Gebrauchtfahrzeug werkseitiges Taxipaket Mercedes-Sonderlösung BMW mit Adapter ohne Taxipaket Adapter ohne Zertifizierung Intax-Taxipaket Volvo-Sonderlösung DIE EICHVERHINDERER Der Paragrafendschungel schlägt zurück. Obwohl von der Politik vor allem für den Bereich der E-Fahrzeuge versprochen, ist die freie Taxi-Wahl immer noch nicht möglich. Was läuft da schief? Es begann alles mit einem großen Presserummel nach der zweiten Veränderung der Eichverordnung, als Brigitte Zypries medienwirksam verkündete: „Damit können E-Autos, die vom Hersteller nicht in der Taxi-Variante angeboten werden, leichter zu E-Taxis nachgerüstet werden. Das bringt die Elektromobilität auf unseren Straßen voran und hilft, die Schadstoffbelastung in den Städten zu verringern.“ Diese Aussage wurde Anfang September drei Wochen vor der Bundestagswahl gemacht und war – aus heutiger Sicht betrachtet – wohl nichts als plumpe Wahlkampfrhetorik. Tatsache ist, dass die Änderungsverordnung das E-Taxi nicht gefördert hat, denn es gibt bei der eichrechtlichen Zulassung keinen Unterschied zwischen Verbrenner-Taxi und E-Taxi. Somit hat bis heute noch kein neu zugelassenes Taxi von der Neuregelung profitiert. Die Suche nach dem Fehler im System ist wie die Suche nach einer Nadel im Heuhaufen. Bis ein Fahrzeug als Taxi auf der Straße ist, sind derzeit viele Beteiligte involviert: das Eichamt, die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) sowie der klassische Taxiumrüster, der sich um die Taxametervorbereitung und den Einbau der Taxi- Alarmanlage kümmert. Dann der Autohersteller, der mit einer Konformitätsbescheinigung das Wegstreckensignal absichern muss und somit auch eine Umrüstung erst ermöglicht. Vor allen Dingen Letzteres ist immer noch entscheidend. Daran hat auch die am 10. August verabschiedete zweite Veränderung der Eichverordnung nicht direkt etwas geändert. Neu ist nur, dass jetzt ein Wegstreckensignalgeber in der Mess- und Eichverordnung als Teilgerät definiert ist. MEHR SPIELRAUM Theoretisch ist das ein Zeichen für die Einsicht, dass den Umrüstern mit der zusätzlichen Verwendung eines Impulsgebers mehr Spielraum zugestanden werden muss. Die Politik hat das direkt als Liberalisierung des Eichrechts gefeiert und zugleich das E-Taxi als markenunabhängig verfügbar dargestellt. Doch die Realität sieht anders aus. Bisher hat sich nur eine Firma die Änderung der Eichverordnung zunutze gemacht. Im November versprach das Unternehmen Haberl Electronic, einen von der PTB zugelassenen Wegimpulsadapter auf den Markt zu bringen. Das Versprechen dieses Adapters: Nahezu alle Fahrzeuge könnten jetzt wieder als Taxi umgerüstet werden, egal ob Elektro-Fahrzeuge oder Gebrauchtwagen. Der Wegimpulsadapter WA12 nutzt das Signal eines Raddrehzahlsensors und bereitet es so auf, dass es von bestimmten, von der PTB zugelassenen Taxametern verarbeitet werden kann. Eine Konformitätsbescheinigung vom Fahrzeughersteller wie vor der Änderung der Verordnung ist in Verbindung mit dem Adapter nicht mehr notwendig. Mit der Veröffentlichung dieser Meldung ging ein Aufatmen durch das Gewerbe. Endlich sollte wieder eine freie Taxiwahl möglich sein. Bei näherem Hinsehen verhält es sich aber doch etwas komplizierter. Richtig ist zwar, dass bei der Verwendung des Wegimpulsadapters WA12 die Konformitätserklärung des Herstellers im klassischen Sinne nicht mehr notwendig ist, dafür ist aber eine Art Einverständniserklärung des Fahrzeugherstellers zur Nutzung des WA12 an jedem bestimmten Fahrzeugmodell vorgeschrieben. Was de facto bedeutet, dass der jeweilige Autohersteller weiterhin ein Vetorecht hat und zumindest indirekt bestimmte Fahrzeuge für die Nutzung als Taxi ausschließen kann. Auch wenn bereits die ersten Fahrzeugumrüstungen, zum Beispiel die eines BMW 2er Active Tourer, mit dem WA12-Adapter laufen, hat bislang noch kein einziges Taxi direkt von der Änderung der Verordnung profitiert. Auch die Funkwerkstätten haben sich zu früh gefreut, denn der Wegimpuls adapter kann bislang nicht bezogen werden. Wer ein Taxi unter Zuhilfenahme des WA12- Adapters umrüsten will, bekommt von Haberl Hilfestellung bei der Herstellerbe FOTO: Fotolia / Dusanka Visnjican 6 DEZEMBER 2017 / JANUAR 2018 TAXI
