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Taxi Times DACH - November/Dezember 2019

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RECHT KOMMT ES IN

RECHT KOMMT ES IN FRANKFURT ZUM FINALEN AKT? Am 12. November beschäftigte sich auch das Landgericht Frankfurt am Main mit einem möglichen Verbot der Uber-App. Die Klage von Taxi Deutschland baut dabei auf drei Säulen auf. Anders als in Köln wird in Frankfurt kein Eilverfahren, sondern ein sogenanntes ordentliches Verfahren durchgeführt. Als Kläger tritt dabei die Taxi Deutschland eG auf, der insgesamt 15 große Taxizentralen und drei Technologieanbieter angehören. Als Betreiber der App Taxi Deutschland, an die rund 2.600 Städte und Gemeinden bundesweit angebunden sind, steht man in unmittelbarem Wettbewerb mit Uber, was jene Klage im Zuge des Wettbewerbsrechts ermöglicht hat. Nach einer kurzen Einführung in den Sachverhalt erläuterte die Richterin jene Einschätzungen, die sie in Vorabberatungen mit ihren beiden beisitzenden Handelsrichtern bereits gewonnen hatte, etwa dass Uber nicht als technische Plattform, sondern als Fahrtenvermittler auftrete, der somit dem § 3, Absatz 2, Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unterliege. Maßgeblich sei die Sicht der Fahrgäste, und aus deren Perspektive sei die Firma Uber der Leistungserbringer der Beförderung. Das werde auch aus der Werbekampagne deutlich, die aktuell an vielen Flughäfen zu sehen sei. Der deutlich kleinere Hinweis, dass Mietwagenfirmen als Leistungserbringer fungieren, sei für den Kunden kaum wahrnehmbar. Auch die Erwähnung der Uber-Partner innerhalb der Nutzungsbedingungen der App sei nicht zielführend, da dies wohl nur von wenigen gelesen werde. Diesem Punkt versuchte der Uber-Anwalt zu widersprechen. Man könne eine solche weitreichende Entscheidung nicht von der Frage abhängig machen, in welcher Schriftgröße ein Hinweis auf einem Werbeplakat angebracht sei. Generell sei es ein typisches Symbol der neuen Gesellschaft, dass sich technische Plattformen als Vermittler zwischen Kunden und Anbieter schalten – wie Amazon, eBay, Zalando und weitere. Hier wüssten die Kunden, dass ihr Lieferant nicht der Plattformbetreiber ist. Der Uber-Anwalt warf die Frage in den Raum, ob eine Kumulierung von Dienstleistungen automatisch dazu führe, dass eine Plattform selbst zum Dienstleister werden müsse. für neun Euro durchführe und der dritte für 14 Euro“, sagte Kollar. Die angebliche freie Wahl kritisierte Kollar, denn wenn ein Kunde oder auch ein Fahrer das Preis-Angebot ablehne, hätte er sich dadurch automatisch aus der App verabschiedet. Das laufe nach dem Motto „Friss oder stirb“. Eine Entscheidung will die vorsitzende Richterin am Donnerstag, dem 19. Dezember, um 10 Uhr bekannt geben. Fünf Tage vor Weihnachten könnte es also aus Sicht des Taxigewerbes eine schöne Bescherung geben, falls das Gericht die App UberX tatsächlich in ganz Deutschland verbietet. Im Unterschied zum Kölner Urteil könnte nämlich jede zu Taxi Deutschland eG gehörende Zentrale eine Durchsetzung des Verbots bzw. eine Strafe gegenüber Uber- Partnern, die dagegen verstoßen, beantragen. Die angedrohten Strafgelder sind in solchen Fällen meist empfindlich hoch. Die Zeichen für eine positive Entscheidung stehen nicht schlecht. Das zumindest sind die Eindrücke, die Prozessbeobachter aus der Verhandlung mitnahmen. jh/ar Landgericht München 4 HK O 14935/16 Landgericht Frankfurt 3 - 06 O 44/19 Landgericht Köln AZ 81 O 74/19 ENTSCHEIDUNG VERTAGT Die Richterin nannte drei weitere Merkmale, die eine Einstufung unter § 3 PBefG rechtfertige: Die Auswahl der Fahrer erfolge durch Uber, nicht durch den Mietwagenunternehmer, ebenso wie die Wahl des Zahlungsmittels – und nicht zuletzt die Preisgestaltung. Der Mietwagenanbieter könne gar keinen eigenen Fahrpreis festlegen, stellte die Richterin klar. Hinsichtlich der von Uber festgelegten Preise beschwichtigte der Anwalt: Die angezeigten Preise seien nur Vorschläge, die der Kunde akzeptieren könne, aber nicht müsse, was auch für den Fahrer gelte. Herwig Kollar, der Anwalt von Taxi Deutschland, konterte die Ausführungen mit dem Hinweis, dass bei Amazon & Co. jeder Kunde eine Auswahl verschiedener Preise erhalte. Genau dies sei in der Uber-App nicht der Fall. „Hier wird ihm nicht angeboten, dass der Unternehmer Meier die Fahrt für zehn Euro und Müller FOTO: Adobe Stock / Odua Images 16 NOVEMBER / DEZEMBER / 2019 TAXI

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