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Taxi Times DACH - Juni 2018

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KOMMENTAR Es ist sehr

KOMMENTAR Es ist sehr schwer, einen Verstoß der Rückkehrpflicht zu beweisen. Man müsste dem Fahrer nach einem Auftrag hinterherfahren und eine unerlaubte Bereitstellung dokumentieren. UNKONTROLLIERBARE RÜCKKEHRPFLICHT Mietwagenbetreiber und unbedarfte Politiker wollen die Rückkehrpflicht abschaffen, das Taxigewerbe wehrt sich dagegen. Dabei ist sie in der jetzigen Konstellation völlig wertlos. Es braucht einen Plan B. Wie lange kann man an der im Personenbeförderungsgesetz festgelegten Rückkehrpflicht noch festhalten? Nicht nur die neuen Vermittlungsgurus wie Uber und Clever Shuttle fordern deren Abschaffung, auch Politiker werden nicht müde, diese immer wieder als reformbedürftig darzustellen. Fast schon witzig ist dabei, dass die Politik wie auch die Uber-Lobbyisten immer wieder das Märchen erzählen, eine Rückkehrpflicht sei ökologisch und ökonomisch unsinnig. In Wahrheit trifft genau das Gegenteil zu, weil die Mietwagenfahrer dann, während sie auf den nächsten Fahrauftrag warten, im fließenden Verkehr kreisen oder wertvollen Parkraum wegnehmen. Eigentlich müsste man die Rückkehrpflicht aus einem ganz anderem Grund infrage stellen. Während früher das Mietwagengeschäft noch als Chauffeurservice betrieben wurde, bietet eine steigende Anzahl an Mietwagenunternehmern heute einen taxiähnlichen Verkehr an, bei dem man dem Kunden vor allem die schnelle Bedienung verspricht. Wie beim Taxi, verspricht man. Ein solches Geschäftsmodell verträgt sich natürlich nicht mit der Rückkehrpflicht. Die Proteste werden lauter und heftiger. In Aachen haben beispielsweise vor Kurzem Taxifahrer mit einem Protestkorso durch die Innenstadt protestiert. Sie forderten mehr Kontrollen der Mietwagenfahrer und einen Stopp weiterer Zulassungen. Letzteres ist utopisch, denn eine Gemeinde darf bei Mietwagen – anders als bei Taxis – keine Begrenzung der Konzessionen einführen. Das wäre ein Verstoß gegen Artikel 12 des Grundgesetzes (freie Berufswahl). Aber auch eine Kontrolle der Rückkehrpflicht stößt an rechtliche Grenzen. Solange Mietwagen nicht von privaten Fahrzeugen zu unterscheiden sind, dürfen Zoll und Aufsichtsbehörden nur sehr eingeschränkt kontrollieren. In dieser Form ist die Rückkehrpflicht also ein Muster ohne Wert. An ihr festzuhalten ist, wie Perlen vor die Säue zu werfen. Sie ersatzlos zu streichen, ist eine Kapitulation des Rechtsstaats vor seinen behördlichen Unzulänglichkeiten. Ein erster Schritt könnte stattdessen eine klare Kennzeichnung von Mietwagen sein. Entweder durch eine Konzessionsnummer oder eine nur dem Mietwagen vorbehaltene Buchstabenkombination im Kfz-Kennzeichen. Diese Forderung sollte das Taxigewerbe mit aller Vehemenz verfolgen. Sie wäre auch im Sinne der vielen Mietwagenbetreiber, die mit Qualität und Exklusivität seit Jahren ihre Stammkundschaft bedienen. jh Dieser Beitrag ist eine gekürzte Fassung eines Mitte Mai im Internet erschienenen „Wochenkommentars“. Er kann in voller Länge (inklusive türkischer Übersetzung) unter www.taxi-times.taxi nachgelesen werden. Bitte im Suchfeld „Wochenkommentar“ eingeben. GRAFIK: Raufeld Medien DIE TAXI TIMES APP DIE TAXIWELT IN IHRER HAND UNTER STÜTZER DES TAXI GEWERBES Mit der Taxi Times App haben Sie Zugriff auf alle Neuigkeiten aus der Taxiwelt. Wir versorgen Sie mit allem Wissenswerten und das topaktuell. Die Nachrichten sind in Deutsch, Englisch und Türkisch abrufbar. Die App gibt es zum kostenlosen Download für iOS und Android. 22 JUNI / JULI / 2018 TAXI

