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Taxi Times DACH - Oktober 2018

STEUERN STEUERN

STEUERN STEUERN SPONTAN-BESUCH VOM FINANZPRÜFER Deutsche Finanzämter haben ein neues Kontrollinstrument: die Kassennachschau. Das Taxigewerbe steht dabei nicht im Hauptfokus, muss aber trotzdem vorbereitet sein. Am 1. Januar 2018 ist der § 146b der Abgabenordnung (AO) in Kraft getreten, der die rechtliche Basis für die so genannte Kassen-Nachschau bildet. Sie ist ein Bestandteil des „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz)“ vom Dezember 2016. Das Bundesfinanzministerium hat am 29. Mai per Anwendungserlass festgelegt, wie eine solche Nachschau durchzuführen ist. Jener Erlass sieht vor, dass auch Taxameter und Wegstreckenzähler einer Kassen-Nachschau unterzogen werden dürfen. Das warf bei einer vom Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) in Visselhövede organisierten Infoveranstaltung einige Fragen auf. Zahlreiche Taxameterhersteller und Softwareanbieter nutzten dort die Möglichkeit, jene Funktionen ihrer Geräte und Software vorzustellen, mit denen die Anforderungen an eine Kassennachschau steuergerecht erfüllt werden (siehe Bericht auf Seite 24). Vor allem aber trat in Visselhövede Edo Diekmann vor das Mikrofon, ein Finanzbeamter des Landesamt für Steuern in Oldenburg, der früheren Oberfinanzdirektion. Von ihm bekamen die rund 120 niedersächsischen Taxiunternehmer eine ausführliche Einschätzung des Themas – und noch den ein oder anderen Tipp darüber hinaus. Zunächst einmal konnte Diekmann zumindest für Niedersachsen einige Bedenken ausräumen: „Die 57 niedersächsischen Finanzämter führen Nachschauen mit dem Fokus Bargeldbranche bereits seit 2012 regelmäßig durch. Damals noch unter dem Namen „Umsatzsteuer-Nachschau“, seit 1. Januar 2018 als „Kassen-Nachschau“, berichtete er. Für die im ersten Halbjahr 2018 durchgeführten 870 Kassen- Nachschauen konnte Diekmann eine Statistik vorweisen: 49 Prozent davon betrafen den Bereich Gastronomie, 18 Prozent den Einzelhandel. Lediglich sieben Taxi- und Mietwagenbetriebe wurden bisher kontrolliert. Ein Beleg dafür, dass diese Branche nicht Voller Tagungsraum: Rund 120 Taxiunternehmer waren zum GVN-Infotag nach Visselhövede gekommen. im Hauptfokus stehe, eine Kontrolle aber auch nicht ausgeschlossen werden kann. UNANGEKÜNDIGT – ABER NICHT WILLKÜRLICH Das warf einige Fragen auf, auf die Diekmann für Niedersachsen die passenden Antworten geben konnte. Eine Kassen-Nachschau findet generell unangekündigt statt. Das bedeute aber nicht, dass ein Finanzbeamter willkürlich bei einem Taxibetrieb auftauchen kann. „Ein solcher Besuch setzt ein innerbetriebliches Verwaltungsverfahren voraus, muss also vom Vorgesetzten genehmigt werden“, erläutert Diekmann. Zur Kassenprüfung erscheinen grundsätzlich nicht mehr als zwei Beamte, von denen einer allerdings auch parallel eine Lohnsteuernachschau durchführen könnte. Wenn ein Unternehmer nicht angetroffen wird, ist das keine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten sollten allerdings eine innerbetriebliche Rahmenanweisung erlassen, wie eine Kassen-Nachschau auch in Abwesenheit des Inhabers durchgeführt werden kann. Die Befürchtung, dass ein Kassensturz beim angestellten Fahrer gemacht wird, sei unbegründet. Der Geldbeutel des Taxifahrers spielt keine Rolle. Unter dem Motto „Breite statt Tiefe“ verspricht Diekmann, dass als Zielsetzung bei einer Kassen-Nachschau lediglich ein oberflächlicher Eindruck gewonnen werden soll. „Der Blick richtet sich auf die Einzelaufzeichnungen. Werden die elektronisch geführt, ist jeder Unternehmer gut beraten, darüber eine genaue Verfahrensdokumentation zu führen.“ Kontrolliert wird darüber hinaus, ob für jede ausgestellte Quittung ein Doppel aufbewahrt und ob jede Fahrerabrechnung sauber am Betriebssitz aufbewahrt wird. Diekmann präzisiert: „Wünschenswert wäre zwar, dass der angestellte Fahrer täglich abrechnet, aber wenn aus betrieblichen oder anderen Gründen mehrere Tage und somit mehrere Schichten einmal pro Woche abgerechnet FOTO: Taxi Times 22 OKTOBER/ 2018 TAXI TAXI OKTOBER/ 2018 23 FOTOS: Taxi Times, Tobias Koch werden, ist dies gesetzeskonform. Wichtig ist die zeitgerechte, genaue Dokumentation eines jeden Geschäftsvorfalls.