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Taxi Times DACH - Mai 2017

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GASTKOMMENTAR Der § 23

GASTKOMMENTAR Der § 23 der Straßenverkehrsordnung verbietet den Einsatz solcher Apps – zumindest für den Fahrer. DIE HINTERTÜRE MIT DEM FAHRGAST Die Versprechen von sogenannten Blitzer- Apps sind vollmundig und das Verlangen ist groß. Einmal installiert, fortlaufend aktu alisiert und nie wieder geblitzt! Aber ist das auch erlaubt? Technisch ist mit sogenannten „Blitzer-Apps“ inzwischen vieles möglich. Wenn ein Fahrgast unter Termindruck steht oder zur Eile anspornt, kann eine auf dem Handy oder dem Navigationssystem installierte Software durchaus nützlich sein. Allerdings gilt auch hier: Nicht alles, was technisch machbar ist, ist auch erlaubt. Umgekehrt ist aber auch nicht alles, was vom Grundsatz her verboten ist, durchgängig illegal. Manchmal zeigt sogar der Gesetzestext selber auf, wann das (eigentlich) Verbotene erlaubt ist. DER GESETZES TEXT IST EINDEUTIG § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO sagt es eindeutig: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarnoder Laserstörgeräte).“ Wer dabei erwischt wird, muss 75 Euro Bußgeld zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg. Der Gesetzestext spricht von „technisches Gerät (...), das dafür bestimmt ist“. Angesichts des Wortlauts der Formulierung drängt sich der Gedanke auf, ein Gerät zu verwenden, das nicht dafür bestimmt ist. Denkbar wären Navigationsgeräte, Smartphones oder Tablet-Computer. Allerdings hatten diesen Gedanken auch schon andere. Sowohl das OLG Celle (Beschluss vom 3.11.2015 – Az.: 2 Ss (OWi) 313/15) als auch das OLG Rostock (Beschluss vom 22.2.2017 – Az.: 21 Ss OWi 38/17 (Z)) haben ihm am Ende eine Absage erteilt. Offenbar hatte aber auch der Verordnungsgeber bereits daran gedacht, dass die technische Entwicklung nicht stehen bleibt. Anders ist die zukunftsorientierte Verordnung der Begründung nicht zu erklären. Dort heißt es: „Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarn geräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab.“ (VBl. 202, 140, 142). Für das OLG Rostock war zudem entscheidend, dass die auf dem Smartphone installierte App den aktuellen Fahrzeugstandort fortlaufend mit den bekannten Standorten stationärer oder mobiler Messstellen abgleicht und bei Annäherung an diese Orte akustische und/ oder optische Hinweise gibt, die es dem Fahrzeugführer ermöglichen, sein „Fahrverhalten zu reflektieren und rechtzeitig an die an dieser Stelle geltenden Verkehrsregeln anzupassen und so einer bußgeldrechtlichen Ahndung zu entgehen. Gerade die damit technisch eröffnete Möglichkeit, sich nur ‚anlassbezogen‘, nämlich im unmittelbaren Umfeld einer vom Gerät erkannten Verkehrsüberwachungsanlage, verkehrsgerecht zu verhalten, sich aber ansonsten im Vertrauen darauf, andernorts werde wohl aktuell nicht kontrolliert, über bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Abstandsregelungen oder die Haltesignale von Lichtzeichenanlagen hinwegsetzen zu können, soll mit der Regelung des § 23 Abs. 1b StVO präventiv unterbunden werden.“ NICHT ALLES IST VERBOTEN Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen, außer dass der Gesetzestext selber aufzeigt, wie man das Verbot legal umgehen kann. Erwähnt ist explizit nur der Fahrzeugführer. Schlechte Karten hat daher nur derjenige, der alleine in seinem Fahrzeug unterwegs ist oder nicht kooperationsbereite Mitfahrer hat. Betreibt nämlich nicht der Fahrer, sondern eine andere Person das Gerät, auf dem die Blitzer-App installiert ist, ist dagegen (noch) nichts einzuwenden. Gewiefte Taxifahrer könnten also die App ihres Fahrgastes nutzen. Von Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer, Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH, Dortmund, www.kanzlei-voigt.de FOTOS: lumenphotos / Fotoia, blitzer.de 32 MAI / 2017 TAXI

