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Taxi Times DACH - Juni 2018

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RECHT AUF DEN HUND

RECHT AUF DEN HUND GEKOMMEN Für Taxis gilt Beförderungspflicht. Wie aber sieht das aus, wenn Hunde dabei sind? Und wenn deren Mitnahme, wie kürzlich in Berlin geschehen, aus Glaubensgründen verweigert wird? Rechtlich betrachtet werden Tiere wie Sachen eingestuft. Hat also ein Fahrgast ein Haustier bei sich, so wird es grundsätzlich ebenfalls von der Beförderungspflicht erfasst – ähnlich einem Gepäckstück. Dies wird insbesondere in § 15 Abs. 1 S. 2 BOKraft ausdrücklich klargestellt. Damit kann die Mitnahme des Tieres grundsätzlich nicht verweigert werden und es darf grundsätzlich kein erhöhtes Entgelt für die Mitnahme der Tiere berechnet werden. Anders stellt es sich lediglich dar, wenn die jeweilige Taxiverordnung Zuschläge für Gepäckstücke vorsieht. In dem Fall darf der Zuschlag berechnet werden. Ähnlich wie bei menschlichen Fahrgästen kann auch unter bestimmten Umständen der Transport von tierischen Passagieren abgelehnt werden. Ein Anknüpfungspunkt dafür bietet § 15 Abs. 2 BOKraft. Ein Fahrer kann den Transport verweigern, wenn durch den Transport seine Konzentration und die Sicherheit der Beteiligten gefährdet werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Fahrer an einer Tierhaarallergie leidet und somit durch ständiges Niesen seine Fahrsicherheit beeinträchtigt wäre (vergleiche Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26.06.1985 – Az.: 3 Ob OWi 58/85). Ebenso kann die Beförderung abgelehnt werden, wenn der Fahrer große Angst vor dem Tier hat und sich daher nicht auf den Verkehr konzentrieren könnte, wie beispielsweise bei einem großen Schäferhund (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.1992 – Az.: 3 Ss OWi 61/92). Ähnlich verhält es sich, wenn das Tier von seinem Herrchen oder Frauchen nicht unter Kontrolle gebracht werden kann und wild durch das Fahrzeug springt oder unentwegt laute Geräusche von sich gibt: Auch hier geht die Verkehrssicherheit vor. DIE WICHTIGSTEN TAXITHEMEN Damit Sie nichts verpassen, schicken wir Ihnen jede Woche die aktuellen Neuigkeiten aus der Taxibranche als Newsletter. Jetzt anmelden! www.taxi-times.taxi/newsletter HAARE SIND KEINE „STARKE VERSCHMUTZUNG“ Der Transport stark verschmutzter Tiere kann abgelehnt werden, wenn aufgrund der Zeit der Reinigung Einnahmeeinbußen drohen. Allerdings dürfte das nicht die normalen Tierhaare umfassen. Verschmutzt das mitgenommene Tier dann während der Fahrt das Fahrzeug, können die Reinigungskosten beim Tierhalter geltend gemacht werden. Keinen berechtigten Grund dagegen stellt es dar, wenn ein Tier aus religiösen Gründen für unrein gehalten wird. Auch hier gilt die Beförderungspflicht. Wer die Beförderung ohne triftigen Grund ablehnt, verstößt gegen die Beförderungspflicht und begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 3 c PBefG. Die Geldbuße kann bis zu 10 000 Euro betragen, dürfte im Regelfall aber „nur“ um ca. 300 Euro liegen (so z. B. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 28.01.2014 – Az.: 234 OWi 163/13). Sollten Sie einen Fahrgast berechtigterweise abweisen müssen, weil Sie eine Allergie oder Angst vor dem Tier haben oder das Tier nicht in Ihr Fahrzeug passt, empfiehlt es sich, ein geeignetes Fahrzeug über die Zentrale anzufordern. Wenn Sie den Fahrgast aus anderen berechtigten Gründen abweisen, die beispielsweise im Tierverhalten oder seiner Verschmutzung liegen, sollten Sie den Grund am besten dokumentieren – durch eine Notiz im Kalender, ein Handyfoto oder Ähnliches. Anita Heinemann, Kanzlei Voigt, www.kanzlei-voigt.de FOTO: Fotolia / Fly_dragonfly 24 JUNI / JULI / 2018 TAXI

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