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Taxi Times International - Oktober 2015 - Deutsch

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KOLUMNE WER ZU SPÄT

KOLUMNE WER ZU SPÄT KOMMT, … … den straft das Kölner Verwaltungs gericht! Kein Anspruch auf Verlängerung einer bereits erloschenen Taxikonzession. Aber war dieses Ergebnis eines Eil ver fahrens wirklich zwingend? DAS TAXI DES JAHRES 2015 DAS LEXUS GS 300h VOLLHYBRID-TAXI Stilvoll, dynamisch, hochwertig: Der GS 300h Vollhybrid ist das „Taxi des Jahres 2015“ in der Kategorie „Emotion“. Der Fall machte deshalb Schlagzeilen, weil es einem erfahrenen Taxiunternehmer in Köln geschehen ist, der krank war und sich noch dazu eines unfähigen Verwandten als Vertreter bedient hatte. Da ging offensichtlich alles schief, was schief gehen kann, und auch der Protest der Kollegen verhallte ungehört. Aber war dieses Ergebnis tatsächlich zwingend? Wie immer kann man auch hier in der juristischen Diskussion anderer Meinung sein. Denn sicher hätte der Unternehmer noch seine Konzession, wenn er am letzten Tag der Geltungsdauer seinen Antrag eingeliefert hätte. Denn dann wäre ihm der Bestandsschutz des Altunternehmers aus § 13 Abs. 3 PBefG zu Hilfe geeilt, und er hätte bei der Erteilung der beantragten Konzession nicht auf die Warteliste mit 470 (!) Unternehmern gesetzt werden können. Und da kommen wir wieder zu der Diskussion um „dringenden Deregulierungsbedarf“ am PBefG. Ob der vonnöten ist, ist ja bekanntlich auch streitig, allerdings sollten sprachliche Ungenauigkeiten vielleicht mal vorab überarbeitet werden. Denn eigentlich gibt es keine Verlängerung der Genehmigung, sondern nach deren Ablauf eine „neue“, auf fünf Jahre befristete, Genehmigung – und zwar gleich, ob jemand das Gewerbe 25 oder 2 Jahre ausübt. Und der Besitzstandschutz des § 13 Abs. 3 PBefG stellt darauf ab, dass der Unternehmer den ihm genehmigten Verkehr in beanstandungsfreier Weise ausgeübt hat, was man dem Kölner Kollegen wohl unterstellen kann. Da liegt doch auch der Schluss nahe, dass man ihn nicht einem Neubewerber gleichstellen kann und seinen verspäteten Antrag gleichwohl positiv bescheidet, zumal – und da kommen wir wieder zu den Ungenauigkeiten – der Erlöschenstatbestand des § 26 PBefG eben den Fristablauf nicht einmal erwähnt. Wurde das vergessen? Dass also wegen einer um sieben Tage verspäteten Antragstellung ein Unternehmer seine Berufszulassung und seine wirtschaftliche Existenz verliert, ist so vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt, zumal im hier zu entscheidenden Fall die Konzession des Unternehmers bei allen gutachterlichen Betrachtungen zur Frage der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes der Domstadt ja Gegenstand der gutachterlichen Untersuchung war und daher eine Funktionsbeeinträchtigung des Gewerbes in Köln nicht durch die erneute (Wieder-) Erteilung verursacht sein kann. Es liegt daher im Interesse aller Beteiligten, dass hier noch mal nachgedacht wird. Axel Ulmer Axel Ulmer zählt zum Taxi Times-Kolumnistenkreis. Der ausgebildete Volljurist mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht – insbesondere PBefG – fungiert als Unternehmensberater für die Ulmer Consulting UG in Kaiserslautern. Den Schwerpunkt seiner Kunden bilden Taxiunternehmer und -zentralen. Herr Ulmer wird beim Taxi Times-Seminar am 30. Oktober unter anderem über die rechtliche Bewertung der mytaxi-Rabattaktion einen Vortrag halten. Mehr Informationen unter lexus.de/taxi LOHNEXPERTENTIPP VON HARRY W. F. JUTZAS EINE FRAGE ZUR BESCHÄF­ TIGUNG VON RENTNERN TAXI TIMES: Wenn Taxibetriebe Rentner als Fahrer beschäftigen, dürfen diese unbegrenzt hinzuverdienen. Gilt das auch für Rentner, die ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben? HARRY W. F. JUTZAS: „Nein, Rentner, die ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, dürfen nur begrenzt hinzuverdienen. Sie sind allerdings voll beitragspflichtig. Die generelle Hinzuverdienstgrenze beträgt 450,00 Euro als Minijob. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze ist von der Rentenhöhe abhängig und wird im Rentenbescheid auf der letzten Seite ausgewiesen. Wenn diese Grenze überschritten wird, kommt es zur Kürzung oder unter Umständen zur Versagung der Rente. In solchen Fällen muss die Rente, wenn der Nebenjob aufgegeben wird, neu beantragt werden. Grundsätzlich unterliegen Nebenbeschäftigungen von Rentnern der Steuerpflicht – mit Ausnahme der Minijobs, die vom Arbeitgeber mit zwei Prozent pauschal versteuert werden können.“ 12 Harry W. F. Jutzas ist Trainer und Experte für die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung beim Spezialdienstleister PAYCHEX und zählt zum Taxi Times-Kolumnistenkreis. FOTOS: Taxi TImes, Paychex TESTSIEGER Bewertung: Emotion Lexus GS 300h Hybrid Fahrzeugkategorie: Limousine/Kombi Testsieger bei Europas größtem Taxi-Vergleichstest. Mehr dazu auf taxi-des-jahres.de Benzintriebwerk, 133 kW (181 PS), und Elektromotor, 105 kW (143 PS), Systemleistung 164 kW (223 PS). Kraftstoffverbrauch innerorts/ außerorts/kombiniert 5,0/4,8/4,9 l/100 km, CO 2 -Emissionen kombiniert 113 g/km. Abb. zeigt GS 300h Luxury Line mit Taxi-Paket.

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