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Taxi Times DACH - 3. Quartal 2024

UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFTEN EMPFINDLICHE STRAFEN BEI NICHTBEACHTUNG Als Taxiunternehmer ist es nicht immer einfach, die vorgeschriebenen Pflichten und Aufgaben im Blick zu haben. Schaut man bei der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) nicht so genau hin, kann das empfindliche Strafen zur Folge haben. Ein Teil der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) regelt beispielsweise die Prüfung gewerblich eingesetzter Fahrzeuge, also von Taxis, Mietwagen oder sonstigen Firmenwagen. Einmal jährlich muss von einem sachkundigen Prüfer die Verkehrssicherheit der eingesetzten Fahrzeuge geprüft und entsprechend dokumentiert werden. In § 57 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“, welche von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in der Vorschrift 70 formuliert wurde, ist geregelt, dass für deren Einhaltung der Fahrzeughalter beziehungsweise der Arbeitgeber in der Verantwortung steht. Die Prüfergebnisse sind gemäß § 57 Abs. 2 der UVV „Fahrzeuge“ schriftlich niederzulegen und bis zur nächsten Prüfung im Fahrzeug mitzuführen. Bestandteil der Prüfung ist die allgemeine Verkehrssicherheit, welche einen Check Verzurrösen gehören nicht in jedem Auto standardmäßig dazu. der An- und Aufbauteile wie Kofferraumdeckel, Motorhaube und Türen beinhalten. Neben weiteren sicherheitsrelevanten Merkmalen umfasst dies auch die Ladungssicherung. So muss beispielsweise immer sichergestellt werden können, dass das ganz große Gepäck zum Flughafen korrekt gesichert wird. Das betrifft auch mitgeführte Kindersitze oder Retraktoren für die Rollstuhlbeförderung. Dies kann in der Regel mit Gepäcknetzen oder Spanngurten erfolgen. VERZURRÖSEN SIND EIN MUSS Selbst wenn man die UVV im Blick hat und regelmäßig seine Fahrzeuge prüfen lässt, kann es Schwierigkeiten geben, denn anders, als man es bei Fahrzeugen, beispielsweise aus deutscher Produktion, gewohnt ist, sind vier Verzurrösen, ohne die man weder Gepäcknetz noch einen Spanngurt verankern kann, nicht in allen Fahrzeugen standardmäßig zu finden. Davon sind Fahrzeuge betroffen, die in der Regel im asiatischen Raum produziert werden. Wenn sie als Taxi oder Mietwagen eingesetzt werden, ohne dass geprüfte Verzurrösen nachgerüstet werden, geraten die Taxi- und Mietwagenunternehmer in einen Konflikt mit der UVV. Was in der Praxis nur wie ein kleines Detail wirkt, kann in empfindlichen Strafen für den Unternehmer resultieren. Bei Nichtdurchführung kann die Berufsgenossenschaft ein Bußgeld verhängen. Sollte es zu Verletzungen beim Fahrer oder auch bei den Fahrgästen wegen mangelnder Ladungssicherung kommen, kann im schlimmsten Fall auch die Versicherung ihre Zahlung verweigern. Zudem drohen sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen. Spätestens dann wird ein kleines Detail zu einem großen Problem und kann sich sogar existenzgefährdend auswirken. Ein Problem dabei ist, dass man als Taxiunternehmer keine x-beliebigen Verzurrösen nachrüsten darf. Denn diese und auch die Montagepunkte müssen auf ihre Festigkeit geprüft worden sein. Der Umrüstbetrieb Intax hat sich dazu bereits in der Vergangenheit seine Gedanken gemacht und verspricht, dass jedes in Oldenburg umgerüstete Fahrzeug der UVV-Vorschrift entspricht und dass im Zweifel, vor Auslieferung, Verzurrösen nachgerüstet werden. Jede einzelne Verzurröse muss die komplette Zuladung plus Reserve halten können, was leicht über 400 Kilo ausmachen kann. Das kann nur mir aufwendigen Tests und Berechnungen bestätigt werden. Ein beliebtes Taxi, bei dem diese Verzurrösen nachgerüstet werden müssen, ist beispielsweise das neunsitzige Großraumtaxi von Hyundai. Der Staria, der aktuell auch als vielversprechendes Inklusionstaxi gehandelt wird, muss serienmäßig nämlich auf diese Verzurrösen verzichten. Weitere betroffene Taxifahrzeuge sind der erst kürzlich mit kostenfreiem Taxipaket vorgestellte MG4 oder in Zukunft auch der BYD Atto 3. sg FOTO: Intax 24 3. QUARTAL 2024 TAXI

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