EICHRECHT FOTO: Haberl Electronic scheinigung, muss dann aber zum Einbau bei deren Firmensitz im niederbayrischen Arnstorf bei Passau vorfahren. Das ist eigentlich schon für einen Unternehmer aus Oberbayern nicht zumutbar und erst recht für niemanden aus dem Saarland, Schleswig Holstein, Berlin etc. Es ist, als würde man sich im Kreis bewegen und am Schluss dann doch wieder rausgekegelt werden. Ein „Taxiunternehmer ärgere dich“ mit unpassenden Regeln. Ins Ziel kommt nur, wer mit Fahrzeugen mit werkseitigem Taxipaket an den Start geht. Das trifft seit der Novelle der Mess- und Eichverordnung im Januar 2015 für ausgewählte Modelle von Mercedes, Volkswagen und Opel zu und für alle Hersteller, die ihr Taxipaket bei Intax entwickeln lassen – neben Ford sind das auch etliche Importeure wie beispielsweise Toyota, Skoda oder auch Nissan. Bei Letzteren sogar die Elektromodelle Leaf und e-NV200. Und Tesla? Nach wie vor Fehlanzeige. Auch Audi verzichtet und ein Opel Ampera scheitert ebenfalls am Willen des Herstellers für eine Konformitätsfreigabe. Somit bestimmen nach wie vor die Hersteller, welches Modell ein Taxi werden darf – und sie bestimmen auch, wer es umrüsten darf, wenn es nicht in den eigenen Werkshallen geschieht. Vor Kurzem überraschte Volvo mit der Ankündigung, mit drei Modellen in den Taximarkt einzusteigen. Exklusiv-Umrüster ist hier eine Funkwerkstatt in München. Dort hat man nicht nur das Vertrauen der Schweden gewonnen, sondern auch das von Daimler. Nahezu alle Mercedes-Modelle, von denen es kein werkseitiges Taxipaket gibt, können hier zu Taxis umgerüstet werden. KEINE FREIE TAXIWAHL War diese Monopolisierung vom Gesetzgeber wirklich so gewollt? Der Taxiunternehmer hat nach wie vor keine Möglichkeit der freien Taxiwahl und damit verbunden auch keine Möglichkeit, bei der Funkwerkstatt seines Vertrauens umzurüsten. Die haben wiederum weiterhin das Nachsehen, weil ihnen ein wichtiges Geschäftsfeld weggebrochen ist. Es sei denn, sie sind ähnlich gut vernetzt wie die Münchner Funkwerkstatt und können sich Umrüstaufträge verschiedener Hersteller sichern. Oder aber sie gehen den mühsamen Weg und lassen sich als Konformitätsservicestelle zertifizieren, was derzeit eine Kölner und eine zweite Münchner Funkwerkstatt durchlaufen und nach Monaten harten Ringens mit der Der Wegimpulsadapter WA12 von Haberl Electronic zuständigen Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig nun zumindest teilweise zum Abschluss gebracht haben. Dort können jetzt Taxis die für die Erstzulassung notwendige Konformitätsbescheinigung ohne den Umweg Eichamt erhalten. Allerdings nur für Taxis mit werkseitigem Taxipaket und Nutzung einer bestimmten Taxametermarke. Werkstätten, die also als Konformitätsservicestelle fungieren, sind also maximal Eichbeschleuniger. Ein Mittel gegen Eichverhinderer sind auch sie nicht. sg, jh MEHR KOMFORT FÜR IHRE FAHRGÄSTE Ihre Vorteile mit CarConnect • Kundenservice erhöhen: kostenloses WLAN während der Taxifahrt • Umsatz steigern: mehr Kundenzufriedenheit, mehr Fahrgäste • Mehr Schutz: Benachrichtigung bei Autorempler oder Diebstahl CombiCard Car 10 Business 8,36 € 1 mtl. CarConnect Adapter statt 58,78 € nur 0,84 € 2 NUR BIS ZUM 31.12.2017 Digitalisierung. Einfach. Machen. Wir beraten Sie gerne! Telefonisch unter 0800 33 05667 und per E-Mail: [email protected] Alle Preise netto. Änderungen und Irrtum vorbehalten. 1) Voraussetzung für die Buchung ist ein bestehender Mobilfunk-Vertrag ab MagentaMobil S Business, Business Mobil S oder BusinessFlex L mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Bei Wegfall des bestehenden Mobilfunk-Vertrags wird die CombiCard Car 10 Business in den Tarif Car Connectivity 10 Business überführt. Dieser entspricht in seinen Leistungen der CombiCard Car 10 mit einem monatlichen Grundpreis von 25,17 €. Monatlicher Grundpreis für CombiCard Car 10 Business beträgt 8,36 €. Mindestvertragslaufzeit 24 Monate. Einmaliger Bereitstellungspreis 25,17 €. Gilt für Datenverkehr in Deutschland und im EU-Ausland. Ab einem Datenvolumen von 10 GB pro Monat wird die Bandbreite im jeweiligen Monat auf 64 KBit/s (Download) und 16 KBit/s (Upload) beschränkt. Der Tarif ist nur in Verbindung mit einem von der Telekom freigegebenen, kostenpflichtigen CarConnect Adapter in der OBD-2-Schnittstelle eines Fahrzeugs nutzbar. Weitere Voraussetzung zur Nutzung des Services ist die CarConnect App. Für einige Services wird ein GPS-Signal benötigt. 2) Der Aktionspreis gilt bis 31.12.2017. Ein Angebot von: Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn.
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