GASTKOMMENTAR WOCHENEND UND SONNEN- SCHEIN … Mit sommerlichen Temperaturen steigt die Zahl der Partys und der Alkoholkonsum. Bei mehr oder weniger stark angetrunkenen Fahrgästen stellt sich dann mitunter die Frage: Muss ich die wirklich mitnehmen? Das Gesetz gibt darauf eine klare Antwort: Nach § 13 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) darf die Beförderung nur abgelehnt werden, wenn „Tatsachen vorliegen, welche die An nahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt“. § 22 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) konkretisiert dies dahingehend, dass eine Beförderungspflicht nur besteht, wenn „1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, 2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann“. KEINE KONTROLLE ÜBER DEN SCHLIESSMUSKEL Für die Praxis bedeutet dies: Die Beeinträchtigung muss erheblich sein. Dem AG Hamburg genügte die erhebliche Alkoholisierung eines Fahrgastes alleine nicht, um die Beförderung zu verweigern. Neben der Alkoholisierung forderte es weitere Anzeichen. Dies könnten aggressives Verhalten gegenüber dem Fahrer oder Dritten, erhebliche motorische Einschränkungen oder Verschmutzungen der Kleidung sein, aus denen sich ergibt, dass die Person sich bereits übergeben oder keine Kontrolle über ihre Körperfunktionen (Blase oder Schließmuskel) mehr hat (AG Hamburg vom 31. Januar 2014, Az.: 234 OWi 162/13). Abweichende Urteile sind denkbar. Ein Dauerbrenner ist die Frage nach den Reinigungskosten. Die Rechtsprechung ist, zumindest was Erwachsene betrifft, eindeutig. Wer alkoholisiert ein Taxi besteigt, muss damit rechnen, dass er sich übergeben kann und für Ausfall- und Reinigungskosten haftet. Weder ein Nachtzuschlag noch der Umstand, dass bestimmte Verschmutzungen bei der Nutzung des Taxis hinzunehmen sind, ändern etwas daran. Weder ist der Nachtzuschlag ein „Entgelt wegen Gefahrerhöhung“, noch gehört die Verunreinigung durch Erbrochenes zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Taxis (AG Köln vom 25. November 2005, Az.: 145 C 37/05). Allerdings kann die Haftung eingeschränkt sein, wenn der Fahrgast den Taxifahrer auf sein Unwohlsein hinweist und ihn bittet anzuhalten, dieser aber gleichwohl weiterfährt (AG München vom 2. September 2010, Az.: 271 C 11329/10). Anders verhält es sich bei Kindern. Das AG München lehnte Ansprüche auf Ersatz der Reinigungs- und Ausfallkosten ab, nachdem sich ein neun Jahre altes Mädchen im Taxi übergeben hatte. Es begründete dies mit der fehlenden Gefährdungshaftung für Kinder. Möglich wäre lediglich ein Anspruch aus einer allgemeinen oder vertraglichen Sorgfaltspflichtverletzung. Diese konnte es aber ebenso wenig erkennen, wie eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht (Urteil vom 1. Dezember 2009, Az.: 155 C 16937/09). Berechnet werden dürfen die Reinigung an sich sowie ausfallbedingte Einkommensverluste. Die Ausfallkosten lassen sich anhand der Umsätze einfach ermitteln. Die Kosten der Reinigung können pauschal oder anhand der Rechnung eines Aufbereiters nachgewiesen werden. Natürlich können die Positionen auch einzeln aufgeführt werden. Unabhängig von der Berechnungsmethode steht allerdings eins fest: Die Reinigung sollte umgehend erfolgen. Wenn die Milchsäurebakterien erst einmal mit ihrer Arbeit begonnen haben, müssen nicht nur hässliche Flecken entfernt werden. Im Zweifelsfall können weitere Maßnahmen – wie z. B. eine Ozonbehandlung – erforderlich werden, die weitere Kosten und Standzeiten nach sich ziehen. FAZIT Ob ein Fahrgast mitgenommen werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Eine generelle Aussage ist, von Extremfällen abgesehen, nahezu unmöglich. Der Fahrgast hat die Kosten der Reinigung zu tragen. Sollte es bei der Abrechnung oder in Hinblick auf die Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften zu Problemen kommen, helfen Fachanwälte dabei, die Ansprüche durchzusetzen bzw. Bußgelder oder drohende Fahrverbote abzuwenden. Von Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer, Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH, Dortmund, www.kanzlei-voigt.de. Hinweis: Lesen Sie auf unserer Homepage www.taxi-times.taxi (Stichwortsuche Geschwindigkeitsüberschreitung) , ob man ungestraft zu schnell fahren darf, um einen betrunkenen Fahrgast möglichst schnell wieder aus dem Auto zu bekommen. FOTO: Fotolia / JanMika 24 JULI / 2017 TAXI
