KRANKENFAHRTEN VERTRÄGE ZU HUNGERPREISEN Man könnte meinen, es gäbe keine Regeln, wenn man sieht, wie so manche Krankenkasse versucht, Taxiunternehmen Hungerpreise aufzunötigen – und das leider immer noch viel zu oft mit Erfolg. Alle in diesem Text erwähnten Paragrafen gehören zum fünften Buch des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB V). In diesem Regelwerk ist in § 60 ausdrücklich geregelt, dass die Krankenkasse die Fahrten bezahlt, die laut diesem Gesetz zwingend medizinisch notwendig sind, und zwar nach den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses (§ 92) und unter Abzug der Zuzahlung, die sich nach § 61 ergibt. Ein sehr wesentlicher Passus dieses Paragrafen 60 ist aber, dass die Fahrtkosten ausdrücklich nach den Vorschriften des § 133 zu übernehmen sind. Dieser Paragraf wiederum regelt die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte durch die Krankenkassen – oder durch ihre Landesverbände. Das bedeutet, dass für die Vergütung von verordneten und abrechnungsfähigen Krankenfahrten grundsätzlich Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringer bestehen müssen. Hierbei haben die Vertragspartner die Vorschriften des § 71 zu beachten, in denen es um zwei wichtige Größen geht, die Fantasie-Fahrpreise verhindern sollen: zum einen die Beitragssatzstabilität und zum anderen die Grundlohnsummensteigerungsrate – so wird die Grundlohn-Veränderungsrate am Verhandlungstisch genannt, die jedes Jahr im September vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht wird. VORSCHRIFTEN MIT TÜCKEN Gerade die Vorschriften dieser beiden Paragrafen haben ihre Tücken und führen letztlich auch zu unbefriedigenden Vertragsergebnissen. Insbesondere die Einführung des Mindestlohnes, der Eingriff des Gesetzgebers in die Entscheidungen der Mindestlohnkommission sowie die drastischen Steigerungen der laufenden Kosten und die überbordende zeit- und damit kostenintensive Bürokratie führten in den letzten Jahren immer mehr zu einem Ungleichgewicht der Vergütungen. Die in § 71 genannte Grundlohnsummensteigerungsrate reicht hierbei eben nicht aus, um die Mehrkosten aufzufangen. Schon die Rabattierung auf den Taxitarif, für den jeweils bei der Genehmigung (durch den Rat der Stadt oder durch den Kreistag) eine entsprechende Kalkulation vorgelegt werden muss, ist inzwischen infrage zu stellen. Gerade Krankenfahrten mit einem wesentlich höheren Anteil an Dienstleistungszeit und Verwaltungsaufwand (§ 302) müssten höher vergütet werden. Da in der Mehrzahl der Verträge aber ausschließlich die Fahrtstrecke in Kilometern vergütet wird, fehlen die Vergütungen für die Dienstleistung Verbringung in bzw. aus dem Fahrzeug, für die das Fahrpersonal ja ebenfalls entlohnt werden muss. Hier finden also tatsächlich Vertragsverhandlungen nicht auf konkreten Kostenkalkulationen statt, sondern lehnen sich an die jährliche Steigerung der durchschnittlichen Grundlohnsumme an – die ja nur die Steigerung der Löhne, jedoch nicht der weiteren Kosten berücksichtigt. Hinzu kommen dann aber auch noch weitere Vertragspunkte, die der Unternehmer zu erfüllen hat, deren Einhaltung aber grundsätzlich nicht in seiner Verantwortung liegen. Zum Beispiel wird im neuen Vertrag in Mecklenburg-Vorpommern von den Kassen gefordert, dass der Unternehmer für eine Verlegungsfahrt in ein wohnortnahes Krankenhaus vor Antritt der Fahrt eine Genehmigung einholen muss. Verlegungsfahrten sind nach den Vorschriften des § 60 genehmigungsfreie Fahrten. Die vom Arzt verantwortlich ausgestellte Verordnung erhält der Unternehmer in diesen Fällen beim Eintreffen auf der Station im Krankenhaus. Er darf keinerlei Kenntnisse über die medizinischen Gründe haben, aus FOTOS: Pixabay, Taxi Times 40 3. QUARTAL 2024 TAXI
KRANKENFAHRTEN denen diese Verlegung angeordnet wurde, soll aber nun vor Fahrtantritt eine Genehmigung bei der Krankenkasse des Patienten einholen. Er muss doch grundsätzlich davon ausgehen, dass der Arzt, der alleine berechtigt und in der Kenntnis der Gründe ist, die zwingende medizinische Notwendigkeit zu prüfen hat und nur dann verordnen darf, wenn er die Einwilligung der Krankenkasse einholt. Wie soll hier also der Unternehmer handeln? Es wird zwar bei sogenannten Kurzfristfahrten oder außerhalb der „Servicezeiten der Krankenkasse“ stattfindenden Fahrten eine nachträgliche Genehmigung im Vertrag erlaubt, aber was ist, wenn die dann nicht erteilt wird? Der Unternehmer hat die Leistung erbracht, und der Fahrgast ... wird er zahlen oder sich auf die ärztliche