GASTKOMMENTAR ALLES TARIF ODER WAS? Tarifanträge zu stellen und dann auch noch von der Behörde genehmigt zu bekommen, ist ein langwieriges und schwieriges Unterfangen. Warum eigentlich? FOTOS: Fotolia / nerthuz, Taxi Times Tariferhöhungsanträge im Taxigewerbe … Mit Fontanes „Effi Briest“ will man sagen: „Ach Luise, das ist ein weites Feld.“ Regelmäßig werden solche Anträge von Taxizentralen, Vereinigungen von Unternehmen und einzelnen Mehrwagenunternehmern gestellt und mehr oder weniger großzügig beschieden, teils zum Verdruss und teils zum Vergnügen der Bürger. Von den Unternehmern hört man zumeist wenig Kritik, denn manchmal freut man sich ja schon über Kleinigkeiten. Strom kommt aus der Steck dose? Taxitarife definitiv nicht. EMOTIONALES THEMA Dabei bleibt die Frage völlig außen vor, warum dieser Diskurs teilweise so erbittert geführt wird und selbst innerhalb der Taxivereinigungen und Genossenschaften immer höchst emotional diskutiert wird. Dies ist der Versuch einer Annäherung an die Thematik. ÖPNV, also öffentlicher Personennahverkehr, ist nicht nur durch die – zugegebenermaßen zumindest teil weise – reformierungsbedürftigen Bestimmungen des PBefG bestimmt, sondern auch durch den gesunden Menschenverstand der Nachfrager. Und grundsätzlich denken diese – Taxi: teuer, Bus oder Straßenbahn: billig! Und genau diese Denkweise führt dazu, die Diskussionen zu überhitzen und auf völlig falsche Ebenen zu heben. Strom kommt ja bekanntlich aus der Steckdose und nicht aus dem Kraftwerk! Geld, Subventionen für den ÖPNV kommen von der Stadt-, Landes- oder Bundeskasse. Falsch: Dieses Geld kommt – unmittelbar oder mittelbar – aus den Taschen der Bürger, die einerseits die Tarife bei der Inanspruchnahme von Bus oder Bahn zahlen und andererseits durch ihre Steuern die dort gewährten Subventionen finanzieren. Anders im Taxigewerbe, dessen Dienstleistung zum (angeblichen) Luxusgut avanciert und den Taxiunternehmern in der Folge, vermeintlich unter dem Vorwand der Einführung des Mindestlohnes, quasi unendliche Gewinne beschert. Und das muss selbstverständlich gründlich hinterfragt werden! Im Sinne des Verbraucherschutzes, aber und vor allem auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorschriften: Nach § 39 PBefG müssen Tarife für im öffentlichen Personenbeförderungsauftrag tätige Taxiunternehmen „auskömmlich“ sein! ANGEMESSENE VERGÜTUNG Und das bedeutet eigentlich – gesetzlich verklausuliert – Folgendes: Auch ein Taxiunternehmer hat einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Dienstleistung! Und die ist ja, wie der neueste ADAC-Taxi-Test gezeigt hat, nicht gerade negativ zu beurteilen. Die überwiegende Anzahl der Unternehmen leistet wichtige Arbeit und vor allem verlässlich gute Arbeit: Täglich wird eine Vielzahl von Dialysepatienten bedient, werden Strahlenpatienten pünktlich und zuverlässig zu ihren Behandlungsterminen befördert, werden in der Bundesrepublik Tausende von Patienten zu ihren Ärzten, Physiotherapeuten und sonstigen Therapien transportiert. Eine Selbstverständlichkeit in diesem Gewerbe, die aber bei all den Diskussionen über Digitalisierung, neue Vermittlungsmodelle etc. schlichtweg vergessen wird und dann, wenn man Tariferhöhungen begehrt, anscheinend keine Rolle spielt. Das ist falsch: Denn „Verlässlichkeit“ in obigem Sinne, und „Modernität“, die gefordert, aber auch propagiert werden, sind Begriffe, die im wahren Leben auch Tariferhöhungen nach sich ziehen. Und dies zwangsläufig, will man all den gesetzlichen Forderungen rund um den Mindestlohn und die plausible Unternehmensführung tatsächlich nachkommen und bestenfalls auch noch den Umrüstungszwängen im Sinne der Luftreinhaltung. Das bedeutet ständige Innovationsbereitschaft und die Stärke der Unternehmer, dies in Investitionen – egal ob in Personal oder Fahrzeuge – umzusetzen. Dazu bedarf es (leider) auch der Tariferhöhung, aber auch der Erklärung durch die Verantwortlichen auf beiden Seiten. Und da ist das Argument, der Strom kommt nun mal aus der Steckdose, nicht zu gebrauchen! Axel Ulmer ist ausgebildeter Volljurist mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht/PBefG und fungiert als Unternehmensberater für die Ulmer Consulting UG in Kaiserslautern. Für Taxi Times kommentiert er regelmäßig allzu fantasiereiche Auslegungen des PBefG. TAXI MAI / 2017 33

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