Aufrufe
vor 6 Jahren

Taxi Times DACH - Januar 2018

  • Text
  • Uber
  • Dezember
  • Januar
  • Unternehmen
  • Taxis
  • Mytaxi
  • Mietwagen
  • Fahrzeuge
  • Fahrer
  • Taxigewerbe

ÖSTERREICH WIEN SIEGT

ÖSTERREICH WIEN SIEGT IN ZWEITER INSTANZ Mietwagen, die Uber-Aufträge per App annehmen, verstoßen gegen die Rückkehrpflicht. Diese Auffassung wurde nun auch vom OLG Wien bestätigt. Im Mai wurden in zwei getrennten Verfahren gegen jeweils ein Mietwagenunternehmen Verfügungen erlassen, die ihnen eine weitere Nutzung der Uber-App untersagte, weil die Lenker damit gegen die in der Wiener Taxiordnung verankerte Rückkehrpflicht (§ 36, Abs. 3) verstoßen würden. Mehrere Testfahrten hatten den wiederholten Nachweis erbracht, dass die verklagten Mietwagenfahrer zwischen zwei Fahrten nicht zum Betriebssitz zurückgekehrt waren, sondern stattdessen in einer Seitenstraße bis zum nächsten Fahrtauftrag gewartet hatten. Die Richter der ersten Instanz sahen darin einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht. Dem schlossen sich auch die Richter der nächsten Instanz an (Oberlandesgericht Wien) und lehnten einen von den Mietwagenunternehmen eingelegten Rekurs (Widerspruch) ab. In der Begründung wird explizit die kurzzeitige Übermittlung des Fahrtauftrags von der Uber-App an den Betriebssitz des Unternehmers als nicht ausreichend angesehen. Eine entsprechende Regelung des Dienstleistungsvertrags zwischen Uber und dem Mietwagenbetrieb sehe zwar den Eingang eines Beförderungsauftrags in den Betriebsräumen des Unternehmens vor (per E-Mail), jedoch wird der Auftrag sogleich an den Fahrer weitergeleitet, wenn der Unternehmer nicht postwendend widerspricht. Das Gericht sieht genau darin eine Umgehung des § 36 Abs. 3 der Wiener Taxi-, Mietwagen – und Gästewagen-Betriebsordnung. Die Entscheidung zur Übernahme des Beförderungsauftrags werde letztendlich allein dem Fahrer überlassen, moniert das Gericht. Nur dem Taxilenker könne jedoch der Beförderungsauftrag direkt erteilt werden, „und zwar am Taxistandplatz oder wenn er von Fahrgästen bei der Fahrt angehalten wird“. Das Urteil des OLG Wien (5R 119/17g) betrachtet einen ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig und ist damit rechtskräftig. jh Wissen schafft Vertrauen. PBefG konkreT Bokraft konkreT Thomas Grätz Das Personenbeförderungsgesetz erläutert für Taxi- und Mietwagenunternehmer Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) extra für Taxi- und Mietwagenunternehmer! Diese Erläuterung gibt einen praxisnahen Gesamtüberblick über dieses wichtige Gesetz. Neben PBefG mit Erläuterungen beinhaltet das Werk die Texte der Freistellungsverordnung, Berufszugangs-Verordnung, BOKraft, Krankentransport-Richtlinie, zudem Antragsund Genehmigungsmuster und eine Muster- Taxiordnung. Gerhard Hole Bokraft kommentar Betrieb von omnibus-, obus-, Taxiund Mietwagenunternehmen Softcover, DIN A5, 216 Seiten, 1. Auflage 2016, Bestell-nr. 24014 24,90 € ohne MwSt. 26,64 € inkl. MwSt. Softcover, DIN A5, 398 Seiten, 26. Auflage 2016 Bestell-nr. 24015 29,90 € ohne MwSt. 31,99 € inkl. MwSt. Taxi- und Mietwagenunternehmer müssen die Vorschriften der BOKraft befolgen. Der Kommentar dazu liefert Antworten auf alle Fragen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr entstehen. Für die aktuelle Auflage wurde die neuere Rechtsprechungt eingearbeitet und kommentiert. www.heinrich-vogel-shop.de