GASTKOMMENTAR ALLES »HELLELFENBEIN« … ODER WAS? Ich glaub, mich tritt ein Pferd, dachte sich ein Leser der Taxi Times, als er vom Amtsschimmel befallen wurde. FOTOS: Fotolia / callipso88, Taxi Times Jeden Monat erhalten wir Leserzuschriften: kritische, lobende und selbstverständlich auch fragende. Und da wir gerne solche Fragen auf den Prüfstand stellen, fanden wir die unseres Lesers H. aus einem Landkreis nahe der Bundeshauptstadt beson ders interessant. H. hat sich einen Vito Tourer des Stuttgarter Premium herstellers zugelegt und das übliche Verfahren durchlau fen, um das Fahrzeug zuzulassen. Nach Eichung, Taxischild, Konzessionsnummer und BO-Kraftabnahme ging dann der Gaul durch. Besser formuliert: der Amtsschimmel! Stellten doch tüchtige Ordnungshüter diensteifrig fest, dass die am Fahrzeug ab Werk montierten Stoßfänger nicht in „Hellelfenbein“ (RAL Nummer 1015) lackiert sind, sondern die bis zum Jahr 1971 gültige Taxifarbe „Schwarz“ aufweisen. Dies sei, so die amts beflissenen Ordnungshüter, nach § 26 BO-Kraft ordnungswidrig und überdies zu ändern – und zwar umgehend, wie die zustän dige Ordnungsbehörde entschied. Nun kann man über das Für und Wider der Taxifarbe Hellelfenbein ja denken, wie man will. Ein gutes Markenzeichen macht eine echte Marke aus und in diesem Sinne ist ein Plädoyer für Hellelfenbein immer gerechtfertigt, da die Branche sich schließlich durch einen einheitlichen Markenauftritt von all den bunten „Mini-Maxi-Multi-Cars“ abheben soll und muss. Aber der Geist, der hier durch die Amtsstuben zieht, scheint etwas fehl geleitet zu sein und stellt sich als beinahe willkürlich dar. Und das geht eindeutig zu weit! Denn das Ganze hat ja eine rechtliche Komponente – unabhängig von den Argumenten, die die diensteifrigen Staatsdiener demonstrieren. Bereits im Jahr 2005 hat das BVerwG (Urteil vom 3. Oktober 2005, Az.: 3 C 24.04) bei Vorliegen des „Farbzwanges“ entschieden, dass „wesentliche Teile des Fahrzeuges den hellelfenbeinfarbigen ‚Anstrich‘ tragen müssen, damit die Erkennbarkeit des Taxis gewährleistet“ ist. Damit ist ein älteres Urteil des VG München, dass andersfarbige Seitenschweller und Stoßfänger im Jahr 1995 noch beanstandete, hinfällig. Wer sich den Vito unseres Lesers vorstellt, der wird sicherlich sagen müssen, dass es sich bei Stoßfängern nicht um derart wesentliche Teile des Fahrzeuges handelt, die dessen Erkennbarkeit als Taxi beeinträchtigen. Zumal dies ersichtlich die serienmäßige Ausstattung des renommierten Taxi herstellers darstellt. Und wenn die Erkennbarkeit vorliegt, kann der Ordnungswidrigkeitsvorwurf nur ins Leere gehen, und es ist auch keine Verände rung vorzunehmen. Also kann der Taxikollege H. in der Nähe von Berlin ruhig durchschlafen, zumal er die Markenerkennung offen sichtlich sehr ernst nimmt, was sich ja alleine schon daran zeigt, wie sehr ihn die Sache mitgenommen hat. Liebes Ordnungsamt, es muss also nicht alles „hellelfenbein“ sein. Amtsschimmel sind schließlich auch nicht „reinweiß“ und RAL-normiert! au TAXI JULI / 2017 25 Axel Ulmer ist ausgebildeter Volljurist mit Schwer punkt Verwaltungsrecht/ PBefG und fungiert als Unternehmensberater für die Ulmer Consulting UG in Kaiserslautern. Für Taxi Times kommentiert er regelmäßig allzu fantasiereiche Auslegungen des PBefG. Die Fahrtenvermittlung, mit der Sie wirklich mehr Geld verdienen! GÜNSTIG FAIR FLEXIBEL EFFEKTIV - - Sie zahlen nur bei Nutzung des Systems -Aufträge telefonisch oder per App Lassen Sie sich jetzt unverbindlich beraten! Tel.: 02403 - 5012750 - Kosten der Zentrale reduzieren Fahrer-App mit GPS Tracking Ab Sofort auch in der Schweiz verfügbar Weitere Informationen erhalten Sie unter www.taxikomm24.de
Laden...
Laden...
Laden...