GASTKOMMENTAR ALLES (AUSSER) KONTROLLE, ODER WAS? Erfolgreich abgeladen am Flughafen. Und wer kontrolliert jetzt, ob dieser Fahrer auch wirklich zum Betriebssitz zurückkehrt? Genehmigungsbehörden haben nach § 54a des PBefG das Recht zur Überprüfung. Das sollte endlich angewendet werden, auch im Mietwagenbereich. Taxis und Mietwagen sind in vielen Bereichen stark voneinander abgegrenzt. Beispielsweise bei der Kontingentierung der Konzessionen. Insbesondere im Mietwagenbereich werden Genehmigungen sehr freigiebig verteilt, da eine zahlenmäßige Beschränkung anders als bei Taxis nicht gesetzlich vorgesehen ist. Allzu gerne beruft man sich im Zeitalter der Digitalisierung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 1960, welche die Unterschiede zwischen den Verkehrsformen herausgearbeitet und eine Kontingentierung abgelehnt hatte. Das BVerfG war damals davon überzeugt, dass die unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen ausreichend sind, um sowohl den Bestand des Taxigewerbes als Teil der ÖPNV­Versorgung zu gewährleisten, als auch ein zusätzliches Angebot der damals immobilen Gesellschaft zu schaffen, das auf den ÖPNV keine Auswirkungen hat, soweit die gesetzlich auferlegten Pflichten erfüllt werden. Diese Überlegungen sind in den Mobilitätsmärkten heute nicht mehr nachvollziehbar. Seit Jahren beobachtet man Flotten von Mini­Cars, sieht man Flughafentransporte als „Airportexpress“ mit Kampfpreislisten. Schlichtweg jedermann mit drei Unbedenklichkeitsbescheinigungen erhält eine Genehmigung. In manchen Gemeinden hat sich der Mietwagenbestand in den letzten Jahren um bis zu 30 Prozent erhöht. ABSURDE SITUATION Damit ist in den letzten Jahren eine absurde Situation entstanden: Während sich Verkehrsbehörden bei Genehmigungsverlängerungsverfahren im Taxibereich mit der Unterstützung von Plausibilitätsgutachten zunehmend als Steuerprüfer fühlen und durch verschärfte Kontrollen eine Reduzierung der Konzessionen herbeiführen wollen, dürfen Mietwagenbetreiber munter zu Billigtarifen, die weder einen Mindestlohn für den Fahrer noch Abgabepflichten oder Investitionen abdecken, weiter taxiähnliche Verkehre durchführen. Dabei gilt § 54a PBefG auch für den Mietwagenverkehr, wird aber leider nicht angewendet – mit der Folge, dass das herkömmliche Taxigewerbe in Zivilprozessen auf eigene Kosten und eigenes Risiko die Ver stöße der Mietwagenunternehmen verfolgen muss. Dies sind Wettbewerbsbedingungen, die weder der historische Gesetzgeber noch das BVerfG in seiner Entscheidung vor Augen hatten. Also endlich aufwachen und Augen auf! Denn eine Kontrolle wird auch dort sehr schnell eine „Marktbereinigung“ herbeiführen. Und dazu braucht man noch nicht einmal Gesetze zu ändern, sondern nur anzuwenden. Also los, alle Kontrollettis! au Axel Ulmer ist ausgebildeter Volljurist mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht/PBefG und fungiert als Unternehmensberater für die Ulmer Consulting UG in Kaiserslautern. FOTOS: Taxi Times DAS SAGT DER § 54A PBEFG Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde: Die Genehmigungsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere 1. Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen, 2. von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen. […] Wir machen Ihr Fuhrpark- Management einfach. Und günstig. Die TOTAL Tankkarte mit BestPreisGarantie. · Günstigster Tageslisten- oder Säulen preis mit der TOTAL BestPreisGarantie · Dichtestes Netz rund um alle Bundesautobahnen · Deutschlandweit an 4.500 Stationen von TOTAL, Aral, Avia und Westfalen gültig · Europaweit an 18.000 Stationen · Elektronische Führerscheinkontrolle · Kostenkontrolle dank Online-Fuhrparkmanagement Interesse? Rufen Sie uns an: 030 2027- 8722 www.totalcards.de TAXI JUNI / JULI / 2018 23

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