinnehmen musste bzw. diese im Rahmen von Prüfungen solche Verfahren nicht einleiteten. Oftmals wird da von „Kardinalpflichten“ gesprochen und die Gerichte machen aus der Mücke den berühmten Elefanten. Das passt nicht ganz zusammen. Bitte nicht falsch verstehen: Damit soll Unternehmern kein Freibrief für Steuerbetrug ausgestellt werden, sondern es müssen die Relationen zurechtgerückt werden. Angriffe auf Fahrgäste, schwere Straftaten wie Steuerhinterziehung oder die oben genannten Fälle müssen die Konsequenz haben, dass der Betreffende eben nicht mehr sein Unternehmen führt. Zum Schutz der Fahrgäste, der Allgemeinheit und der ordentlich und redlich tätigen Unternehmer. Kriminelle Energie darf sich niemals lohnen. Aber zurück auf Anfang: Das Taxigewerbe steht für seine Verlässlichkeit ein und beweist diese Tag für Tag auf unseren Straßen. Einzelfälle werden da gerne überbetont und dienen entsprechenden Protagonisten, die Digitalisierungsinteressen durchzusetzen. Und im Hinblick auf die Markteroberungsstrategien auch ganz schön brutalo … Axel Ulmer ist ausgebildeter Volljurist mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht/PBefG und fungiert als Unternehmensberater für die Ulmer Consulting UG in Kaiserslautern. FOTOS: Fotolia / kopitinphoto, Taxi Times KLEINANZEIGEN LEIHTAXIS Tel: 0800 590 33 20 Zustellung bundesweit Ersatztaxi Mietwagen BTW-Rollstuhlbus 24 FEBRUAR / MÄRZ / 2019 TAXI
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