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Taxi Times DACH - November/Dezember 2019

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RECHT DER ERSTE AKT: DAS

RECHT DER ERSTE AKT: DAS ZUSTELLPROBLEM Wird Uber demnächst gerichtlich komplett verboten? Ein Verfahren in Köln hat dem Verbotsantrag bereits stattgegeben, zwei weitere Klagen in München und Frankfurt stehen kurz vor der Urteilsverkündung. Ein Uber-Ende in drei Akten? Akt eins: Köln. Es war eigentlich eine wegweisende Entscheidung des Kölner Landgerichts, welches das Unternehmen Uber im Juli per einstweiliger Verfügung aufgefordert hatte, Fahrtenvermittlungen über die App UberX zu unterlassen. Der Beschluss wurde erst Ende Oktober bekannt, doch trotz des deutschlandweiten Verbots vermittelt Uber nach wie vor Fahrten. Das wirft viele Fragen auf und zeigt, dass das deutsche Recht sehr komplex ist und manche Schlupflöcher offen lässt. Im Fall Köln handelt es sich um ein Eilverfahren, in dem der Kläger die Verfehlung eines Wettbewerbers moniert und vor Gericht einfordert, dass der Beklagte dieses Verhalten unterlässt. Wenn das Gericht dieser Unterlassungsklage zustimmt, erlässt es eine Unterlassungsverfügung. Im konkreten Fall konnte der Antragsteller, ein Kölner Taxiunternehmer, mit einem Video nachweisen, dass Uber seine Fahrten unmittelbar an die dem System angeschlossenen Fahrzeuge von Unternehmen mit Mietwagenkonzessionen vermittelt. Laut Personenbeförderungsgesetz (PBefG) dürfen solche Fahrten allerdings nur dann ausgeführt werden, wenn sie vorher am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens eingegangen sind. AUFTRAGSEINGANG AM BETRIEBSSITZ FRAGLICH Da dies in der Praxis nicht der Fall zu sein schien, kam es am 19. Juli zum oben angedeuteten Beschluss. Wörtlich heißt es dort: „Die Antragstellerin […] hat glaubhaft gemacht, dass ein Mietwagenunternehmer, der die Smartphone-Applikation UberX nutzt und über eine Push-Nachricht über einen Auftrag eines Kunden informiert wird, diesen Auftrag unabhängig von einer Bestätigung Wir bauen Ihr Rollstuhltaxi. im Doorgrund 13 D-26160 Bad Zwischenahn fon +49 4403 58902 fax +49 4403 58903 info@reha-automobile.de www.reha-automobile.de

RECHT durch einen sich am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers befindlichen Disponenten selbstständig annehmen kann. Dies verstößt gegen § 49, Abs. 4, Satz 1.2. und 5 PBefG.“ Als Konsequenz aus dieser richterlichen Einschätzung wird dem Unternehmen Uber B. V. untersagt, „im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr herausgegebene Smartphone- Applikation UberX für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen“. Richterliche Beschlüsse werden aber erst nach der Zustellung an das beklagte Unternehmen rechtswirksam. Da Uber in Deutschland keinen Firmensitz hat, musste der Beschluss vom Landgericht Köln an Uber B. V. in Amsterdam zugestellt werden (B. V. ist das niederländische Pendant zur GmbH – Anm. d. Red.), was über einen Gerichtsvollzieher erfolgt. Der Rechtsanwalt des Taxiunternehmers hatte beim Kölner Landgericht am 23. Juli die Auslandszustellung an Uber B. V. beantragt. Das Gericht beauftragte einen niederländischen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung, die am 13. September erfolgte. Aber: „Der Empfänger verweigerte die Annahme aufgrund der verwendeten Sprache“, heißt es offiziell im Übergabeprotokoll. Uber benutzt also allen Ernstes die Ausrede, man verstehe kein Deutsch. Komischerweise gibt es aber einen deutschsprachigen Internetauftritt. Dennoch: Der auf Deutsch verfasste Beschluss hätte nebst allen Anlagen mit niederländischer Übersetzung zugestellt werden müssen. Landgericht Köln AZ 81 O 74/19 Landgericht Frankfurt 3 - 06 O 44/19 Landgericht München 4 HK O 14935/16 FOTO: Adobe Stock / Odua Images UBER KANN KEIN DEUTSCH Dabei hatte der Taxi-Anwalt bereits am 30. Juli einen zweiten Antrag auf Zustellung des Beschlusses an Uber B. V. gestellt. Dieser enthielt eine niederländische Übersetzung und wurde vom Gericht am 16. August an den Gerichtsvollzieher weitergereicht. Trotzdem galt der Beschluss nach wie vor als nicht zugestellt und durfte demzufolge auch noch nicht vollstreckt werden. Diverse Urteile deuten allerdings darauf hin, dass internationalen Konzernen, die in vielen Ländern – und dort jeweils auch in deren Landessprache – agieren (z. B. mit Homepage), sehr wohl unterstellt werden kann, dass sie ein solches Urteil in einer Landessprache verstehen und übersetzen können. Für den klagenden Taxiunternehmer bedeutet dies jedoch, dass er bzw. sein Anwalt nun nachweisen muss, dass der Beschluss offiziell zugestellt wurde, bzw. abzuwarten, bis die zweite Zustellung mit niederländischer Übersetzung als rechtskräftig zugestellt gemeldet wird. Ab diesem Zeitpunkt wird die Geschäftsführung von Uber B. V. entscheiden müssen, ob man die App UberX tatsächlich (deutschlandweit) vom Markt nimmt oder ob man einfach weiterhin vermittelt. Passiert Letzteres, muss der bisher klagende Kölner Taxiunternehmer, übrigens ein Mitglied der Kölner Zentrale Taxiruf, anhand regelmäßig durchzuführender weiterer Fahrten dokumentieren, dass Uber dem Beschluss vom 19. Juli „zuwiderhandelt“, und entsprechende Strafanträge bei Gericht einreichen. Für jeden einzelnen Verstoß muss das Gericht dann eine Strafe festlegen, die bis zu 250.000 Euro pro Einzelfall betragen kann. Gilt das Verbot tatsächlich bundesweit? Klare Antwort: Ja. Das wurde ausdrücklich bei der Einreichung der einstweiligen Verfügung so formuliert. Strafanträge darf allerdings nur der Unternehmer stellen, der die einstweilige Verfügung erwirkt hat. jh Weil das Kölner Urteil ohne Übersetzung in die niederländische Sprache zugestellt worden war, verweigerte Uber B. V. in Amsterdam die Annahme. TAXI NOVEMBER / DEZEMBER / 2019 KOSTEN RUNTER, GEWINN RAUF! Ganz einfach mit Vollautomatische Vermittlung per Telefon oder App JETZT NEU: Kostenlose App für Kunden Lassen Sie sich jetzt unverbindlich beraten! Tel.: 02403-5012750 Weitere Informationen erhalten Sie unter www.taxikomm24.de

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