SHARING Eine Hamburger Taxizentrale geht in die Taxi-Sharing- Offensive. IN HAMBURG WIRD DAS TAXI GETEILT Im ungleichen und oft unfairen Konkurrenzkampf zwischen milliardenschweren Konzernen und örtlichen Taxigenossenschaften ist Taxi Sharing die nächste wichtige Herausforderung. FOTO: Hansa-Funk Die Hamburger Genossenschaft Hansa Funktaxi eG stellte Anfang Dezember ihr Taxi-Sharing über ihre App als neues Produkt vor und kam dem Konkurrenten mytaxi um nur einen Tag zuvor. Wer nun denkt, Car Pooling oder Taxi Sharing seien nur neue Schlagwörter für die alte Idee des Sammeltaxis, blendet die Gefahr aus. Wie Uber in den USA kämpft Daimlers mytaxi in Deutschland – und bald auch Volkswagens MOIA oder CleverShuttle – um Marktanteile. Dieser Kampf wird vor allem über den Preis geführt. Doch diese Preisersparnis durch das Taxi-Teilen hat selbst auch ihren Preis, denn die Umsetzung des Konzeptes, das neue Kunden mit einer Ersparnis werben soll, ist alles andere als trivial. Die technische Komplexität mag gelöst sein. Um das geteilte Taxi nun zu einem Erfolg werden zu lassen, ist jetzt die Mitarbeit von Unternehmern und Genossenschaften gefragt. Die Programmierer von mytaxi haben bereits Erfahrungen mit der Sharing-Option in Warschau sammeln können, FMS, die Software, die bei Hansa-Funk und damit auch bei der App taxi.eu eingesetzt wird, war vor Hamburg bereits in Wien getestet worden. Der jetzige Start in Hamburg dürfte sehr schnell auch für alle anderen FMS-Zentralen in Europa eine Option werden. Robert Abel, Mitglied der Geschäftsleitung von FMS, erklärte auf der Eurocab im Juni die Erfordernisse eines solchen Systems. Zunächst müsse der Kunde bereit sein, statt der sofortigen Fahrt ein Zeitfenster sowie eine abweichende Fahrtstrecke zu akzeptieren. Als Nächstes müsse die Strecke optimiert werden. So weit, so gut, aber was, wenn der zweite Kunde bestellt, aber nicht kommt? Natürlich können die Mehrkosten nicht dem ersten Kunden auferlegt werden. STORNOGEBÜHREN SIND NÖTIG Dafür werden Allgemeine Geschäftsbedingungen benötigt, in denen Stornogebühren vereinbart werden. So kann das System nur mit einer In-App-Bezahlung funktionieren, bei der die Beträge abgebucht werden können, wenn der Fahrgast nicht oder zu spät erscheint. Die Payment-Lösung funktioniert bei taxi.eu mittlerweile. Jetzt ist Initiative bei den Unternehmen und Genossenschaften gefragt, wenn es um die Schulung der Fahrer und Ausrüstung der Fahrzeuge geht. Das Konzept sieht vor, dass der Fahrer Ein- und Ausstiege der einzelnen Fahrgäste einer Sammelfahrt dem System meldet, von dem dann automatisiert der anteilige Fahrpreis errechnet wird. Dieser wird dann vom Fahrer entweder in bar oder über Payment abgerechnet. Besonders wichtig sei aber, so Abel, dass die örtlichen Tarifbestimmungen eine Teilbarkeit der Grundgebühr zulassen. Auch hier sind wieder die Verbände und Unternehmen gefragt, ihren Tarif zu überprüfen. Lässt die örtliche Tarifordnung ein Teilen des Fahrpreises oder Taxis nicht zu, müssen die Akteure vor Ort mit der Politik verhandeln. Ob mytaxi das für seine einzeln angeschlossenen Taxiunternehmen übernimmt? Darüber schweigt sich das Unternehmen in seiner Ankündigung aus. VERSTECKTE RABATT-AKTION Stattdessen hat man schon konkrete Pläne, wie man „mytaxi match“, so nennt die Daimler-Tochter das geteilte Taxi, für weitere versteckte Rabatt-Aktionen missbrauchen kann. Man bietet den Kunden eine „Garantie“, dass sie in jedem Fall 50 Prozent des Fahrpreises sparen können, wenn sie die Option des Taxi-Teilens bei der Bestellung wählen – auch für den Fall, dass keine Sammelfahrt zustande kommt. Der versteckte Rabatt wird in Form eines elektronischen Gutscheins für künftige Bestellungen gewährt. mytaxi verstößt mit dieser aggressiven Taktik bewusst gegen eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen, in denen ähnliche Rabattaktionen verboten wurden. Doch das müssen Zentralen wahrscheinlich wieder durch neue, abermalige Gerichtsverfahren klären lassen, aber wie sagte Bertolt Brecht: „Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“ jh, prh TAXI NOVEMBER / 2017 19

TaxiTimes D-A-CH