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Taxi Times DACH - Mai 2017

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GEWERBEPOLITIK

GEWERBEPOLITIK Delegierte der Taxizentralen und der bundesweiten Landesverbände waren zur BZP-Frühjahrstagung nach Berlin gekommen. DER BZP KÄMPFT UM SEINE POSITION BZP- Frühjahrstagung Wird das Taxigewerbe bei den PBefG-Änderungen konstruktiv mitwirken? Der Wille dazu ist da, aber er ist nicht sehr groß. So zumindest lässt sich die Resolution interpretieren, die der Bundesverband für das Taxi- und Miet - wagengewerbe im Rahmen seiner Frühjahrstagung bekanntgab. Man stelle fest, heißt es dort, dass sich das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in seiner heutigen Form auch unter Berücksichtigung der neuen Technologien bewährt habe und auch aktuell ein geeignetes Instrument sei, um der Öffentlichkeit ein funktionierendes Taxi- und Miet wagengewerbe mit sehr guter Dienstleistungsqualität und Versorgungssicherheit zu garantieren. Die Branche sei sich aber auch bewusst, dass die fortschreitende Digitalisierung Auswirkungen auf den künftigen Ordnungsrahmen haben kann. „Die zu führende Diskussion über die Anpassung der gesetzlichen Rahmenvorgaben sollte sich zu jeder Zeit an den öffentlichen Verkehrsbedürfnissen orientieren und insbesondere die Sicherheitsinteressen der Fahrgäste berücksichtigen“, fordert deshalb der BZP und zeigt in seinen Leitlinien die wesentlichen Aspekte des bestehenden und evtl. zukünftigen Ordnungsrahmens auf. Dazu zähle das Festhalten an der grundsätzlichen Genehmigungspflicht für die entgeltliche und gewerbliche Personenbeförderung. Eine leichter bestimmbare Abgrenzung zwischen genehmigungspflichtiger und genehmigungsfreier Beförderung könnte lediglich dann vorgenommen werden, wenn die Entgeltgrenzen für die einzelne Beförderung konkret bestimmt werden, zum Beispiel durch den Verweis auf die Fahrtkostenbeträge nach dem Steuerrecht. Eine Aufhebung der Kontingentierung für Taxigenehmigungen lehnt der BZP ab. Sie habe sich bewährt. Am Beispiel von Berlin, wo keine Kontingentierung stattfindet und aktuell rund 8.000 Taxis unterwegs sind, führt der BZP die Gefahren auf: „Der unkontrollierte Zugang zum örtlichen Taxigewerbe hat funktionierende wirtschaftliche Rahmenbedingungen zerstört und zu einer untragbaren Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse geführt.“ SACH- UND PERSONALMANGEL Anders als in Hamburg, wo trotz freier Konzessionsvergaben die Zahl auf ein einträgliches Niveau (derzeit knapp über 3.000 Taxis) gefallen ist. Doch dieses positive Beispiel, das von Befürwortern einer quantitativen Konzessionsfreigabe (siehe Beitrag auf Seite 10) gerne als Referenzmodell herangezogen wird, lässt sich nach Ansicht des BZP nicht auf andere Gemeinden übertragen: „Wir bezweifeln, dass die derzeitige Sach- und Personalausstattung der Genehmigungsbehörden ausreicht, um eine vergleichbare Marktsituation wie in Hamburg herzustellen.“ Als kleines Zugeständnis lässt sich der Satz werten, wonach „zeitlich gestaffelte Übergangsvorschriften, die eine Abschaffung der Kontingentierung stufenweise regeln“, unabdingbar wären. Apropos Zugeständnisse: Die Resolution umfasst insgesamt acht Themenkomplexe und der BZP zeigt sich in nahezu allen Bereichen kompromissbereit – jedoch nur in kleinen Aspekten und immer erst am Ende der Thematik aufgeführt. Da kann man nur hoffen, dass die Politiker jeden Themenschwerpunkt bis zum Ende durchlesen, beim bloßen Überfliegen entsteht nämlich der Eindruck, der Bundesverband wolle an allem kompromisslos festhalten. Entsprechend kontrovers wurde die sechsseitige Resolution im Vorfeld BZP-intern diskutiert. Vor allem die norddeutschen Taxiverbände hätten der Politik gerne eine höhere Bereitschaft für Zugeständnisse signalisiert. So wie beispielsweise bei der Thematik der Ortskunde für Taxi- und Mietwagenfahrer. Die Resolution lehnt den „Wegfall des Ortskundenachweises für Taxi- und Mietwagenfahrer grundsätzlich ab. Allenfalls lässt sich darüber nachdenken, dass man in ländlich geprägten Regionen mit übersichtlichen Strukturen auf den Nachweis verzichtet, keineswegs aber in größeren Mittelstädten und Großstädten.“ In puncto Taxitarif verweist der BZP auf den Verbraucherschutz und auf die Vermeidung von ruinösen Preiswettbewerben. Die von Genehmigungsbehörden festgelegten Preise seien daher ein unverzichtbarer Bestandteil eines funktionierenden Verkehrsmarktes. Dazu führe die Aufhebung der Tarifpflicht in der Praxis zu einem Wegfall der Beförderungspflicht. „Taxiunternehmen könnten die Beförderungspflicht durch hohe Fahrpreisforderungen unterlaufen.“ FOTOS: Wilfried Hochfeld 8 MAI / 2017 TAXI

