www.taxi-times.taxi KARLSRUHE zu Besuch in Karlsruhe 0Null Interesse an Elektro- Taxis kann man dem Karlsruher Taxigewerbe nicht nachsagen. Ein von der Taxi zentrale organisierter E-Mobilitätstag war gut besucht. Wir berichten auf Seite 20. 11.000 Rund 11 .000 Verfahren werden jährlich vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesgerichtshof, ausgetragen. Am 6. April saßen in zwei Fällen auch Vertreter des Taxi gewerbes auf der Anklagebzw. Klägerbank. Wir berichten auf Seite 19. 215 124 Taxi unternehmen betreiben 215 Taxikonzessionen. Mietwagen gibt es 89, betrieben von 22 Unternehmen. > 300.000 Exakt 307.263 Einwohner hat Karlsruhe aktuell. 173,46 km² Das Pflichtfahrgebiet umfasst nur das Stadtgebiet mit einer Größe von 173,46 km². 7Sieben Tarif stufen gibt es beim Taxitarif. Während einer Messe wird es teurer. Beförderungsentgelte für Personen im Stadtgebiet Karlsruhe Grundpreis: 3,00 € Zeittarif: 28,80 €/h Großraumfahrzeuge ab 5 Personen oder auf Sonderwunsch: 5,00 € Zuschlag Stand aller Angaben: April 2017 2Es gibt zwei Taxi zentralen (Seite 20/21). Die Taxi-Funk- Zentrale Karlsruhe e. G. wird von Uwe Katzlirsch geführt. Roland Koffler war viele Jahre Vorstand der Genossen schaft. Er betreibt mittlerweile eine eigene Zentrale. Tagtarif (0.00 Uhr bis 22.30 Uhr) 1. Stufe: 3,50 €/km bis 1 029 m 2. Stufe: 2,20 €/km bis 2 000 m 3. Stufe: 1,80 €/km ab 2 000 m Nachttarif (22.00 Uhr bis 0.00 Uhr) 1. Stufe: 3,50 €/km bis 1029 m 2. Stufe: 2,20 €/km bis 2000 m Nichtnutzung (eines bestelltenTaxis): 5,00 € Messetarif Grundpreis: 3,10 € 6. Stufe: 2,00 € pro km von 6.00 Uhr bis 0.00 Uhr 7. Stufe: 2,30 € pro km von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr Diese Verordnung tritt ab 01.09.15 in Kraft. Gez. der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Dr. Frank Mentrup GRAFIK: Raufeld Medien 18 MAI / 2017 TAXI
KARLSRUHE TAXI UND UBER VOR DEM BGH Schickes Palais mit Gartenanlage: der BGH in Karlsruhe. Es kommt nicht oft vor, dass der Bundesgerichtshof in Taxi fragen entscheiden muss. Am 6. April standen jedoch gleich zwei Verfahren auf der Tagesordnung. FOTO: BGH / Joe Miletzki Von großem nationalen und medialen Interesse war dabei das Verfahren eines Berliner Taxiu nternehmers gegen Uber. Er hatte in den Vorinstanzen erfolgreich gegen Uber geklagt, weil das Unternehmen den UberBLACK-Fahrern Veranstaltungsorte empfohlen hatte, in deren Umgebung man sich doch bereithalten solle. Da UberBLACK mit konzessionierten Mietwagen durchgeführt wird, war dies ein klarer Verstoß gegen die Rückkehrpflicht. Dieser Verstoß war demnach auch der Kernpunkt der Argumentation auf Taxiseite, während der Uber- Anwalt die übliche Platte abspielte: Der § 49 des Personenbeförderungsgesetzes sei unzeitgemäß und würde Mietwageneinzelunternehmern das Arbeiten fast unmöglich machen. Uber sei ohnehin nur Vermittler und gar nicht für das Verhalten seiner Partner verantwortlich, und das Taxigewerbe möchte sich so nur die ungeliebte Konkurrenz vom Leib halten. Außerdem habe das Taxi an Bedeutung stark eingebüßt und sei schon von daher längst nicht mehr schutzwürdig. Die Bundesrichter lauschten dem mit Interesse, hatten aber die Aufmerksamkeit an diesem Tag gen Luxemburg zum Euro päischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. Dort sollte nämlich eine Vorentscheidung verkündet werden, ob Uber auf europäischer Ebene als Internetplattform und reiner Vermittler oder als Betreiber eines Transportservices eingestuft wird (wir berichten auf Seite 30). Als durchsickerte, dass die EUGH-Entscheidung vertagt wurde, vertagte sich auch der Bundesgerichtshof (BGH). Nun ist die Urteilsverkündung für den 18. Mai angesetzt. Deutlich entscheidungsfreudiger waren die Bundesrichter im Verfahren eine Stunde früher gewesen. Beklagte war hier die Taxivereinigung Frankfurt gewesen. Die Gewerbe vertretung aus der Banken me tro pole ist als Verein organisiert und regelt den Taxiablauf am Frankfurter Flughafen. Der eigentliche Fall, ob der Verein Taxi fahrer wegen unerlaubter Bereitstellung am Flughafen abmahnen darf, war bereits in der Vorinstanz vor dem OLG Frank furt zugunsten der Taxi vereinigung entschieden worden. In Karlsruhe ging es nun noch um die Grundsatzentscheidung, ob ein Verein selbst in der Lage sein muss, abzumahnen oder diese Aufgabe an Rechtsanwälte delegieren kann, wodurch die Abmahngebühren entsprechend höher ausfallen. Hier widersprach der BGH der Einschätzung des OLG: Aufgrund seiner satzungsgemäßen Bestimmung sollte der Verein in „mittelschweren Fällen“ sachlich, fachlich und personell in der Lage sein, selbst abzumahnen. Damit darf die Taxi vereinigung keine externen Anwaltskosten als Abmahnkosten in Rechnung stellen. Als mittelschwere Fälle sind sogenannte Standards definiert, also Abmahnungen, die immer wieder vorkommen – wie eben jene unerlaubte Bereitstellung, um die es im Verfahren ursprünglich ging. Hans-Peter Kratz, Vorsitzender der Taxi vereinigung, betrachtet das Urteil als Pyrrhussieg: „Für den Abmahn gegner wird es dadurch noch teurer, weil wir als Taxi vereinigung nun die eigenen Unkosten in Rechnung stellen können. Diese können durchaus höher sein als der fest definierte Satz eines Rechtsanwalts. Dazu kommt: Wenn ein abgemahnter Taxifahrer Einspruch einlegt, landet es vor Gericht, dort ist dann wiederum Anwalts zwang. Die Kosten des Anwalts werden zu 100 Prozent aufgeschlüsselt. Hätte so ein Anwalt aber vorher auch schon Abmahngebühren berechnet, müssten die dann berücksichtigt werden.“ jh DIE WICHTIGSTEN TAXITHEMEN Damit Sie nichts verpassen, schicken wir Ihnen jede Woche die aktuellen Neuigkeiten aus der Taxibranche als Newsletter. Jetzt anmelden! TAXI MAI / 2017 19 www.taxi-times.taxi/newsletter
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