“ Bei Schichten, die über den Kalendertag hinausgehen, muss kein Kassensturz um 24 Uhr durchgeführt werden. Michael Müller, Präsident des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbands und Moderator der GVN-Veranstaltung in Visselhövede, ergänzte in diesem Zusammenhang, dass man auch nicht täglich abrechnen müsse. Spätestens alle sieben Tage sollte allerdings eine Kassenbuchung vorgenommen werden. In diesem Fall sei dann aber zu beachten, dass die Schichtabrechnung mit dem Datum versehen sein muss, an dem der Betrag in die Kasse eingebucht wird. Das gelte auch für die Tankbelege. Diese Lockerungen entbinden den Unternehmer aber nicht von der Pflicht, jeden Geschäftsvorfall einzeln aufzuzeichnen. „Jegliche Form der Vermögensmehrung muss genau dokumentiert sein, das betrifft im Taxi- und Mietwagenbereich jede Besetzt-Tour“, erläutert Diekmann, räumt aber auch ein, dass nirgends festgeschrieben sei, in welcher Form der Unternehmer seine Grundaufzeichnungen führen muss. „Erst durch die Kassensicherungs-Verordnung vom 26. September 2017 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2020 für Kassensysteme technisch vorgeschrieben, in welcher Struktur die Daten für steuerliche Zwecke zu speichern sind. Ob Taxameter und Wegstreckenzähler den Kassen gleichgestellt werden, ist bis jetzt noch unklar, weil das Bundesfinanzministerium entgegen einer Absichtserklärung die Kassensicherungs-Verordnung bislang noch nicht ergänzt hat. Und ob der Zeitplan der Umsetzung für Taxameter/Wegstreckenzähler bis 2020 verwirklicht werden kann, darf mittlerweile bezweifelt werden (siehe auch nebenstehenden Beitrag „Wird INSIKA anerkannt?“). jh Taxizentrum Köln Paul Bauer Ing. GmbH & Co. KG Frankfurter Str. 130 51065 Köln-Mülheim Kai Rosselnbruch Tel 0221 69997-19 Mobil 0177 4863888 [email protected] »Jede Besetzt-Tour muss genau dokumentiert sein.« Edo Diekmann gab wichtige Tipps zum Umgang mit der Kassennachschau WIRD INSIKA ANERKANNT? Ist es richtig, dass Taxameter und Wegstreckenzähler künftig auch zu den Kassensystemen zählen sollen, für die ein kompliziertes Zertifizierungsverfahren nachgewiesen werden muss? Und falls ja, wird dann das INSIKA-Verfahren anerkannt? Diese Fragen hat Uwe Feiler, Mitglied des Finanzausschusses für die Uwe Feiler (CDU) ist CDU im Deutschen Bundestag, gegenüber Taxi Times Mitglied des Finanzausschusses im Deutschen Bundestag. beantwortet. Feiler sprach von einem „durchaus ambitionierten Zeitplan zur Einführung der Zertifizierungspflicht für Registrierkassen“, weshalb Taxameter und Wegstreckenzähler vom Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung zunächst nicht erfasst wurden. Feiler bestätigte eine als Protokollnotiz festgehaltene Bitte der Abgeordneten, „dass zu einem späteren Zeitpunkt sowohl die Taxameter als auch die Wegstreckenzähler miteinbezogen werden sollen, was auch dem ausdrücklichen Wunsch der Verbandsvertreter entsprach, mit denen ich in engem Kontakt dazu stand.“ Auf die Frage, ob im Falle der Aufnahme von Taxametern und Wegstreckenzählern die dann nötige Zertifizierung auch das INSIKA-Verfahren ermöglichen würde, antwortete Feiler: „Für meine Fraktion und mich war immer wichtig, dass die Regelungen der Kassensicherungsverordnung eine technologieoffene Lösung vorsehen und den betroffenen Unternehmern die Wahl gelassen wird, zwischen mehreren unterschiedlichen Systemen wählen zu können. Dazu gehört nach meinem Verständnis natürlich auch, aber eben nicht nur, das INSIKA-Verfahren, gerade auch in Hinblick auf die Pilotprojekte in Hamburg und Berlin. Selbstverständlich ist dann auch den Taxameterherstellern eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, genauso, wie wir das auch den Kassenherstellern eingeräumt haben. Wann mit einer Aufnahme der Taxameter und Wegstreckenzähler in die Kassensicherungsverordnung zu rechnen ist, sei laut Feiler derzeit nicht absehbar. jh TAXIMESSE KÖLN 2018 LAGERWARE BINNEN 24H VERFÜGBAR BESUCHEN SIE UNS AM 2. + 3. NOVEMBER IN HALLE 4.1, STAND C7.

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