GEWERBEPOLITIK Im für die Öffent lichkeit zugänglichen Teil wurde die Resolution zum PBefG präsentiert. Intern war sie zuvor heiß diskutiert worden. Das Schlussstatement zu diesem Thema ist daher nahezu kompromisslos: „Der BZP hält es für unabdingbar, dass der von den Genehmigungsbehörden – unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen – festzusetzende Taxitarif erhalten bleibt. Soweit ein legitimes Bedürfnis nach Abweichungen vom Taxitarif besteht, können die nach dem PBefG zulässigen Sondervereinbarungen Abhilfe schaffen.“ Die bisherigen Bestimmungen zur Abgrenzung zwischen Taxi und Mietwagen haben sich nach Ansicht des BZP bewährt, auch die darin enthaltene Rückkehrpflicht. „Diese Regelungen bezwecken, dass mit Mietwagen kein taxiähnlicher Verkehr durchgeführt wird“, argumentiert der Bundesverband. „Die bedingungslose Aufhebung der Rückkehrpflicht würde die bewährte Abgrenzung zwischen dem Taxiund Mietwagenverkehr vollständig aufheben und zu einer erheblichen Marktstörung führen.“ Bei der Begründung räumt der BZP auch gleich mit dem Märchen von der Umweltschonung auf, die dadurch entstehen würde, dass Fahrzeuge nicht mehr leer zu ihrem Betriebssitz zurückkehren müssten. „Der Wegfall der Rückkehrpflicht führt unweigerlich zu einem enormen Anstieg von beförderungsbereiten Mietwagen in den städtischen Zentren, mit allen damit verbundenen Nachteilen. Knappe Parkraumressourcen werden zusätzlich beansprucht. Mietwagen ohne konkreten Beförderungsauftrag belasten zusätzlich den fließenden Verkehr, weil diese auf der Suche nach Fahrgästen in innerstädtischen IST DAS WÄHLBAR? Auszug aus dem Entwurf des Wahlprogramms der FDP zur Bundestagswahl 2017: „Im Personenbeförderungsgesetz soll künftig vorgesehen werden, dass die Länder den Kommunen oder bestimmten Regionen die Genehmigung von Personenbeförderungsleistungen außerhalb einer Taxi-Konzessionsvergabe Zentren umherkreisen. Die gegen die bestehende Rückkehrpflicht angeführten Umweltbelastungen würden sich deshalb drastisch erhöhen.“ Offen und gesprächsbereit zeigt sich der BZP beim Punkt Elektro-Taxi. Man stehe zur Förderung der Verbreitung von Elektro-Taxis bereit und könne sich das Bereithalten an Ladesäulen auch außerhalb der Taxistände vorstellen, gegebenenfalls auch die Zulassung von zwei Fahrzeugen mit einem Wechselkennzeichen auf eine Genehmigung. jh gestatten können. Künftig ist zudem jedem Antragsteller, der über ein polizeiliches Führungszeugnis ohne einschlägige Verurteilungen sowie über eine Insassenversicherung verfügt, ein Personenbeförderungsschein zu erteilen.“

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