Verordnung berufen und sich weigern? Bei weiteren gesetzlich nicht genehmigungspflichtigen Fahrten wird im Vertrag festgelegt, dass aber einzelne Krankenkassen, die am Vertrag beteiligt sind, trotzdem eine Genehmigung gesondert fordern. Zusätzlich zu den Vergütungen, die bereits im Preis rabattiert sind, wird im Vertrag auch noch festgelegt, dass für Serien- und Dialysefahrten von den beteiligten Krankenkassen der Vorbehalt der Ausschreibung und die Einzelvergabe schriftlich fixiert werden. Damit wird dem Versicherten das nach Bundessozialgerichtsurteil zustehende Recht auf freie Wahl des Fahrdienstes seines Vertrauens ausgehebelt. Serien- und Dialysefahrten sind der Großteil der Fahrten, die vom Gesetzgeber in den Richtlinien als hoch frequentiert bezeichnet werden. In diesen Fällen ist die Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich. Damit gehören diese Fahrten nach Anlage 2 der Richtlinien grundsätzlich zu den genehmigungsfähigen Beförderungen. Eine Pflicht zur Ausschreibung ist gesetzlich aber nicht vorgesehen. Zu Vorbehalten der Ausschreibung trägt leider auch das Verhalten vieler Unternehmer einen großen Teil bei. Mit Preisen, die GISELA SPITZLEI Gisela Spitzlei war von 1974 bis 2005 Taxiunternehmerin und steht seit 1980 dem Abrechnungszentrum Spitzlei vor. Gewerbepolitisch engagiert sie sich seit 1974 und ist seit den 1990er-Jahren im Fachausschuss Krankenfahrten des Bundesverbands Taxi und Mietwagen, seit 1999 als dessen Vorsitzende. teilweise weit unter den Selbstkosten liegen, werden hier den Krankenkassen Angebote gemacht. Diese Billigangebote, bei denen kein Nachweis für die Wirtschaftlichkeit und die ordnungsgemäße Ausführung vorgelegt werden muss, führen dazu, dass Krankenkassen sich bei den Vertragsverhandlungen auf den Standpunkt stellen, diese Preise würden die tatsächlich notwendige Vergütung darstellen. Selbst den Politikern und Verantwortlichen ist klar, dass die angebotenen Preise zu Sozialdumping und mehr führen. Solange aber Taxi- und Mietwagenunternehmen diese Preise anbieten und keine Prüfung durch den Auftraggeber stattfindet, wie sich der Preis errechnet oder ob z. B. dem Fahrer der Mindestlohn bezahlt wird, werden auch Ausschreibungen erfolgen. gs TSE-KONFORME LÖSUNG ADVERTORIAL Taxitronic integriert seine TSE- Lösung (Technische Sicherheitseinrichtung), zur Signierung und Speicherung digitaler und steuerlich relevanter Daten, gemäß Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), in seine Modellreihe TX80 für Taxameter und Wegstreckenzähler. Die Modellreihe der Taxameter und Wegstreckenzähler umfasst vorerst das sehr kompakte und ästhetisch innovative Modell TX80 Urba und das TX80 Skyglass, ein in vielen Ländern äußerst beliebter Spiegeltaxameter. DATENVERWALTUNG MIT TX PRIME Die von Taxitronic angebotene Lösung beinhaltet die Anwendung TX Prime, die alle Aktivitäten eines Fahrzeugs oder einer Flotte erfasst. Die Anwendung zeichnet alle Dienste und die vom Taxameter oder Wegstreckenzähler generierten Daten sowie relevante Informationen für die Geschäftsverwaltung auf. Die aufgezeichneten Daten werden in der zertifizierten TSE sicher gespeichert. TX Prime ist so konzipiert, dass es intuitiv zu bedienen ist und alle Anforderungen des Fahrzeug- oder Flottenbesitzers berücksichtigt. Sie bietet dem Benutzer die Möglichkeit, Warnungen für bestimmte Ereignisse, sowohl vom Gerät als auch vom Fahrzeug aus, einzurichten. Einige Beispiele für Warnungen wären: Warnungen bei der Einfahrt in eine oder mehrere festgelegte Zonen, eine bestimmte Kilometeranzahl im Status „Frei“ und Geschwindigkeitsüberschreitungen. Alle erfassten Informationen können für eine effiziente Verwaltung und Verarbeitung in Excel exportiert werden. Vom Fahrzeug aus kann der Fahrer selbst die Art des Fahrauftrags, die Pausen (aktiv oder passiv), die Kilometerpreise, den Mehrwertsteuersatz usw. festlegen, sofern dies in der TX Prime-Konfiguration eingerichtet wurde. IM FALLE EINER PRÜFUNG Außerdem können, im Falle einer Prüfung der Finanzbehörden, die erforderlichen Daten mittels TX Prime und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auf einfache Weise exportiert werden. Die Taxitronic-Lösung erfüllt die technischen Anforderungen der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (DSFinV-TW). Taxitronic kündigt an, im kommenden November an der nächsten Europäischen Taximesse in Köln teilzunehmen, und freut sich auf Ihren Besuch! TAXI 3. QUARTAL 2024 41
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